Die Entscheidung OGH 8 Ob 1/26v betrifft eine zentrale Frage des Schadenersatzrechts im Zusammenhang mit Anlageberatung: Kann ein Anleger nur jene Veranlagungen zum Gegenstand eines Schadenersatzprozesses machen, die sich negativ entwickelt haben, wenn andere aufgrund derselben Beratung erworbene Investments deutliche Vorteile erbracht haben?
Der OGH verneint dies für den vorliegenden Fall. Maßgeblich war, dass die Vorinstanzen von einer einheitlichen Beratung, einem einzigen Investitionsentschluss und einer Gesamttransaktion ausgegangen waren. Unter diesen Voraussetzungen hielt der OGH die Annahme einer Vorteilsanrechnung für rechtlich nicht zu beanstanden.
Sachverhalt in Kürze
Der Kläger begehrte 9 299,54 Euro samt Feststellung der Haftung für künftige Schäden Zug um Zug gegen Rückgabe von drei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Fonds. Nach den Feststellungen beschränkte sich die Veranlagung jedoch nicht auf diese drei Fonds. Vielmehr hatte der Kläger insgesamt fünf Beteiligungen derselben deutschen Unternehmensgruppe erworben. Die Aufteilung der Investitionssumme von 36 000 Euro auf mehrere Fonds erfolgte nach den Feststellungen auf Empfehlung des Beklagten zur Risikostreuung und zur Vermeidung eines Klumpenrisikos.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die gesamte Veranlagung auf einem einheitlichen, langfristig angelegten Konzept beruhte. Die zwei nicht eingeklagten Fonds hatten sich nach den Feststellungen so positiv entwickelt, dass der Gesamtinvestition bis 8.10.2024 Ausschüttungen von insgesamt 132 290 Euro gegenüberstanden. Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Berufungsgericht das Herausgreifen nur der verlustbringenden Fonds als unzulässige selektive Betrachtung.
Zur Vorteilsanrechnung
Der OGH verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daraus folgt nicht nur die Berücksichtigung eingetretener Nachteile, sondern auch die Anrechnung solcher Vorteile, die ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wären. Voraussetzung ist, dass das haftungsbegründende Ereignis sowohl für den Nachteil als auch für den Vorteil kausal war oder dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln. Zusätzlich ist wertend zu prüfen, ob eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt ist.
Der OGH hebt ferner hervor, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Vorteilsanrechnung vorliegen, regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und daher typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage begründet.
Gesamt- und keine Einzelinvestition
Entscheidend war, dass die Vorinstanzen gerade keine voneinander unabhängigen Einzelinvestitionen angenommen hatten. Nach den Feststellungen lag vielmehr eine einheitliche, an einem Tag vorbereitete und abgewickelte Veranlagungsentscheidung vor. Der Kläger wollte ursprünglich nur in einen einzigen Fonds investieren; der Beklagte empfahl jedoch eine Aufteilung auf mehrere Fonds, um das Risiko breiter zu streuen. Diese Empfehlung war damit nach Auffassung des OGH nicht nur für die verlustbringenden, sondern auch für die erfolgreich verlaufenen Beteiligungen ursächlich.
Der OGH bestätigt ausdrücklich, dass der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei als frühere Konstellationen, in denen eine Vorteilsanrechnung verneint worden war. In diesen Fällen fehlte es an einem inneren Zusammenhang, weil die Erwerbsvorgänge auf gesonderten und zeitlich getrennten Beratungsgesprächen beruhten. Gerade dieser fehlende Zusammenhang lag hier nach den Feststellungen nicht vor.
Die Revision argumentierte, auch im Anlassfall hätten selbstständige Investitionsentscheidungen vorgelegen. Der OGH wies dies mit dem Hinweis zurück, dass dieses Vorbringen in den Feststellungen keine Grundlage finde. Maßgeblich sei vielmehr, dass der zum Erwerb aller fünf Beteiligungen führende Rat des Beklagten für den erheblichen Gesamtgewinn kausal gewesen sei. Nach den Feststellungen war der Kläger über Liquiditätsrisiken geschlossener Fonds, mögliche Rückflüsse und Verluste bei „Exits“ sowie über die Zweckmäßigkeit einer breiten Streuung über mehrere Fonds informiert worden.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Der OGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit aufrecht. Die klagende Partei wurde verpflichtet, der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1 883,40 Euro binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die schadenersatzrechtliche Beurteilung bei Anlageberatungsfällen nicht notwendig an einzelnen Produkten isoliert ansetzt. Beruhen mehrere Investments auf einem einheitlichen Beratungsvorgang und einem gemeinsamen Veranlagungskonzept, kann eine Gesamtbetrachtung geboten sein. In solchen Fällen sind auch positive Entwicklungen anderer aus derselben Beratung hervorgegangener Beteiligungen bei der Schadensfrage mitzuberücksichtigen.
Für die Praxis der Anlageberatung unterstreicht der Beschluss die Bedeutung einer klaren Dokumentation des Beratungskonzepts, insbesondere dann, wenn eine Veranlagung bewusst auf Diversifikation und Risikostreuung ausgerichtet ist. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass die Abgrenzung zwischen einer einheitlichen Gesamtberatung und mehreren voneinander unabhängigen Einzelentscheidungen für die rechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung bleibt.
Link zur Entscheidung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20260220_OGH0002_0080OB00001_26V0000_000/JJT_20260220_OGH0002_0080OB00001_26V0000_000.html
Wr. Neustadt, 11.03.2026
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