Unnötiges Haftungsrisiko vermeiden

Bei der Tätigkeit als Versicherungs- und Wertpapiervermittler, gewerblicher Vermögensberater oder Finanzdienstleiter treffen Sie tagtäglich wichtige und einflussreiche Entscheidungen für sich und Ihre Kunden.

Eine Verantwortung mit Schattenseiten: Sollten trotz größter Genauigkeit Schäden durch Beratungsfehler oder Unterlassung entstehen, haften Sie unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.

Eine speziell auf Ihre Branche abgestimmte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Sie zuverlässig vor privaten finanziellen Folgen eines Berufsvergehens. Damit Ihr Privatvermögen auf der sicheren Seite ist!

Die Höher Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler besteht aus:

Gesetzliche Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

  • Umfassung aller gesetzlich verpflichtenden Deckungsvorgaben der allgemeinen Berufshaftplicht
  • Umfassung aller berufsspezifischen Bestimmungen
  • Abwehr unbegründeter und Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche
  • Kostendeckung der außergerichtlichen und / oder der gerichtlichen Feststellung
  • Möglichkeit der Mitversicherung weiterer Personen

Erweitertes Deckungskonzept

  • Prämienfreie Deckungserweiterungen wie Verzicht auf Selbstbehalt, Kündigungsverzicht im Schadenfall usw.
  • Prämienpflichtige Deckungserweiterungen, wie Deckungseinschluss von Angehörigen, wissentliche Pflichtverletzung, Rechts- und Datenschutzpaket usw.

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Mein persönliches Angebot

Der Versicherungsschutz umfasst die Deckungsvorgaben zur gesetzlichen Pflichtversicherung, sowie darüber hinausgehende Deckungen (Auszug aus dem Deckungsumfang):

Rechtsgrundlage / Gerichtsstand / Vertragsart
Österreichisches Recht / Österreich / Einzelvertrag

Versicherer
Allianz Global Corporate & Specialty SE (München, Deutschland) via Höher Insurance Services GmbH (Zeichnungsstelle mit Abschlussvollmacht)

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
aufrechte Gewerbeberechtigung/Konzession laut versichertem Risiko

Deckungssumme (Versicherungssumme)
ab EUR 1.500.000 (Jahreslimit 3fach)

Selbstbehalt
ab EUR 1.500 (fix in jedem Schadenfall)

Vorhaftung / Vordeckung
gegen Beantragung möglich

Nachhaftung / Nachdeckung

  • 5 Jahre + weitere 5 Jahre bei Vertragsbeendigung aufgrund von Tod, Gewerbeauflösung aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, Eintritt in den Ruhestand oder Aufgabe der versicherten Tätigkeit (ohne Mehrprämie)
  • Unbegrenzte Nachdeckung (gegen Mehrprämie)

Örtlicher Geltungsbereich
Weltweit (ausgenommen USA und Kanada)

Vertragslaufzeit
1 Jahr

Vertragsgrundlagen

Die Grundlage für den Versicherungsschutz ist in den AVBV 2020 geregelt. Diese umfassen alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen im Rahmen ihres/ihrer Gewerbes/Konzession/Berufszulassung öffentlich-rechtlich berechtigt sind.

Als Versicherungsfall gilt (wie bereits bisher) ein Verstoß oder eine Unterlassung. Die Deckungserweiterungen, wie zum Beispiel der besondere Schutz des Geschäftsführers, sowie Schäden und der besondere Schutz für ungerechte Behauptungen der Anspruchsteller oder Datenverarbeitung sind vom Versicherungsschutz umfasst. Sofern erwünscht, kann der Versicherungsschutz auch auf Schäden an Angehörigen und Geschäftsteilhabern, dem wissentlichen oder sonstigen Abweichen, den besonderen Ausübungs- und Standesregeln, sowie dem Rechts- und Datenschutzpaket erweitert werden.

Weiters können eine sehr weit zurückreichende Vordeckung, sowie eine unbegrenzte Nachdeckung eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, außer in den USA und Kanada, sofern die Geltendmachung von Ansprüchen vor den ordentlichen Gerichten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erfolgt. Auf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung und der Gerichtsstand ist Österreich.

Unter den Risikoausschlüssen finden sich branchenübliche Ausschlüsse, wie zum Beispiel Garantie- und Erfolgszusagen, Schäden aus der Nichtprüfung der Bonität von Produktanbietern, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Insiderhandel, Prospektausschluss, Veruntreuung/Betrug, vorsätzliche strafbare Handlungen und KMG-Ausschlüsse.

Ein Schadenfall ist nach der erstmaligen schriftlichen Anspruchstellung, sowie bei Bekanntwerden von Umständen, die zu einem Schadenfall führen können (Umstandsmeldung), binnen 15 Tagen zu melden. Die Obliegenheiten orientieren sich an den gesetzlichen, sowie branchenüblichen Vorgaben. Im Rahmen der obligatorischen Haftpflichtversicherung kommen die Besonderen Bestimmungen der §§ 158b ff VersVG sinngemäß zur Anwendung.

Die Prämie wird anhand des Umsatzes des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres berechnet. Dadurch findet keine Abrechnung statt, was zu einer Planungssicherheit für Versicherungsnehmer führt.

Ergänzt werden die allgemeinen Bedingungen durch die BVBV FDL VersVerm 2020. In diesen sind die Besonderen Bestimmungen für Versicherungsvermittler, gewerbliche Vermögensberater, Wertpapiervermittler, sowie Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelt. Wichtig ist hier, dass jene Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind, zu denen der Versicherungsnehmer bzw. die versicherten Personen öffentlich-rechtlich berechtigt sind. Im Fall von Versicherungsschutz nicht umfasst sind Vermittlung- oder Beratungsmodalitäten, zu denen versicherte Personen nicht befugt sind oder die sich als bewusste oder wissentliche Umgehung von gesetzlichen Schutznormen darstellen (z. B. AIF-Warnhinweisverordnung, nicht zum Vertrieb zugelassene Produkte, wissentliche Missachtung gesetzlicher Informations- und/oder Aufklärungspflichten oder gesetzliche Prüfpflichten und Verkaufsmodalitäten gem. KMG usw.). Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Eingeschlossen ist das wissentliche Abweichen von Standesregeln für Versicherungsvermittlung, Compliance-Tätigkeiten, Solidarhaftung für „fremde Dienstleistungen“, gesetzlich zwingende Bonitätsprüfung, der Einsatz von registrierten Erfüllungsgehilfen, Wertpapier- oder Finanzanalysen, sowie eine erweiterte Abfertigung für Ansprüche gegen Versicherungsvermittler.

Erstmals wurden auch unerwünschte Tätigkeiten klar definiert – dazu zählen Beratung und/oder Vermittlung von Anlagen, Veranlagungen oder Finanzinstrumenten in Kryptowährungen und Erfüllung von Informationspflichten gemäß AltFG (Prospektprüfung der Emittentenunterlagen). Weiters wurde auch das Warnrecht des Versicherers für nicht ordnungsgemäß dargebotene Produkte, sowie irreführende Werbung und Risikodarstellung konkretisiert. In Bezug auf die Einhaltung von Obliegenheiten verzichtet der Versicherer auf den Einwand der leichten Fahrlässigkeit.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel die Beratung ohne verpflichtende Prospekte und Erstellung von Prospektunterlagen, Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht, Schäden in Bezug auf eine Anlegerentschädigungseinrichtung, sowie der Erteilung von rechtlichen oder steuerlichen Auskünften (über die Beratungspflichten hinausgehend) und die Entgegennahme von zu veranlagenden Geldern oder Finanzinstrumenten.

Versicherungsumfang
Versichert ist, nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungsbedingungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bzw. des Mitversicherungsnehmers sowie ausdrücklich mitversicherte Personen aus von diesen oder deren Erfüllungsgehilfen schuldhaft zugefügten Vermögensschäden Dritter aus ihrer (bzw. ihren) gewerblich oder aufsichtsrechtlich befugt ausgeübten Tätigkeit(en) als:

  • Versicherungsvermittler gemäß § 94 Z 76 iVm § 137c GewO 1994
  • Gewerblicher Vermögensberater gemäß § 94 Z 75 iVm § 136a Abs 12 GewO 1994
  • Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007
  • Wertpapiervermittler gemäß § 1 Abs 1 Z 44 WAG 2018
  • Gebundene Vermittler gemäß § 1 Z 45 WAG 2018
  • Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018

Versichertes Risiko
Das versicherte Risiko umfasst alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer oder versicherte Personen im Rahmen ihres Gewerbes oder dem Bereich der Wertpapierdienstleistungen öffentlich-rechtlich berechtigt ist bzw. sind.

Gegenstand des Deckungsanspruches
Gegenstand des Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer sind folgende Leistungen, die der Versicherer im Versicherungsfall übernimmt:

  • die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen
  • die Deckung von Kosten der außergerichtlichen und/oder der gerichtlichen Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung
  • die Haftung aus der Solidarhaftung

Definition des Versicherungsfalles
Versicherungsfall ist ein Verstoß oder ein Unterlassen in Verbindung mit der erstmaligen schriftlichen Anspruchserhebung des tatsächlich oder vermeintlich Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherungsnehmer im direkten Zusammenhang mit dem versicherten Risiko während der Dauer dieses Vertrages.

Schäden durch Unterlassung
Wird der Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß an dem Tage begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden, spätestens jedenfalls aber am Tage der Beendigung des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherungsnehmers. Die positive Falschangabe über die Sicherheit oder das Risiko von Finanzanlagen, Versicherungen oder sonstige Finanzprodukte oder Anlagen gilt im Zweifel als Fehlberatung durch positive Falschangabe und nicht als unterlassene Risikoaufklärung.

Versicherte Personen
Versicherte Personen sind alle Mitarbeiter, Gehilfen, Aushilfen und solche Personen, die gemäß Beschäftigungsbesorgungsvertrag oder anderweitiger vertraglicher Vereinbarung Tätigkeiten des Versicherungsnehmers oder Mitversicherungsnehmers im Auftrag desselben verrichten sowie Auszubildende und Praktikanten, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei dem Sozialversicherungsträger aufrecht gemeldet waren, und die Organe des Versicherungsnehmers, die im Firmenbuch bei Verstoß registriert waren.

Deckungserweiterungen (prämienfrei)

  • Compliance-Tätigkeiten (wie z. B. gemäß IDD, MiFID II)
  • Verzicht auf den Selbstbehalt bei Abwehrdeckung
  • Schäden von Angehörigen und Geschäftsteilhabern
  • Schäden aus der beruflichen Datenverarbeitung
  • besonderer Schutz für ungerechte Behauptungen der Anspruchsteller
  • besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung (Versicherungsschutz für Verwaltungsstrafverfahren aus der Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln)
  • Kündigungsverzicht im Schadenfall
  • umfassende Deckung für Versicherungsvermittler (inkl. Online-Versicherungsvertrieb und Rückversicherungsvermittlung gem. § 137 Abs 1 GewO 1994)
  • Versicherungsschutz für Schäden aus der gesetzlich zwingenden Bonitätsprüfung (z. B. § 28 MaklerG)
  • erweiterte Abwehrdeckung für Ansprüche gegen Versicherungsvermittler

Deckungserweiterungen (prämienpflichtig)

In den in Österreich üblichen Standardversicherungsbedingungen sind vom Versicherungsschutz Ansprüche von Angehörigen, Geschäftsteilhabern und Beteiligungen ausgeschlossen. Diese „Lücke“ können Sie „schließen.

Gegen eine Mehrprämie können Sie die Deckungserweiterung Deckungseinschluss Angehörige, Geschäftsteilhaber, Beteiligung einschließen.

Mit den in Österreich von der Versicherungswirtschaft verwendeten Standardbedingungen würde in solch einem Fall keine Deckung bestehen, da laut Judikatur des OGH es grundsätzlich nur der Feststellung bedarf, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist (RIS-Justiz RS0081015; OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k).

Gegen eine Mehrprämie können Sie die Deckungserweiterung Wissentliches Abweichen und sonstiges Abweichen (1.3.9.2 AVBV 2020) einschließen.

Deckung wird auch bei wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift und/oder Vorgaben gewährt, wenn die Abweichung von diesen keinen aktuellen oder potentiellen Einfluss („Nichtkausalität“) auf den Versicherungsfall hatte und der Versicherungsnehmer diese Nichtkausalität seiner wissentlichen Verletzung beweist oder sich diese selbst zweifelsfrei ergibt.

Wird diese Deckungserweiterung ausdrücklich beantragt und ausdrücklich gegen Mehrprämie versichert, gilt der Deckungsbaustein „Besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung“ (1.3.9.3 AVBV 2020) als vereinbart. Abweichend der Deckungsausschlüsse und bestehender Obliegenheiten bis höchstens der gesetzlichen Mindestdeckungssumme sind auch gedeckt:

  • Vertretungskosten (nicht die Strafzahlungen) durch einen vom Versicherer namhaft gemachten Rechtsvertreter in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wegen Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln bis EUR 50 000 und einem Selbstbehalt von EUR 5 000,
  • Schadensersatzansprüche trotz der Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln, ausgenommen die wissentliche Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln war unmittelbar mit schadenskausal und nicht etwa bloß gefahrenerhöhend.Wichtiger Hinweis: Sofern die Deckungserweiterung „Wissentliches Abweichen und sonstiges Abweichen“ vereinbart ist, verzichtet der Versicherer im Falle einer reinen Abwehrdeckung auf die Einhebung des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes.

Wie auch medial immer häufiger berichtet wird, sind Cyberattacken und Datendiebstahl keine Seltenheiten mehr. Nicht immer sind die Rechtsansichten der Aufsichtsbehörden gleich (Exchange-Hack: Uneinheitliche Position der Datenschutzbehörden zur Meldepflicht), dies kann unter Umständen zu einem langwierigen Verfahren mit Aufsichtsbehörden (zB Datenschutzbehörde) führen und Kosten für die Information der Betroffenen auslösen.

Gegen einen Mehrprämie können Sie die Deckungserweiterung Rechts- und Datenschutzpaket, Rechtspaket – Verfahren mit Aufsichtsbehörden und Datenschutzpaket (1.3.9.4 AVBV 2020) einschließen.

Versicherungsschutz besteht für Verfahren vor österreichischen/europäischen Finanzmarktaufsichten, Aufsichtsbehörde(n) für die Versicherungsvermittlung sowie berufliche Standesvertretungen oder Schutzverbände; sowie für Kosten aus der gesetzlichen Informationsverpflichtung bei Datenverlusten gemäß Datenschutzgesetz [DSG] bzw. Datenschutzgrundverordnung [DS-GVO].

Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler ist die unbegrenzte Nachdeckung bereits gesetzlich vorgegeben. Ein entsprechender Einschluss empfiehlt sich jedoch auch für andere Gewerbetreibende im Bereich der Finanzdienstleistung, da etwaige Ansprüche von Geschädigten, auch unabhängig einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung, viele Jahre nach der Beratung geltend gemacht werden können.

Gegen einen Mehrprämie können Sie die unbegrenzte Nachdeckung wie folgt einschließen:

Für den Fall der Vertragsbeendigung umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen – sonst nach den Bedingungen gedeckten – Verstöße, sofern diese innerhalb einer Nachmeldefrist (2.2.2 der AVBV 2020) von 30 Jahren dem Versicherer angezeigt/gemeldet werden (unbegrenzte Nachdeckung). Diese Deckung gilt subsidiär und greift nur dann, wenn kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag vorliegt.

Die zuvor gemachten Angaben sind Auszüge aus den Bedingungen und dem Tarif und sind daher unverbindlich und vorbehaltlich und stellen auch kein konkretes Angebot dar. Für ein konkretes Angebot senden Sie uns bitte den entsprechenden Fragebogen/Antrag, auf dessen Basis werden wir Ihnen ein konkretes Angebot zukommen lassen.

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