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Am 13.06.2019 fällte das Landesgericht Klagenfurt ein Urteil, das die Haftung von Versicherungsmaklern bei der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen beleuchtet. Der Fall betraf die Frage, ob ein Versicherungsmakler für unvollständige Informationen über den Gesundheitszustand eines Versicherungsnehmers und daraus resultierende Deckungsausschlüsse haftet. Die Klage wurde abgewiesen, da keine Pflichtverletzung des Maklers festgestellt werden konnte.

Inhalt der Klage

Der Kläger, ein Arbeiter, forderte von der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft Schadensersatz in Höhe von 3 963,47 Euro sowie die Feststellung einer Haftung für zukünftige Kosten, die durch Deckungsausschlüsse in seinem Krankenversicherungsvertrag entstehen. Hintergrund war die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Wiener Städtische Versicherung AG aufgrund nicht offengelegter Vorerkrankungen der Wirbelsäule.

Vorbringen der Parteien

Klageseite: Der Kläger argumentierte, der Versicherungsmakler habe es absichtlich unterlassen, relevante medizinische Unterlagen an den Versicherer weiterzuleiten, um eine höhere Prämie zu vermeiden. Zudem sei er falsch über die Deckung informiert worden.

Beklagtenseite: Die beklagte Partei wies darauf hin, dass der Makler eigenständig tätig war und keine Pflichtverletzung vorlag. Der Kläger habe keine relevanten Gesundheitsinformationen angegeben, weshalb keine Veranlassung bestand, diese zu überprüfen.

Vorbringen des Nebenintervenientin: Der Nebenintervenient, ein selbstständiger Versicherungsmakler und Sub-Makler der beklagten Versicherungsmaklerin, betonte, dass er aufgrund eines Kooperationsvertrags für diese tätig wurde. Er habe bei der Antragstellung alle Angaben des Klägers korrekt und nach bestem Wissen weitergeleitet. Es habe keinen Anlass gegeben, an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Aussagen des Klägers zu zweifeln. Er bestritt entschieden, jemals eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme gemacht zu haben. Zudem stellte er klar, dass er nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig war, sondern im Rahmen des Kooperationsvertrages handelte.

Entscheidung des Gerichtes

Das Gericht betonte, dass die Haftung nach § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) maßgeblich davon abhängt, ob ein Gehilfe mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten tätig wird. Es stellte fest, dass der Nebenintervenient als ‚Sub-Makler‘ im Rahmen eines Kooperationsvertrages für die beklagte Versicherungsmaklerin tätig war und damit in den Risikobereich der beklagten Partei fiel.

Nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung haftet ein Geschäftsherr grundsätzlich für das Verhalten eines Gehilfen, auch wenn dieser selbstständig tätig ist, solange der Gehilfe in den Pflichtenkreis des Geschäftsherrn eingebunden ist. Das Gericht führte aus, dass diese Haftung jedoch voraussetzt, dass der Gehilfe eine Pflichtverletzung begeht. Im vorliegenden Fall konnte kein Verschulden des Nebenintervenienten festgestellt werden. Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Nebenintervenient die Angaben des Klägers korrekt weitergeleitet hatte und keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, darüber hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Ebenso war er nicht befugt, verbindliche Deckungszusagen zu erteilen.

Das Gericht hob hervor, dass die beklagte Partei nicht haftbar gemacht werden konnte, da die Anzeigepflicht gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eindeutig beim Versicherungsnehmer liegt. Diese Anzeigepflicht verlangt, dass alle relevanten Umstände, die für die Übernahme der Versicherungsdeckung von Bedeutung sind, vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Der Kläger hatte diese Pflicht verletzt, indem er wesentliche Vorerkrankungen nicht angegeben hatte. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer war daher ausschließlich auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.

Beweiswürdigung des Gerichtes

Das Gericht legte in seiner Beweiswürdigung dar, dass der Kläger weder glaubhaft nachweisen konnte, relevante medizinische Unterlagen bereits vor Vertragsabschluss übergeben zu haben, noch dass der Makler diese absichtlich zurückgehalten hätte. Der Makler wirkte glaubwürdig und hatte nachweislich keinen Anlass, die Angaben des Klägers anzuzweifeln.

Auch die Behauptung, der Makler habe eine Kostenübernahme für die Sonderklasse zugesagt, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr legte das Gericht dar, dass der Kläger in einer stressbedingten Situation die Aussagen des Maklers möglicherweise missverstanden haben könnte.

Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Kläger selbst die Anzeigepflichten nicht erfüllt hatte und dass der Makler keine Verletzung seiner Beratungspflichten begangen hatte.

Zusammenfassung und Praxistipp

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anzeigepflicht durch Versicherungsnehmer und die eingeschränkte Nachforschungspflicht von Versicherungsmaklern (siehe dazu auch den Blog-Beitrag Besteht Nachforschungspflicht für Versicherungsvermittler?).

Für Versicherungsnehmer ist es entscheidend, alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, um spätere Deckungsausschlüsse oder Vertragsänderungen zu vermeiden. Makler sollten klar dokumentieren, welche Informationen sie erhalten und weiterleiten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Das Urteil wurde im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 18.03.2025

Bildnachweis: envato

Am 24.04.2020 entschied das Handelsgericht Wien über eine Klage im Zusammenhang mit einer Organhaftpflichtversicherung. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Versicherer zur Deckung bestimmter Verteidigungskosten und Haftpflichtansprüche verpflichtet war. Die Entscheidung gewährt wertvolle Einblicke in die rechtliche Einordnung von Vertragsklauseln und Obliegenheiten, insbesondere im Hinblick auf Risikoausschlüsse und die Anzeigepflichten der Versicherungsnehmer.

Inhalt der Klage

Die klagende Partei, ein Geschäftsführer einer GmbH, forderte eine Zahlung von insgesamt 398 962,54 Euro sowie die Feststellung der Deckung aus einer Organhaftpflichtversicherung. Der Streit entstand aus zwei Ermittlungsverfahren, die sich auf vermeintliche Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung bezogen. Der Kläger machte geltend, dass der Versicherungsvertrag umfassenden Deckungsschutz für solche Fälle bieten sollte.

Vorbringen der Parteien

Die klagende Partei argumentierte, dass die Versicherung für die Verteidigungskosten in Strafverfahren Deckung gewähren müsse, da diese Verfahren unter die Klauseln des Versicherungsvertrages fielen. Zudem wurde betont, dass der Versicherer Kenntnis aller relevanten Umstände gehabt habe und die Ablehnung der Deckung treuwidrig sei. Die Kombination aus „Claims-made“-Deckung und Ausschluss der Rückwärtsdeckung sei unüblich und benachteilige den Versicherungsnehmer.

Auf der anderen Seite bestritt die beklagte Partei, die Versicherung die Deckungspflicht und verwies auf verschiedene Risikoausschlüsse im Vertrag, darunter Vorsatzausschlüsse und Verpflichtungen zur Anzeigepflicht. Sie machte geltend, dass der Kläger wesentliche gefahrenerhöhende Umstände nicht offengelegt habe.

Die Nebenintervenientin, die als Versicherungsagentin der Beklagten auftrat, argumentierte, dass sie keine eigenständige Verantwortung trage, da sie im Auftrag der Beklagten handelte. Sie bestritt jegliche Aufklärungspflichten gegenüber der klagenden Partei und verwies darauf, dass der Kläger als Versicherungsmakler selbst über die relevanten Versicherungsbedingungen informiert sein müsse. Daraus folge, dass auch keine erweiterten Aufklärungspflichten bestanden.

Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger trotz der Kenntnis aus einem großen Anlegerprozess gegenüber der Nebenintervenientin falsche Angaben gemacht hatte, etwa durch das Verschweigen von Kundenbeschwerden und Vorwürfen des pflichtwidrigen Organhandelns. Diese Versäumnisse sowie der Vorsatz, Beweislagen zu manipulieren, wurden als gravierende Obliegenheitsverletzungen gewertet. Die Nebenintervenientin argumentierte, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben keine D&O-Versicherung vermittelt worden wäre. Sie sah dies als entscheidenden Grund für die Ablehnung der Deckung durch die Beklagte.

Entscheidung des Gerichtes

Das Handelsgericht Wien wies die Klage ab. Es wurde festgestellt, dass die Klauseln zur Vorsatzausschlussregelung wirksam und eindeutig formuliert waren. Dabei wurde nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der erklärte Wille der Parteien zur Vertragsauslegung herangezogen, der in diesem Fall die Gültigkeit der Ausschlussklauseln untermauerte.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Kläger vorvertraglich nicht ausreichend über gefahrenerhöhende Umstände informiert hatte. Diese Verletzung der Anzeigepflichten führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Die Kombination aus „Claims-made“-Deckung und dem Ausschluss der Rückwärtsdeckung wurde als üblich und nicht überraschend eingestuft.

Hinsichtlich der Rolle der Nebenintervenientin kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese als Agentin der Beklagten keine eigenständigen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger hatte. Ihre Verantwortung beschränkte sich auf die Vermittlung des Vertrages, und unklare oder fehlerhafte Angaben des Klägers wurden ihr nicht zugerechnet.

Beweiswürdigung des Gerichts

Das Gericht hob hervor, dass es keine hinreichenden Beweise dafür gab, dass der Kläger die Nebenintervenientin oder die Beklagte über den Anlegerprozess informierte. Besonders die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers wurde in Frage gestellt, da diese widersprüchlich und teils unplausibel erschienen. Ein Beispiel dafür war die Diskrepanz zwischen seiner Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe die Ausstellung der Deckungsbestätigung erst im Januar 2013 erhalten, und der tatsächlichen Ausstellung im Juli 2012. Darüber hinaus wurde betont, dass die Nebenintervenientin keine Anhaltspunkte hatte, die sie zu einer genaueren Prüfung hätten veranlassen können, da weder E-Mail-Korrespondenzen noch andere schriftliche Belege zur behaupteten Information über den Eurofinanz-Prozess vorlagen.

Das Gericht betrachtete dies als Beleg für die Unplausibilität der Darstellung des Klägers. Insgesamt bewertete es die Aussage des Geschäftsführers der Nebenintervenientin als glaubwürdiger, insbesondere in Bezug auf die Negativfeststellung zur Versicherbarkeit bei einer rechtzeitigen Meldung des Anlegerverfahrens. Diese Aussage wurde durch die fehlende Dokumentation des Klägers untermauert, die es nahelegte, dass keine ausreichenden Informationen an die Versicherer weitergegeben worden waren. Diese Feststellung trug wesentlich zur Leistungsfreiheit der Beklagten bei.

Zusammenfassung und Praxistipp

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klar formulierter Vertragsklauseln und die Einhaltung von Anzeigepflichten in Versicherungsverträgen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, rechtliche Beratung einzuholen, um mögliche Deckungslücken zu vermeiden. Ein verständliches Vertragsmanagement und transparente Kommunikation mit dem Versicherer sind essenziell, um den Versicherungsschutz zu sichern.

Tipps für Versichungsnehmer

Für Versicherungsnehmer, insbesondere in leitenden Positionen, empfiehlt es sich, vor Vertragsabschluss sämtliche gefahrenerhöhende Umstände offen zu legen. Die Vertragsbedingungen sollten im Hinblick auf Risikoausschlüsse und Obliegenheiten sorgfältig geprüft werden.

Tipps für Versicherungsvermittler

Für Versicherungsvermittler ergeben sich ebenfalls klare Lehren aus diesem Urteil. Es ist dringend davon abzuraten, Fragebögen im Namen des Versicherungsnehmers auszufüllen. Der Versicherungsnehmer sollte diese stets selbst und vollständig ausfüllen.

Vermittler sollten es zudem vermeiden, vermeintliche Tipps oder Formulierungshilfen anzubieten, die missverständlich sein könnten. Es ist ratsam, die vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Unterlagen unverändert und eins zu eins an den Versicherer weiterzuleiten. Falls der Versicherer Rückfragen hat, sollten diese inhaltstreu und ohne eigenmächtige Ergänzungen an den Versicherungsnehmer weitergeleitet werden.

Ebenso sollten die Antworten des Versicherungsnehmers genau in dieser Form dem Versicherer übermittelt werden. Jegliche eigenständige Ergänzung oder Änderung der Unterlagen durch den Vermittler birgt erhebliche Risiken und sollte unterlassen werden.

Das Urteil wurde im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 07.01.2024

Bildnachweis: envato

Die Welt der Versicherungen ist komplex und oft unübersichtlich. Gerade deshalb versuchen viele Verbraucher, vermeintlich günstige Angebote über alternative Kanäle zu finden. Doch Vorsicht: Hinter den „Ghost Brokern“ verstecken sich Betrüger, die ahnungslose Kunden mit verlockend billigen Versicherungsangeboten ködern – mit verheerenden finanziellen Konsequenzen, wie der Financial Ombudsmann Service berichtet.

Was sind Ghost Broker?

Ghost Broker agieren als illegale Vermittler für Versicherungen, insbesondere im Bereich der Kfz- und Hausratversicherungen. Sie bieten ihre „Dienste“ über soziale Netzwerke, Messaging-Dienste oder Kleinanzeigen an und locken mit besonders günstigen Preisen. Das Problem: Die angebotenen Policen sind entweder gefälscht, manipuliert oder werden kurz nach Abschluss storniert. Die betroffenen Verbraucher bleiben letztlich unversichert.

Die häufigsten Methoden dieser Betrüger sind:

  • Gefälschte Policen: Hier existiert gar keine echte Versicherung. Die Opfer erhalten zwar Dokumente, die wie echte Versicherungszertifikate aussehen, jedoch keinerlei rechtlichen Schutz bieten.
  • Manipulierte Policen: Echte Versicherungen werden abgeschlossen, aber mit falschen Informationen, um die Prämie zu senken. Im Schadenfall werden solche Policen jedoch annulliert.
  • Stornierte Policen: Eine echte Versicherung wird zwar eingerichtet, aber nach kurzer Zeit storniert. Die Betrüger behalten die Rückzahlung, und der Kunde bleibt ohne Schutz.

    Die Konsequenzen für Opfer

    Viele Betroffene merken erst im Schadenfall, dass sie Opfer eines Ghost Brokers geworden sind. Dies führt zu erheblichen Problemen, darunter:

    • Hohe finanzielle Verluste durch nicht gedeckte Schäden.
    • Strafen für das Fahren ohne Versicherung.
    • Betrugsmarkierungen in Versicherungsdatenbanken, die zukünftige Policen teurer oder unmöglich machen.

    Betrug und steigende Zahlen

    Laut dem Financial Ombudsman Service (FOS) erreichte die Zahl der Beschwerden über Betrug und Betrugsfälle im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2024/25 mit 8.734 Fällen einen neuen Höchststand. Dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr dar, in dem 6.094 Fälle gemeldet wurden. Besonders besorgniserregend ist, dass über die Hälfte dieser Fälle sogenannte „Authorised Push Payment“ (APP)-Betrügereien betrafen, bei denen Verbraucher dazu verleitet werden, Geld direkt an Betrüger zu überweisen. Diese alarmierenden Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, aufmerksam zu bleiben und sich gegen mögliche Betrugsversuche zu schützen.

    Wie Sie sich schützen können

    • Überprüfen Sie den Versicherer und den Versicherungsmakler: Legitime Versicherer finden Sie in der Unternehmensdatenbank der FMA und legitime Makler im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (www.gisa.gv.at).
    • Seien Sie misstrauisch bei extrem niedrigen Preisen: Wenn ein Angebot zu gut erscheint, um wahr zu sein, ist es das wahrscheinlich auch.
    • Achten Sie auf professionelle Kommunikation: Seriöse Versicherungsmakler nutzen keine Social-Media-Nachrichten oder anonyme Plattformen als Hauptkanal.
    • Vermeiden Sie Barzahlungen: Seriöse Versicherer verlangen keine Barzahlungen oder unnachvollziehbare Transaktionswege.

    Vorsicht ist besser als Nachsicht!

    Der Wunsch nach Einsparungen bei Versicherungsprämien ist verständlich. Doch um langfristige Schäden zu vermeiden, ist Vorsicht geboten. Prüfen Sie Angebote gründlich, nutzen Sie vertrauenswürdige Quellen und zögern Sie nicht, Hilfe zu suchen, wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein.

    Dazu gibt es in Österreich folgende Beschwerdestellen:

    WICHTIG: Vergessen Sie nicht, dass Sie im Anlassfall eines Betruges unverzüglich rechtlichen Beistand bei einem Rechtsanwalt einholen sollten. Dieser wird Sie über die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten aufklären und gegebenenfalls auch eine Anzeige bei der zuständigen Stelle einbringen.

    Wr. Neustadt, 06.01.2025

    Dieser Blogbeitrag basiert auf Berichte des Financial Ombudsman Service (https://www.financial-ombudsman.org.uk/news/fraud-scam-complaints-hit-highest-ever-level, https://www.financial-ombudsman.org.uk/news/ghost-brokers-haunting-insurance-market).

    Bildnachweis: envato

    Eine Entscheidung des OGH vom 05.12.2024, 8 Ob 130/24m:

    Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt forderte der Kläger, ein Verbraucher ohne Erfahrung mit Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, von der beklagten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektkontrollor sein Investment zuzüglich der Zinsen eines Alternativinvestments Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus seiner unerwünschten Veranlagung. Hilfsweise wurde auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, der Unterlassung der pflichtgemäßen Kontrolle des Kapitalmarktprospekts der Emittentin gefordert.

    Der Kläger hatte im Jahr 2019 auf Basis dieses Kapitalmarktprospekts ein Nachrangdarlehen gezeichnet. Nach seinem Vorbringen befanden sich unvollständige und fehlerhafte Angaben im Prospekt, das zuvor von der Beklagten überprüft worden war. Die Beklagte habe bei der Prospektkontrolle grob fahrlässig gehandelt, indem sie die Richtigkeit des Prospekts nicht ordnungsgemäß geprüft hat, was schlussendlich zu einer falschen Anlageentscheidung durch den Kläger geführt habe.

    Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück: Sie habe ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und lediglich eine formelle Kontrolle des Prospekts vorgenommen, ohne für die inhaltliche Richtigkeit verantwortlich zu sein. Der Kläger selbst trage Verantwortung für seine Anlageentscheidung, er habe auf die Empfehlungen seines Beraters und nicht auf den von ihm nicht einmal gelesenen Prospekt vertraut.

    Ohne Kausalität des Prospekts für die Anlageentscheidung keine Prospekthaftung

    Das Erstgericht wies die Klage deshalb ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Prospekt oder sein Fehler darin irgendeinen Einfluss auf seine Anlageentscheidung hatten.

    Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass der Kläger nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und seinem Schaden darlegen konnte. Falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben müssen für eine Haftung ausschlaggebend für die Zeichnung des Anlegers gewesen sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0107352 u.a.) bestehen Prospekthaftungsansprüche, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewogen wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den Beteiligungsentschluss des geschädigten Anlegers, weshalb er sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen dürfen soll. Dass der Anleger den Prospekt selbst gelesen haben muss, wird nicht gefordert.

    Im Ergebnis gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

    Das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen, um herauszufinden, ob sich der Kläger im Vertrauen auf den Prospekt tatsächlich zum Kauf entschloss und ob die zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben (RS0107352) oder bloß auf andere Quellen gegründet war.

    Erst in einem nächsten Schritt ist nach Ansicht des OGH zu prüfen, ob und in welcher Weise den Beklagten konkret eine Verletzung der ihn treffenden (Prospekt-) Kontrollpflichten anzulasten wäre.

    Zusammengefasst wird mit dieser Entscheidung einmal mehr die Tragweite von Entscheidungen mündiger Anleger zu Gunsten des Anlegerschutzes erweitert. Es ist nicht notwendig, dass der Anleger die Grundlage, auf die er seine Anlageentscheidung stützt, selbst gelesen haben muss. Vielmehr reicht es aus, wenn sein Berater sich mit den Entscheidungsgrundlagen – nämlich dem Prospekt – auseinandergesetzt hat und die daraus vermeintlich rezitierten Angaben des Beraters zur Anlageentscheidung des Anlegers geführt haben. Die Anforderungen an die Kausalität bei Prospekthaftungsfällen dürften damit etwas zu Gunsten des Anlegers erleichtert sein, wenngleich die Verantwortung des Anlageberaters damit in den Vordergrund gerückt wird. Eine Denkweise, die wir vom OGH schon bei der Haftung des Abschlussprüfers kennengelernt haben (4 Ob 145/21h).

    Nichtsdestotrotz zeigt diese Entscheidung einmal mehr die Komplexität der Prospekthaftungsansprüche auf, da auch die Feststellung, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben im Prospekt, kausal für eine Fehlentscheidung des Anlegers ist, hohe Anforderungen an die Beweisführung mit sich bringt.

    Fazit

    Im Ergebnis muss der Anleger den Prospekt zwar nicht selbst gelesen haben, aber dennoch im Vertrauen auf den ihm – wie immer zugegangenen Inhalt des Prospektes – seine Veranlagungsentscheidung getroffen haben.  Erst dann muss man prüfen, ob eine Pflichtverletzung des Prospektprüfers hinsichtlich des Sachverhalts, der zur Veranlagung durch den Anleger geführt hat, überhaupt vorliegt und zuletzt, ob diese dem Prüfer auch vorzuwerfen ist.

    Wien, 11.02.2025

    Autoren: Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG, Mag. Dominique Perl ist derzeit Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und wird im Februar 2025 als Rechtsanwältin angelobt.

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    Im digitalen Zeitalter ist die Transparenz bei Verbraucherrechten essenziell. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.09.2024 schafft Klarheit in Bezug auf die Anforderungen an Kündigungsmöglichkeiten auf Webseiten.

    Sachverhalt

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte ein Energieunternehmen wegen mangelhafter Kündigungsmöglichkeiten auf seinen Online-Portalen. Es fehlten eindeutige „Kündigungsschaltflächen“, die eine klare Kündigung per Knopfdruck ermöglichen sollten.

    Vorbringen der Kläger

    Der Kläger machte geltend, dass die Webseiten der Beklagten gegen § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Es fehlten Hinweise auf eine Online-Kündigungsmöglichkeit auf dieser, und die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ sei nicht ausreichend eindeutig. Er forderte eine unmissverständlich beschriftete Schaltfläche wie „jetzt kündigen“, um sicherzustellen, dass Verbraucher über die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen aufgeklärt sind.

    Erwiderung der Beklagten

    Die Beklagte argumentierte, dass Verbraucher, die Verträge über eine Webseite abschließen, im Regelfall direkt über ihre eigene Webseite kündigen würden. Sie verteidigte die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ als ausreichend und betonte, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung sei. Zudem wies sie die Forderungen des Klägers zurück und hielt die Formulierungen und Hinweise auf ihren Webseiten für gesetzeskonform.

    Entscheidung des Gerichts

    Das Gericht entschied zugunsten der Verbraucherzentralen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht die nötige Eindeutigkeit aufweist, die § 312k Abs 2 Satz 3 Z 2 BGB erfordert. Diese Formulierung könne irreführend wirken, da sie nicht klar signalisiert, dass die Betätigung der Schaltfläche unmittelbare Rechtsfolgen nach sich zieht. Verbraucher könnten meinen, dass damit nur eine Kündigungsabsicht bekundet werde, anstatt die Kündigung endgültig zu erklären. Das Gericht hob hervor, dass der gesetzlich vorgeschriebene Wortlaut oder eine gleichwertig klare Formulierung verwendet werden müsse, um die Rechtsklarheit zu gewährleisten.

    Zudem stellte das Gericht fest, dass Unternehmen auch dann eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen müssen, wenn Verträge über Drittseiten abgeschlossen werden. Dies sichert, dass der Verbraucher an jedem Punkt des Vertragsabschlusses auch eine einfache Kündigungsmöglichkeit hat. Die Pflicht zur Bereitstellung der Schaltfläche kann nicht nur auf die eigene Webseite beschränkt werden.

    Folgen für Online-Auftritte

    Unternehmen, die Verträge online anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Webseiten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dazu gehört eine unmissverständlich beschriftete Kündigungsschaltfläche („jetzt kündigen“) und die Verfügbarkeit dieser Funktionalität auf allen relevanten Plattformen. Ein Verstoß kann erhebliche Ordnungsgelder oder andere Sanktionen nach sich ziehen.

    Dieses Urteil betont die Notwendigkeit klarer Formulierungen und intuitiver Verbraucherführung in digitalen Prozessen. Anpassungen in Online-Auftritten sind entscheidend, um den Anforderungen gerecht zu werden und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

    Link zum Urteil: OLG Hamburg vom 26.09.2024, 5 UKI 1/23

    In Österreich sind beim Online-Auftritt unter anderem folgende Gesetze zu beachten:

    Wiener Neustadt, 09.01.2025

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    Wie lautet die Ausgangslage?

    Am 28. August 2024 erging ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich (7 Ob 88/24b), das für den Bereich der Gruppenversicherungen von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Urteil wurden wesentliche Rechtsfragen zur Haftung und den Pflichten von Versicherern bei Gruppenversicherungsverträgen behandelt. Dieser Blogbeitrag beleuchtet das Urteil und stellt die Unterschiede von Gruppenversicherungen im Vergleich zu Einzelversicherungen heraus.

    Der Hintergrund des Urteils

    Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Versicherer gegenüber den versicherten Personen einer Gruppenversicherung haftet, wenn diese Personen über wesentliche Vertragsbestimmungen nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klägerin hatte als versicherte Person eines Gruppenversicherungsvertrags behauptet, sie sei unzureichend über die Bedingungen informiert worden, was letztlich zu einem Schaden führte. Die Hauptfrage war, ob der Versicherer direkt gegenüber der versicherten Person haftet, obwohl der Vertrag mit einem dritten Vertragspartner (dem Versicherungsnehmer) geschlossen wurde.

    Der OGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherers besteht, auch wenn es sich um eine Gruppenversicherung handelt. Der Versicherer muss sicherstellen, dass die versicherten Personen über die wesentlichen Vertragsbedingungen hinreichend informiert sind.

    Was ist eine Gruppenversicherung?

    Eine Gruppenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der für eine größere Anzahl von Personen abgeschlossen wird, die über eine gemeinsame Zugehörigkeit verfügen – etwa Mitarbeiter eines Unternehmens oder Mitglieder eines Vereins. Der Versicherungsnehmer (dies kann z. B. ein Unternehmen, ein Verein oder eine Interessenvertretung sein) schließt den Vertrag ab und ermöglicht den Mitgliedern den Beitritt dazu. Der Vertrag wird von der Versicherungsnehmerin verwaltet. Die versicherten Personen sind Begünstigte des Vertrags, jedoch nicht direkte Vertragspartner des Versicherers.

    Die Besonderheit bei Gruppenversicherungen liegt darin, dass der Vertrag standardisiert ist und meist keine individuellen Anpassungen für einzelne versicherte Personen vorgenommen werden. Der Vorteil besteht oft in günstigeren Prämien und einem einfacheren Abschluss, da der Versicherer die Risiken auf viele Personen verteilt.

    Unterschiede zwischen echten und unechten Gruppenversicherungen

    Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar.

    Bei der „unechten Gruppenversicherung“ schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen (RS0134381).

    Was sollten insbesondere Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Gruppenverträgen beachten?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren.

    Die sah der OGH auch in diesem Fall, und stellte fest, dass die Beklagte (Versicherung) gegenüber dem durch einen Versicherungsmakler vertretenen Kläger auch keine besondere Aufklärungspflicht treffen. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer nämlich grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken (vgl etwa 7 Ob 33/15a mwN).

    Learning aus dem Urteil!

    Das OGH-Urteil verdeutlicht, dass Berater (speziell Versicherungsmakler) bei der Beratung und Vermittlung von Gruppenversicherungsverträgen verstärkt in die Pflicht genommen werden, die versicherten Personen umfassend zu informieren. Dies stellt jedoch keine neue Entwicklung dar, sondern ist eine Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Abs 1 RL (EU) 2016/97 (IDD). Diese Vorschrift verlangt von Versicherungsvertreibern, dass sie bei ihrer Vertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

    Für Versicherer und Versicherungsmakler stellt dieses Urteil eine klare Aufforderung dar, ihre Informationsprozesse zu optimieren und sicherzustellen, dass die versicherten Personen ihre Rechte und Pflichten genau kennen. In Betracht käme hier unter Umständen auch die Veröffentlichung bzw. Herausgabe des vollständigen Gruppenversicherungsvertrags sowie aller relevanten Dokumente (z. B. Vermittlungsauftrag, Ausschreibung, Gruppenvertrag, Versicherungsbedingungen und Sondervereinbarungen).

    Adressaten für etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund einer Fehlberatung sind der Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und/oder der Versicherungsmakler auf Grundlage des Maklervertrages zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler.

    Link zum Urteil: 7 Ob 88/24b

    Wiener Neustadt, 08.11.2024

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    In der Versicherungsbranche ist der Begriff der „Obliegenheiten“ zentral, besonders im Zusammenhang mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese Obliegenheiten umfassen bestimmte Anforderungen, die Versicherungsnehmer erfüllen müssen, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Erfüllung dieser Pflichten ist entscheidend, da eine Verletzung zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Ein Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g) verdeutlicht dies und bezieht sich auf die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)“ sowie die „Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für gewerbliche Vermögensberater in Österreich, Ausgabe August 2012 (FinanzPl-Ö)“.

    Was war passiert?

    Die Entscheidung 7 Ob 228/18g des Obersten Gerichtshofs betrifft einen Fall, in dem ein Vermögensberater eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte und seine Pflichten im Rahmen von Anlageberatungen verletzt haben soll.

    Der Berater empfahl seinen Kunden, darunter auch dem Nebenintervenienten (ein geschädigter Anleger), Geschäftsanteile an einer GmbH zu kaufen, die eine Pyrolyseanlage entwickelte. Der Berater hielt das Investment fälschlicherweise für risikolos und informierte die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko. Außerdem erstellte er keine unterschriebenen Risikoaufklärungsdokumente und ließ wichtige Hinweise zur Risikoaufklärung aus.

    Als die versprochenen Gewinne ausblieben, forderten die Anleger Schadensersatz. Die Versicherung des Beraters lehnte die Deckung ab, da er gegen bestimmte vertragliche Pflichten verstoßen habe – etwa die fehlende Risikodokumentation und das Verbot, ohne Zustimmung der Versicherung Schadensersatzansprüche anzuerkennen.

    Wie hat der OGH entschieden?

    Die Gerichte sahen die Pflichtverletzungen des Beraters als ausreichend gravierend an, um die Deckung durch die Versicherung zu verweigern. So sei es im Rahmen einer professionellen Sorgfaltspflicht erforderlich gewesen, über typische Risiken wie das Totalverlustrisiko aufzuklären. Zudem entschied das Gericht, dass der Vermögensberater wegen dieser Verletzungen keine Versicherungssumme für die Anleger einfordern kann.

    Was sind Obliegenheiten?

    Obliegenheiten sind mindere Vertragspflichten, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Bei beratenden Berufen betreffen diese unter anderem die Information und Beratung von Kunden, aber auch die Schadensmeldung und -dokumentation. Sie unterscheiden sich von „Pflichten“ dadurch, dass bei einer Obliegenheitsverletzung keine rechtlichen Sanktionen gegen den Versicherungsnehmer drohen, sondern der Versicherer unter bestimmten Umständen leistungsfrei werden kann.

    Auszug aus den Obliegenheiten in den AVBV und FinanzPl-Ö

    • Dokumentation des Risikoprofils: Ein zentraler Bestandteil der Obliegenheiten ist die Dokumentation des Risikoprofils des Kunden. Dies soll sicherstellen, dass der Kunde eine Anlageempfehlung erhält, die auf seinen Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Zielen basiert. Es ist vereinbart, dass das Risikoprofil vom Kunden gegengezeichnet wird. Dies ist vor allem in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wichtig, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden.
    • Risikohinweise und Aufklärungspflichten: Der Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) ist verpflichtet, den Kunden auf die spezifischen Risiken der Anlage hinzuweisen, einschließlich des Totalverlustrisikos. Die fehlende Aufklärung über solche Risiken stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wie der gegenständlich geschilderte Fall des OGH zeigt, in dem ein Versicherungsnehmer es versäumte, seine Kunden ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko zu informieren. Das Gericht sah hierin eine grobe Fahrlässigkeit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.
    • Anerkenntnisverbot: Versicherungsnehmer dürfen ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anerkennen. Dies dient dem Schutz des Versicherers vor unberechtigten oder voreiligen Schadensersatzansprüchen. Wird das Anerkenntnisverbot missachtet, kann der Versicherer ebenfalls leistungsfrei werden.

    Folgen einer Obliegenheitsverletzung

    Eine Obliegenheitsverletzung kann gravierende Konsequenzen haben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten, entfällt unter Umständen der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Besonders problematisch wird dies, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt und der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte nicht abwehren kann. Der vorliegende OGH-Fall zeigt, dass auch eine unzureichende Dokumentation des Kundenrisikoprofils sowie die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko als Obliegenheitsverletzungen betrachtet wurden, was letztlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.  In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG zu beachten.

    „Darum prüfe genau, wer sich bindet!“

    Für Versicherungsnehmer ist die Einhaltung der Obliegenheiten entscheidend. Gerade im Fall der Haftpflichtversicherung zeigt sich, dass die Nichterfüllung dieser Pflichten nicht nur die Abwehrfähigkeit gegen Schadensersatzforderungen schmälert, sondern im Ernstfall den gesamten Versicherungsschutz kosten kann. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) vereinbart werden. Die Verletzung solcher vertraglicher Obliegenheiten kann massive finanzielle Folgen haben, da sie häufig strenge Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung stellen und eine Nichtbeachtung zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

    Es gilt auch zu überlegen, ob jede Beratung oder Vermittlung tatsächlich durchgeführt werden muss – und zwar nicht nur im Hinblick auf einen erfolgreichen Vertragsabschluss. Eine Beratung sollte immer auch im besten Interesse des Kunden und in Einklang mit den eigenen beruflichen Pflichten erfolgen. Nur der Abschlusswille kann Risiken bergen, die beim Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) später hohe Kosten (Schadenersatz) verursachen können.

    Versicherungsnehmer sollten sich daher genau über ihre gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen informieren und sorgfältig prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen können, um nicht aus der Deckung zu fallen.

    Das Urteil ist im Volltext finden Sie hier: OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g.

    Bild: Envato

    Wiener Neustadt, 07.11.2024

    Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und damit auch die Bedrohungen für die Cybersicherheit. Unternehmen jeder Größe müssen sich diesen Herausforderungen stellen, um sensible Daten zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    Hier sind die wichtigsten Trends für 2024, die Sie im Auge behalten sollten:

    Datenlecks und Datenschutzverletzungen als Hauptgefahr

    Datenverletzungen sind nach wie vor die größte Sorge für Unternehmen. Laut dem Allianz Risk Barometer 2024 haben 59 % der Befragten angegeben, dass Datenlecks das größte Cyberrisiko darstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten sind Unternehmen vermehrt der Gefahr ausgesetzt, Opfer von massiven Datendiebstählen zu werden. Ein besonders besorgniserregender Trend ist die steigende Anzahl von „Non-Attack“-Vorfällen, bei denen Datenschutzverletzungen ohne direkten Hackerangriff auftreten, z.B. durch falsche Datenerfassung oder unsachgemäße Verarbeitung.

    Die Bedrohung durch Ransomware bleibt bestehen

    Obwohl Ransomware-Angriffe in den letzten Jahren durch bessere Sicherheitsvorkehrungen und Backup-Strategien eingedämmt wurden, bleiben sie eine der größten Bedrohungen. Im Jahr 2024 entfielen 58 % der Großschadensfälle im Bereich Cyber auf Ransomware-Angriffe. Diese Angriffe sind besonders gefährlich, weil sie häufig sowohl eine Verschlüsselung von Daten als auch deren Diebstahl beinhalten, was den Druck auf Unternehmen erhöht, Lösegeld zu zahlen.

    Künstliche Intelligenz (KI) – Chance und Risiko zugleich

    KI wird in der Cybersicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen. Auf der einen Seite können Unternehmen mithilfe von KI Sicherheitslücken schneller identifizieren und Angriffe in Echtzeit abwehren. Andererseits erhöht die Nutzung von KI auch das Risiko für Datenschutzverletzungen, da große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre KI-Anwendungen den Datenschutzgesetzen entsprechen und ethische Standards eingehalten werden.

    Die Rolle der Cyber-Hygiene

    Die beste Verteidigung gegen Cyberbedrohungen ist eine solide Cyber-Hygiene. Das bedeutet, dass Unternehmen starke Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Notfallpläne implementieren müssen. Schwachstellen in der Lieferkette, z.B. bei Drittanbietern, sind nach wie vor ein großes Risiko. Umfassende Sicherheitsaudits und strenge Verträge mit Drittanbietern sind entscheidend, um die Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.

    Proaktive Maßnahmen sind unerlässlich

    Die Bedrohungslandschaft im Bereich Cybersicherheit entwickelt sich ständig weiter. Unternehmen müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Dazu gehören nicht nur Investitionen in fortschrittliche Sicherheitstechnologien, sondern auch eine verstärkte Sensibilisierung für Risiken in der Lieferkette und die Einhaltung strenger Datenschutzbestimmungen.

    In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cybersicherheit zu einem zentralen Faktor für den Geschäftserfolg. Unternehmen, die diesen Herausforderungen mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen, werden in der Lage sein, nicht nur ihre Daten, sondern auch ihren Ruf zu schützen.

    Sichern Sie Ihr Unternehmen

    Eine maßgeschneiderte Cyberlösung kann unter www.cyberprotect.at angefragt werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihr Unternehmen effektiv gegen die wachsenden Bedrohungen im digitalen Raum abzusichern.

    Hier können Sie den gesamten ALLIANZ COMMERCIAL Cyber security resilience 2024-Report lesen: https://commercial.allianz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/cyber-security-trends-2024.pdf

    Bild: Envato

    Wiener Neustadt, 10.10.2024

    Das wirtschaftliche Umfeld befindet sich in ständiger Veränderung, und die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen haben viele Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht. Insolvenzen erfassen dabei nicht nur das betroffene Unternehmen selbst, sondern auch Investoren, Kunden und Lieferanten. Besonders kritisch wird es, wenn ein ganzer Sektor wie die Immobilienwirtschaft ins Wanken gerät oder sogar Unternehmen aus eigentlich stabilen Branchen wie Versicherungen in die Insolvenz geraten.

    In solchen turbulenten Zeiten stellen sich für Berater und Vermittler viele Fragen: Wie können sie ihre Kunden bestmöglich schützen? Wie vermeiden sie Haftungsrisiken? In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband Finanzdienstleister und der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH beleuchtete die Höher Insurance Services GmbH die aktuellen Entwicklungen und gaben in einem Webinar den zahlreichen Teilnehmern die wichtigsten Tipps für Ihre Beratungspraxis.

    Unternehmen in der Krise: Was Berater beachten müssen

    Die Insolvenzen in der Wirtschaftswelt haben direkte Auswirkungen auf die Beratungspraxis. Vor allem bei Immobilienunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, müssen Berater wissen, wie sie sich richtig verhalten. Dabei stellen sich Fragen wie:

    • Welche Aufklärungspflichten haben Berater in Bezug auf mögliche Insolvenzen von Unternehmen?
    • Wie umfangreich muss die Aufklärung sein, wenn sich ein Unternehmen bereits in Konkursnähe befindet?
    • Müssen Vermittler ihre Kunden über einen tatsächlich eingetretenen Konkurs informieren?

    Eine transparente und klare Kommunikation ist in diesen Fällen unerlässlich, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und potenzielle Haftungsrisiken zu vermeiden.

    Die wichtigsten Dos & Don’ts in der Kundenberatung

    Es ist essenziell, dass Berater ihren Kunden ein realistisches Bild der Risiken vermitteln, und dies bereits zum Zeitpunkt der Beratung/Vermittlung. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann schnell zu Haftungsansprüchen führen. Hier sind einige wichtige Dos & Don’ts, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollten:

    Don’ts: Was unbedingt vermieden werden sollte

    • Keine Verharmlosung des Risikos: Sätze wie „Das ist zu 100 % sicher“ sind tabu.
    • Keine Beschwichtigungen: Risiken als „seltene Extremfälle“ herunterzuspielen, ist gefährlich und unseriös.

    Dos: Was Berater unbedingt tun sollten

    • Aufklärung über Totalverlustrisiko: Kunden müssen über mögliche Totalverluste informiert werden.
    • Produktbezogene Risikoaufklärung: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken und andere spezifische Risiken müssen klar dargelegt werden.
    • Klare und präzise Dokumentation der Beratung: Eine umfassende Dokumentation schützt nicht nur den Kunden, sondern auch den Berater vor späteren Haftungsansprüchen.

    Transparente Beratung schützt vor Haftung

    Eine präzise und umfassende Risikoaufklärung ist der Schlüssel, um sich als Berater vor Haftungsfällen zu schützen. Eine transparente und gut dokumentierte Beratung ist dabei ebenso wichtig wie eine klare Darstellung der möglichen Insolvenz- und Totalverlustrisiken. Versicherungsmakler sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kunden auch nach Vertragsabschluss laufend über die Solvenz des Produktanbieters aufzuklären.

    Wichtig: Beschwichtigungsversuche sollten unbedingt vermieden werden, denn sie können dazu führen, dass die Verjährung von möglichen Haftungsansprüchen hinausgeschoben wird. Bei bereits verjährten Sachverhalten könnte sogar die Einrede der Arglist ins Spiel kommen.

    Kundenberatung in der Krise: Was Berater wissen sollten!

    Die Einhaltung der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ist in der Krise besonders wichtig. Die zentralen Fragen sind:

    • Was erlaubt das Gewerberecht dem Berater oder Vermittler?
    • Welche Verhaltensweisen sind unbedingt zu vermeiden?
    • Welche Voraussetzungen führen zu einer Schadenersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers?

    Wie schütze ich mich als Berater vor Haftung?

    Die folgenden Maßnahmen sind entscheidend, um sich als Berater vor Haftungsansprüchen zu schützen:

    • Kenntnis der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen: Ein fundiertes Wissen über die rechtlichen Vorgaben ist unverzichtbar.
    • Prüfen Sie die Berechtigung des Anbieters: Nutzen Sie beispielsweise die FMA-Unternehmensdatenbank, um sicherzustellen, dass der Versicherer oder Fondsanbieter in Österreich entsprechend berechtigt ist.
    • Einhaltung der vorvertraglichen Pflichten: Eine klare Offenlegung der eigenen Tätigkeit schafft Vertrauen und minimiert Risiken.
    • Anwendung der Wohlverhaltensregeln: bei der Vermittlung von Veranlagungen sollten der Angemessenheitstest und der Eignungstest Anwendung finden.
    • Rechtskonforme Dokumentation der Beratungsgespräche: Das „Know Your Customer“-Prinzip sollte konsequent umgesetzt werden.

    Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung

    Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Absicherung über eine Berufshaftpflichtversicherung. Hierbei sollten Berater insbesondere die Risikoausschlussgründe und Obliegenheiten kennen und im Schadenfall das richtige Verhalten an den Tag legen.

    Zusammengefasst: Eine transparente, gut dokumentierte Beratung, fundierte Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine umfassende Risikoaufklärung sind der Schlüssel, um Kunden bestmöglich durch Krisenzeiten zu begleiten und sich selbst vor Haftungsfällen zu schützen.

    Hinweis in eigener Sache: Die Höher Akademie veranstaltet regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Ziel der Haftungsreduktion. Jetzt aktuelle Termine durchsehen: https://www.hoeher.info/akademie/termine/

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    Wiener Neustadt, 09. Oktober 2024

    Anlässlich des 30-jährigen Bestehens der Höher Insurance Services GmbH und des 30-jährigen Berufsjubiläums von René Hompasz gratulierten neben langjährigen Wegbegleitern u.a. Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner sowie eine hochrangige Delegation der Berufs- und Interessenvertretung ganz herzlich. Wir danken für die anerkennenden Worte.

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    Meilensteine des Unternehmens

    Zu Beginn der Feierlichkeiten gab René Hompasz, seit 2012 an der Spitze des Unternehmens, einen kurzen Überblick über die letzten drei Jahrzehnte Firmengeschichte und hob als wesentlichen Erfolgsfaktor die Mitarbeiter des Unternehmens hervor. Ein Meilenstein in der bisherigen Unternehmensgeschichte war die Auszeichnung durch den Wirtschaftsminister mit dem Staatswappen.

    In den letzten Jahren vollzog das Unternehmen die Transformation zum Online-Versicherungsvertrieb. Die Versicherungsvermittlung erfolgt heute digital und in einem durchgängigen Prozess. Die Zeitersparnis bei der administrativen Abwicklung investiert das Unternehmen in Kundenberatung und in die Höher Akademie. Dieser rasch wachsende Geschäftsbereich bietet unabhängige Aus- und Weiterbildung im Bereich der Finanz- und Versicherungsbranche.

    Die Höher Akademie verfügt über eine Ö-CERT-Zertifizierung und gilt dadurch als eine anerkannte, geeignete Bildungsinstitution gemäß der Lehrplan-Vorgaben des Fachverbandes Finanzdienstleister, der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie des Bundesgremiums für Versicherungsagenten. Im Jahr 2024 wurden bereits mehr als 6.000 Stunden an Weiterbildung zertifiziert.

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    Foto- und Videocredit: Andreas Thiesz-Photograph (13.05.2024)

    Dank und Anerkennung der Interessenvertreter

    Die geladenen Ehrengäste gratulierten Geschäftsführer René Hompasz zum Unternehmens- sowie auch zum persönlichen 30-jährigen Berufsjubiläum und Engagement in der Versicherungsbranche:

    WKNÖ, vertreten durch Präsident KommR Wolfgang Ecker: „Die Höher Insurance Services GmbH zählt heute zu den absoluten Spezialisten für Versicherungsvermittlung, Unternehmensberatung und Schadenregulierung. Einen Betrieb über 30 Jahre zu führen, erfordert viel Einsatz – im Fall der Höher Insurance Services GmbH lohnt er sich aber doppelt, denn René Hompasz sorgt nicht nur für den Erfolg des Unternehmens, sondern auch dafür, dass Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler aus Österreich seit Jahrzehnten einen verlässlichen Partner an ihrer Seite haben.“

    Wirtschaftsbund Österreich, vertreten durch stv. Generalsekretärin, Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA: „Herzlichen Glückwunsch zum 30-jährigen Firmenjubiläum! Hier zeigt sich, wie gelebtes Unternehmertum und ein außergewöhnliches Engagement von hochmotivierten Mitarbeitern zum Erfolg führen. Österreich braucht genau solche Familienunternehmen, sie sind unser Garant für Wohlstand und Sicherheit. Danke, dass wir gemeinsam diesen runden Geburtstag feiern durften!“

    WKÖ Fachverband Versicherungsagenten, vertreten durch Geschäftsführer Sinan Ibili, MSc.: „Herzliche Glückwünsche zum 30. Jubiläum vonseiten der österreichischen Versicherungsagenten. In unserer Branche, die durch die IDD-Weiterbildungsverpflichtungen geprägt ist, sind umfassende Weiterbildungsmaßnahmen unerlässlich. Wir möchten unsere Wertschätzung für die Höher Akademie ausdrücken, die stets für Qualität steht, und bedanken uns für die hervorragende Zusammenarbeit.“

    WKÖ Fachverband Finanzdienstleister, vertreten durch Obmann KommR Mag. Hannes Dolzer: „Herzlichen Glückwunsch zum Jubiläum! Der Fachverband Finanzdienstleister möchte Ihnen nicht nur zu diesem besonderen Meilenstein gratulieren, sondern auch seinen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung mit der Roadshow der Höher Akademie aussprechen. Ihre (haftpflicht)versicherungstechnische Expertise ist für die Finanzdienstleistungsbranche wichtig und die Fachkompetenz Ihrer Akademie wird von uns allen sehr geschätzt und benötigt.“

    WKÖ Fachverband Versicherungsmakler, vertreten durch den Burgenländischen Obmann KommR Helmut Bauer: „Auch der Fachverband der Versicherungsmakler möchte Ihnen zum Jubiläum herzlich gratulieren. Wir schätzen die Leistung der Akademie und Ihre Tätigkeit sehr, es sind Themen, die auch uns Versicherungsmakler sehr beschäftigen.“

    Die Feierlichkeiten boten nicht nur Gelegenheit, auf die vergangenen Erfolge zurückzublicken, sondern auch die Zukunftspläne der Höher Insurance Services GmbH zu würdigen. Mit einem starken Fokus auf digitale Transformation und Weiterbildung bleibt das Unternehmen ein wichtiger Partner für die Versicherungsbranche in Österreich.