Eine Anfrage eines Versicherungsvermittlers, der als selbständiger Subvermittler kooperiert, nach einer Berufshaftpflichtversicherung, hat die Höher Insurance Services erreicht. Dieser Spezialfall zeigt einmal mehr die Komplexität dieses Themas. Für uns Grund genug, hier genauer hinzusehen, was für selbstständige Subvermittler bei der Berufshaftpflichtversicherung zu beachten ist.
Wie lautet die Ausgangslage?
Ein Versicherungsvermittler hat bei einem Versicherer für sein Unternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, in dieser waren auch der anfragende selbständig tätige Subvermittler mitversichert, der über eine eigene Gewerbeberechtigung für die Versicherungsvermittlung verfügte. Kein Problem, bei korrekter Deckungsaufsetzung.
Was sagt das Gesetz?
Wenn Versicherungsvermittler für die Erlangung der Gewerbeberechtigung eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen, muss diese gemäß § 137c Abs 1 GewO 1994 folglich eine Mindestversicherungssumme von 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadenfall und 1 850 000 Euro für alle Schadenfälle eines Jahres beinhalten.
Wie war die konkrete Sachlage?
Im gegenständlichen Fall war die Mindestdeckungssumme nur für den Versicherungsnehmer vorhanden, somit stand die Deckungssumme auch nur einmal zur Verfügung. Die Subvermittler waren im Versicherungsschein als mitversicherte Personen angeführt, eine jeweils separate Deckungssumme bestand für diese nicht. Vom Versicherer wurden auch für alle Subvermittler Deckungsbestätigungen über den aufrechten Bestand einer Pflichtversicherung ausgestellt und darin bestätigt, dass die Deckungssummen gemäß den Vorgaben zur Pflichtversicherung vorhanden sind.
Welche Folgen können sich daraus ergeben?
Wenn die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertag aufgebraucht ist, und im gleichen Jahr kommt es bei mitversicherten Subvermittlern zu einem weiteren Versicherungsfall, wird der Versicherer aufgrund der ausgestellten Deckungsbestätigung wohl eine Versicherungsleistung erbringen müssen. Jedoch wird sich dieser dann beim Schadenverursacher, dem Subvermittler, regressieren (müssen), da die vereinbarte betragliche Leistung (Deckungssumme) aufgebraucht ist.
Man könnte dies vermeintlich auch so sanieren, indem ein Regeressverzicht im Schadenfall gegen mitversicherte Subvermittler vereinbart wird. Hier ist fraglich, ob dies dann nicht ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und etwaigen versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften (Solvency II) vorliegt, da Versicherer für übernommene Risiken ein entsprechendes Eigenkapital vorhalten müssen, was bei einer korrekten Ausführung Kosten auslöst! Wird dies nicht korrekt gemacht, könnte z. B. ein Versicherer eine billigere Prämie anbieten, aufgrund geringerer Eigenkapitalkosten. Dies muss jedoch im Anlassfall einzeln geprüft werden.
Es kann auch sein, dass die Gewerbebehörde eines Subvermittlers von diesem die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt. Dieser wird wohl beim Versicherungsnehmer aufliegen, sodass der Subvermittler ein mögliches Problem mit dem Nachweis hat. Wenn der Subvermittler den Versicherungsschein des Versicherungsvermittlers an die Gewerbebehörde ausgehändigt, wird diese wohl feststellen können, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Versicherungspflicht für den Subvermittler nicht vorliegen, da für diesen keine eigenständige Deckungssumme zur Verfügung steht – dieser ist ja im Rahmen der Deckungssumme des Versicherungsnehmers „mitversichert“. Hier könnte die Behörde sogar die Gewerbeberechtigung des Subvermittlers entziehen und eventuell auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die eindeutigen Vorgaben zur Pflichtversicherung einleiten.
Tipp: Was können Versicherungsvermittler tun?
Sofern in einem Versicherungsvertrag mehr als ein Versicherungsvermittler versichert ist, fragen Sie schriftlich bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer an, ob für jeden Gewerbeinhaber (Versicherungsnehmer und Subvermittler) eine eigenständige/separate Deckungssumme gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Verfügung steht und wo dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Beachten Sie, dass mündliche Aussagen vor Gericht fast nicht nachgewiesen werden können, insbesondere, wenn die betreffende Person sich nicht mehr an die eigenen Aussagen erinnern kann oder diese nicht mehr erreichbar ist. Bestehen Sie daher auf eine schriftliche Antwort.
Service: Was kann Höher Insurance Services für Versicherungsvermittler tun?
Interessierte können sich an Höher Insurance Services wenden und deren Versicherungsvertragsunterlagen zur kostenlosen Überprüfung übermitteln. Die Höher Akademie veranstaltet laufend Seminare zu dem Thema „Beraterhaftung und Schadenfälle von Versicherungsvermittlern“, wo Praxisfälle, wie dieser u. v. m. erklärt werden. Versicherungsvermittler gelten als Sachverständige, deshalb lassen Sie auch Ihren eigenen Versicherungsschutz nicht außer Acht!
Wiener Neustadt, am 12.09.2023
Bildnachweis: © snowing / Freepik
Für viele Versicherungsmakler sind Vergleichsportale in der täglichen Anwendung inzwischen oft nicht mehr wegzudenken. Schließlich liegen die Vorteile auf der Hand:
Durch Eingabe der entsprechenden Risikodaten spuckt das Programm wie von Zauberhand einen Versicherungsvergleich aus, der letztendlich nur noch analysiert werden muss um das bestmögliche Versicherungsprodukt (oder zumindest das günstigste) für den Kunden zu ermitteln. Was früher oft ein mühsamer und langwieriger Prozess war, geht mithilfe von Vergleichsportalen inzwischen rasch und übersichtlich – doch, gibt es nicht auch Nachteile oder Gefahren beim Verwenden dieser Tools? Wir haben nachfolgend drei wichtige Gefahrenquellen beim Verwenden von Vergleichsportalen zusammengefasst:
Als Versicherungsmakler ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, den gesamten Versicherungsmarkt zu analysieren. Diese Verpflichtung kann zwar prinzipiell eingeschränkt werden (beispielsweise durch einen Passus in den AGB, dass nur in Österreich ansässige Versicherer berücksichtigt werden), jedoch bleibt weiterhin ein Risiko, dass das Vergleichsportal nicht alle nötigen Versicherer berücksichtigt. Dies kann im Worstcase dazu führen, dass Verstöße gegen das Maklergesetz sowie die Standesregeln für Versicherungsvermittlung vorliegen, da keine entsprechende Marktanalyse seitens des Maklers durchgeführt wurde.
Unser Tipp: Überprüfen Sie gründlich, ob das Vergleichsportal auch alle Versicherer berücksichtigt, welche Sie gemäß Ihren Geschäftsbedingungen ebenso berücksichtigen müssen.
Häufig implementieren Vergleichsportale die Produktunterlagen und Vertragsbedingungen, nachdem sie diese vom jeweiligen Versicherer bezogen haben. Ändert der Versicherer nun beispielsweise die Tarifierung oder die Annahmekriterien, so besteht die Gefahr, dass diese Änderungen erst zeitlich verspätet im Vergleichsportal berücksichtigt werden. Für den Makler bedeutet dies in Zwischenzeit womöglich, dass er sich auf veraltete Berechnungen oder Vertragsunterlagen stützt, was zur Folge hat, dass der Versicherer einen Antrag des Kunden auf Versicherungsschutz nicht oder nur abweichend polizziert. Auch dies ist ein mögliches Einfallstor für Schadenersatzansprüche gegen den Makler.
Unser Tipp: Überprüfen Sie die AGB des Vergleichsportales, ob und wie oben beschriebene Fälle haftungstechnisch geregelt sind.
Viele verschiedene Versicherer bedeuten in der Regel auch viele verschiedene Parameter, welche zur Berechnung von Angeboten nötig sind. Die Komplexität bzw. der Umfang dieser Parameter hängt zwar häufig von der Versicherungssparte ab, aber dennoch sollte man sich nicht blind auf die ermittelten Angebote von Vergleichsportalen verlassen. Häufig benötigen Versicherer zusätzliche Informationen, die nicht bei der Risikodatenerhebung des Vergleichsportales abgefragt wurden, um einen eingereichten Antrag auch wirklich polizzieren zu können. Das nachträgliche Einholen von Informationen beim Kunden kann (vor allem, wenn man es grundsätzlich vermeiden hätte können) nicht nur mühsam sein, sondern auch eine Haftungsfalle für den Makler darstellen – beispielsweise, wenn dieser dem Kunden den Versicherungsschutz für seine Reise zugesagt hat, nun aber nicht polizziert werden kann und der Kunde aufgrund seiner Reise nicht mehr erreichbar ist.
Unser Tipp: Viele Versicherer besitzen ein eigenes Webportal, wo ebenso Berechnungen und Antragstellungen durchgeführt werden können. Überprüfen Sie vor Vertragsabschluss mit dem Kunden, ob im versicherungsinternen Webportal zusätzliche Informationen nötig sind, die im Vergleichsportal als nicht erforderlich gekennzeichnet wurden, um einen möglichst reibungslosen Antragsprozess vorzubereiten.
Fazit
Vergleichsportale stellen ohne Frage eine wesentliche Arbeitserleichterung für Versicherungsmakler dar, jedoch sollte die Nutzung stets mit Bedacht und unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (unter anderem Maklergesetz, Standesregeln für Versicherungsvermittlung) erfolgen. Zudem empfiehlt es sich, im Vorhinein die Haftungssituation abzuklären, um bei Schadenersatzansprüchen keine böse Überraschung zu erleben. Weiters hilfreich kann sein, Vergleichsportale (wie der Name schon sagt) bloß für einen groben Vergleich zu nutzen und die Detailberechnungen sowie die Antragstellung (sofern möglich) über die Portale der jeweiligen Versicherer durchzuführen.
Wiener Neustadt, am 23.08.2023
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