Wirtschaftskriminalität stellt längst kein bloßes Organisations- oder Kontrollproblem mehr dar, sondern ein rechtlich relevantes Unternehmensrisiko mit erheblichen haftungs- und vermögensrechtlichen Konsequenzen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was eine Vertrauensschaden-Versicherung ist, wie sie rechtlich einzuordnen ist und wer als versicherte Vertrauensperson gilt.
Was ist eine Vertrauensschaden-Versicherung?
Die Vertrauensschaden-Versicherung schützt Unternehmen vor vorsätzlich verursachten Vermögensschäden, die durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder andere Vertrauenspersonen entstehen. Wirtschaftskriminalität stellt dabei kein bloßes Organisationsversagen dar, sondern ein haftungsrelevantes Unternehmensrisiko mit erheblichen vermögens- und organschaftsrechtlichen Konsequenzen.
Interne Kontrollsysteme, Compliance-Richtlinien und IT-Sicherheitsmaßnahmen sind notwendige Präventionsinstrumente. Sie bieten jedoch keinen vollständigen Schutz, wenn Vertrauen gezielt missbraucht wird. Genau an dieser strukturellen Schwachstelle setzt die Vertrauensschaden-Versicherung an und übernimmt eine zentrale risikotransferierende Funktion, die sonst ungedeckt bliebe.
Rechtliche Einordnung der Vertrauensschaden-Versicherung
Rechtlich handelt es sich bei der Vertrauensschaden-Versicherung um eine Eigenschadenversicherung. Versichert ist das Vermögen des Versicherungsnehmers selbst, nicht die Haftung gegenüber Dritten. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Haftpflichtversicherungen, die vorsätzliches Handeln regelmäßig ausschließen. Wichtig ist zudem die klare Abgrenzung zum zivilrechtlichen Begriff des Vertrauensschadens. Trotz begrifflicher Nähe handelt es sich um völlig unterschiedliche rechtliche Institute. Die Gleichnamigkeit darf nicht zu Fehlinterpretationen hinsichtlich Umfang und Zielrichtung des Versicherungsschutzes führen.
Versicherungsbedingungen und Bedingungsfreiheit in Österreich
Versicherungsrechtlich ist die Vertrauensschaden-Versicherung den Schadensversicherungen gemäß §§ 49 ff VersVG zuzuordnen. Sie weist funktionale Überschneidungen mit der Rechtsschutzversicherung auf, ist jedoch keine Kreditversicherung. Die Sonderregelungen des § 187 VersVG finden daher regelmäßig keine Anwendung. Von zentraler Bedeutung ist die Bedingungsfreiheit im österreichischen Versicherungsrecht. Seit deren Einführung existieren keine gesetzlich vorgegebenen oder genehmigten Musterbedingungen mehr. Der Versicherungsschutz ergibt sich ausschließlich aus der individuell vereinbarten Vertragsgestaltung.
Für die Praxis bedeutet das: Der Deckungsumfang lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur anhand der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Warum die Versicherungsbedingungen entscheidend sind
Bei der Vertrauensschaden-Versicherung ist das sinnerfassende Lesen der Versicherungsbedingungen rechtlich zwingend. Maßgeblich ist nicht der Produktname oder eine allgemeine Verkehrserwartung, sondern ausschließlich die vertraglich definierte Risikobeschreibung. Diese bestimmt, welche Handlungen als versichertes Risiko gelten, wann ein Versicherungsfall als entdeckt gilt und unter welchen Umständen Leistungsfreiheit eintritt. Erst auf dieser Grundlage greifen Ausschlüsse, Wiedereinschlüsse, Obliegenheiten sowie besondere Zurechnungs- und Leistungsregelungen. Gerade bei vorsätzlichen Handlungen ist die Abgrenzung zwischen versichertem Risiko und Ausschlusstatbestand regelmäßig juristisch anspruchsvoll.
Wer gilt als versicherte Vertrauensperson?
Der Kreis der versicherten Vertrauenspersonen ist in der Regel weit gefasst. Er umfasst typischerweise Arbeitnehmer, Organmitglieder, externe Dienstleister und Berater und sonstige in die betriebliche Organisation eingebundene Personen. Je nach Bedingungslage können auch Schäden durch nicht identifizierte Täter versichert sein, sofern der Geschehensablauf belegbar ist und die Anzeige- und Mitwirkungspflichten eingehalten werden. Die Reichweite dieser Einbeziehung ergibt sich stets aus der konkreten Vertragsauslegung.
Welche Schäden sind durch die Vertrauensschaden-Versicherung gedeckt?
Zum versicherten Schaden zählen regelmäßig Vermögensnachteile aus Betrug, Untreue, Veruntreuung, vorsätzlichen Pflichtverletzungen, Social-Engineering-Angriffen und Geheimnis- und Datenmissbrauch. Häufig mitversichert sind auch Kosten der Schadenaufklärung, Rechtsverfolgungskosten, Maßnahmen zur Reputationswiederherstellung.
Dem stehen jedoch umfangreiche Ausschlüsse gegenüber, etwa für grob fahrlässiges Verhalten, Wiederholungstaten bekannter Täter, bestimmte EDV-Eingriffe ohne Bereicherungsabsicht und Schäden im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese Ausschlüsse sind im Streitfall oft entscheidend für Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs.
Wissenszurechnung als zentrale Leistungsbarriere
Besonders praxisrelevant ist die Frage der Wissenszurechnung. Zwar lehnt die österreichische Rechtsprechung die Repräsentationstheorie im Versicherungsrecht grundsätzlich ab, dennoch enthalten viele Versicherungsbedingungen vertragliche Zurechnungsklauseln.
Diese können dazu führen, dass Kenntnisse der Geschäftsleitung oder bestimmter Organisationseinheiten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Dadurch kann der Versicherungsfall als „nicht unbekannt“ gelten – mit der Folge vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tragweite solcher Klauseln wird in der Praxis häufig unterschätzt.
Versicherungssumme, Entdeckung und Nachmeldefrist
Die Leistungspflicht ist regelmäßig begrenzt durch eine Versicherungssumme je Schadenfall, eine Jahreshöchstentschädigung und Sublimite für einzelne Leistungsarten. Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist die Versicherungsfalldefinition, insbesondere der Zeitpunkt der Schadensentdeckung und die vereinbarte Nachmeldefrist. Da Vertrauensschäden oft erst zeitverzögert erkannt werden, entscheidet die korrekte rechtliche Einordnung dieser Zeitpunkte über den Erhalt oder Verlust des Versicherungsschutzes.
Vertrauensschaden-Versicherung und Organhaftung
Die Vertrauensschaden-Versicherung ist nicht nur ein Instrument der Risikoabsicherung, sondern kann Teil der organschaftlichen Sorgfaltspflichten sein. Im Rahmen eines funktionierenden Risikomanagement- und Compliance-Systems kann eine fehlende oder unzureichende Absicherung vorhersehbarer wirtschaftskrimineller Risiken haftungsrechtliche Konsequenzen für Geschäftsleiter nach sich ziehen.
Die Angemessenheit des Versicherungsschutzes ist daher stets auch aus organisations- und haftungsrechtlicher Perspektive zu beurteilen.
Fazit: Versicherungsschutz entsteht durch Vertragsverständnis
Die Vertrauensschaden-Versicherung ist ein zentrales Instrument zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Wirtschaftskriminalität. Ihre rechtliche Wirksamkeit entfaltet sie jedoch ausschließlich im Rahmen der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Der Abschluss einer Vertrauensschaden-Versicherung ohne gründliches Vertragsverständnis verfehlt seinen Zweck. Nur wer die Bedingungen kennt, weiß welches Risiko tatsächlich transferiert wurde und welches beim Unternehmen verbleibt.
Weiterführende Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie auch hier.
Wiener Neustadt, 11.02.2026