Archives

Mit Urteil vom 8. Mai 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C‑697/23 eine richtungsweisende Entscheidung zur Anwendung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung getroffen. Im Fokus stand die Frage, ob ein Online-Vergleichsdienst, der Versicherungsangebote mittels eines Benotungssystems darstellt, als vergleichende Werbung im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts einzustufen ist. Die Entscheidung betrifft nicht nur den Versicherungssektor, sondern entfaltet Signalwirkung für digitale Plattformen, die Informationen zu Leistungen anderer Unternehmen aufbereiten, ohne selbst als Anbieter dieser Leistungen aufzutreten.

Vorbringen der Klägerseite

Im Ausgangsverfahren machte ein Versicherungsunternehmen geltend, dass ein auf einer Vergleichsplattform eingesetztes System zur Vergabe sogenannter Tarifnoten unzulässig sei. Die Noten würden als vermeintlich objektive Bewertung dargestellt, obwohl sie tatsächlich ein Werturteil darstellten und damit nicht den Anforderungen an einen objektiven, relevanten und nachprüfbaren Produktvergleich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG genügten. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher und stelle eine unzulässige vergleichende Werbung dar. Die Klägerseite begehrte Unterlassung und Schadensersatz.

Entgegnung der Plattformbetreiber

Die beklagte Plattform wies die Vorwürfe zurück. Sie argumentierte, dass sie selbst keine Versicherungsprodukte anbiete, sondern lediglich den Markt überblickbar mache und den Nutzenden die Möglichkeit gebe, Angebote auf Grundlage transparenter Bewertungskriterien zu vergleichen. Die vergebenen Noten beruhten auf einem Punktesystem, das objektive Parameter berücksichtige. Als reiner Vermittler sehe man sich nicht im Wettbewerb mit dem bewerteten Versicherungsunternehmen und könne daher nicht dem Regime der vergleichenden Werbung unterfallen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Richtlinie 2006/114/EG nur dann Anwendung findet, wenn ein Werbender als Mitbewerber im Sinne des Art. 2 Buchst. c anzusehen ist. Entscheidend ist dabei, ob zwischen dem Werbenden und dem erkennbar gemachten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Im konkreten Fall verneinte der EuGH ein solches Verhältnis zwischen einem Vergleichsportal und einem Versicherungsunternehmen. Da das Portal selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich deren Merkmale darstellt und Nutzer über einen Vermittlungsmechanismus zu den Anbietern weiterleitet, fehlt es an der erforderlichen Substituierbarkeit der Leistungen. Das Vergleichsportal tritt nicht auf demselben Markt auf wie das Versicherungsunternehmen und kann damit nicht als Mitbewerber im Sinne der Richtlinie gelten.

Folglich unterliegt ein solcher Vergleichsdienst nicht den besonderen Voraussetzungen für zulässige vergleichende Werbung, solange er selbst keine Versicherungsleistungen anbietet. Auch die Nutzung eines Benotungssystems stellt in diesem Zusammenhang keine unzulässige Werbung dar, sofern der Plattform keine Anbieterrolle zukommt.

Begründung des Urteils

Die Begründung des EuGH fußt auf der präzisen Abgrenzung zwischen einem tatsächlichen Mitbewerber und einem reinen Vermittler. Da ein Vermittlungsdienst nicht selbst Versicherungsprodukte oder -dienstleistungen anbietet, besteht im konkreten Fall kein Wettbewerbsverhältnis im rechtlichen Sinne. Der Gerichtshof betonte ausdrücklich, dass die Anwendung der Richtlinie stets voraussetzt, dass der Werbende und der erkennbar gemachte Anbieter auf demselben Markt tätig sind und ihre Leistungen zumindest teilweise substituierbar sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs entfaltet erhebliche praktische Relevanz für die Regulierung und Bewertung von Online-Vergleichsportalen im Verhältnis zu Versicherungsunternehmen. Indem der Gerichtshof klargestellt hat, dass ein Vergleichsdienst, der selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, im Verhältnis zu Versicherern nicht als Mitbewerber im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG anzusehen ist, wird eine klare Trennlinie zwischen werblichem Wettbewerb und neutraler Vermittlungstätigkeit gezogen.

Damit bestätigt der Gerichtshof die Rolle digitaler Vermittlungsdienste, die sich durch das Angebot von Vergleichsinformationen und durch die technische Ermöglichung von Vertragsabschlüssen zwar in die Wertschöpfungskette einschalten, ohne jedoch selbst als Anbieter der beworbenen Produkte zu agieren. Gleichwohl bleibt es nationalen Gerichten weiterhin vorbehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob das konkrete Geschäftsmodell tatsächlich keine Substituierbarkeit mit den Leistungen der bewerteten Anbieter aufweist.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: EuGH C-697/23.

Wiener Neustadt, 03.06.2025

Bildnachweis: envato

Am 06.01.2016 fällte das Landesgericht Wiener Neustadt ein Urteil (Geschäftszahl: 20 Cg 17/15h-18), das die Haftung eines Vermögensberaters bei der Empfehlung von Fremdwährungskrediten behandelte. Das Urteil zeigt, dass eine ausführliche und nachvollziehbare Beratungsdokumentation entscheidend sein kann, um im Streitfall erfolgreich zu sein. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Berater seinen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten nachgekommen war und ob die Ansprüche der Kläger bereits verjährt waren.

Inhalt der Klage

Die Kläger, ein Ehepaar ohne umfassende finanzielle Vorkenntnisse, forderten die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus einer empfohlenen Finanzierungskonstruktion entstandenen Schäden haftet. Die Konstruktion beinhaltete Fremdwährungskredite in Schweizer Franken und Tilgungsträger in Form von Lebensversicherungen. Die Kläger argumentierten, sie seien nicht ausreichend über Risiken wie Wechselkurs- und Tilgungsträgerrisiken informiert worden und hätten sich auf die Beratung des Beklagten verlassen.

Vorbringen der Parteien

Klägerseite: Die Kläger machten geltend, dass die Risiken der empfohlenen Finanzierungsmodelle weder umfassend erklärt noch verständlich dargelegt worden seien. Sie hätten die Risiken nicht vollständig erkannt und die Kreditverträge im Vertrauen auf die Beratung des Beklagten unterzeichnet.

Beklagtenseite: Der Beklagte führte aus, dass er die Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich ausreichend über die Risiken informiert habe. Zudem wies er darauf hin, dass die Ansprüche der Kläger bereits verjährt seien, da diese spätestens 2010 von den negativen Entwicklungen Kenntnis erlangt hätten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage ab, da keine Beratungsfehler nachgewiesen werden konnten. Die Beratungsunterlagen des Beklagten wurden als ausreichend und verständlich bewertet. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche verjährt waren, da die Kläger spätestens 2010 die negativen Entwicklungen erkannt haben mussten.

Entscheidung des LG Wiener Neustadt

Das Gericht urteilte, dass die Aufklärung des Beklagten über die Risiken hinreichend war. Es wurde festgestellt, dass die Kläger die Risiken verstanden und durch Unterzeichnung der Beratungsdokumente bestätigt hatten. Das Gericht argumentierte ferner, dass die Ansprüche der Kläger spätestens seit 2011 verjährt waren, da ihnen zu diesem Zeitpunkt die negativen Entwicklungen der Finanzierung bewusst waren.

Das Gericht betonte in seiner Begründung mehrere zentrale Aspekte:

Individuelle Beratungspflichten:

Der Umfang der Beratung hängt maßgeblich von der finanziellen Erfahrung und den individuellen Bedürfnissen der Kunden ab. Bei risikoreichen Produkten ist eine vollständige und verständliche Aufklärung unverzichtbar.

Ausführliche Dokumentation der Beratung:

Ein entscheidender Punkt für die Abweisung der Klage war die detaillierte Dokumentation der Beratungsinhalte. Der Beklagte hatte die Risiken des Finanzierungsmodells, einschließlich der Schwankungen bei Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern, ausführlich und schriftlich dargelegt. Die Unterzeichnung der Beratungsdokumente durch die Kläger wurde als Beweis dafür gewertet, dass sie die Informationen zur Kenntnis genommen und verstanden hatten.

Verjährung der Ansprüche:

Laut § 1489 ABGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald der Geschädigte den Schaden und den Verantwortlichen kennt. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger spätestens 2010 über die problematischen Entwicklungen informiert waren. Die Verjährung der Ansprüche wurde daher als gegeben angesehen.

Keine Beratungsfehler:

Das Gericht stellte klar, dass die negativen Entwicklungen der Finanzierungsmodelle auf bekannten Risiken beruhten, die den Klägern offengelegt worden waren. Der Beklagte habe keine Zusicherungen gemacht, die über die Risiken hinwegtäuschten.

Mitverschulden der Kläger:

Das Gericht betonte, dass die Kläger selbst eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Unterlagen hatten. Ein leichtfertiges Unterzeichnen der Dokumente könne nicht allein dem Berater angelastet werden.

Beweiswürdigung des Gerichts zu den Zeugenaussagen

Das Gericht stützte seine Beweiswürdigung auf die schriftlichen Dokumente und nahm eine umfassende Analyse der Zuverlässigkeit von mündlichen Aussagen vor. Es stellte fest, dass menschliche Erinnerungen insbesondere in lang andauernden und belastenden Situationen unzuverlässig werden können.

Der erkennende Richter führte aus, dass menschliche Erinnerungen nach so langer Zeit – in diesem Fall neun Jahre seit den streitgegenständlichen Gesprächen – durch wiederholtes Nachdenken und Besprechen unweigerlich verfälscht werden können. Menschen tendieren in solchen Situationen dazu, sich an das zu erinnern, was sie als günstig oder wünschenswert empfinden. Dies sei jedoch nicht als böse Absicht zu verstehen, sondern als unbewusster Prozess, der durch die emotionale Belastung und den Wunsch nach einem bestimmten Prozessergebnis verstärkt werde.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass diese Dynamik für beide Parteien gleichermaßen gelte. Es sei deshalb weder lebensnah noch glaubwürdig, wenn eine der Parteien behauptete, sich noch exakt an alle Details der mündlichen Gespräche erinnern zu können. Insbesondere Aussagen, die von einer Seite über das Fehlen oder die exakte Vermittlung bestimmter Inhalte gemacht wurden, bewertete das Gericht kritisch und zog sie nicht als entscheidungsrelevante Beweise heran.

Die einzige verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Sachlage sah das Gericht in den schriftlich dokumentierten Beweisen. Die Kläger hatten auf Urkunden schriftlich bestätigt, die dort dokumentierten Risikohinweise zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Das Gericht befand, dass diese Dokumente klar und verständlich formuliert waren. Der Beklagte habe durch diese „selbstgestrickten“ Aufklärungsbögen seine Beratungspflichten erfüllt, indem er Risiken wie Wechselkursverluste, Zinsänderungen und die Volatilität von Tilgungsträgern nachvollziehbar und übersichtlich darlegte.

Die schriftlichen Bestätigungen wurden als starkes Indiz dafür gewertet, dass die Kläger über die relevanten Risiken aufgeklärt worden waren. Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Finanzprodukte keine übermäßige Komplexität aufwiesen und von Personen mit durchschnittlicher Bildung und Begabung verstanden werden konnten. Die Kläger hätten zudem wiederholt Mitteilungen des Beklagten erhalten, in denen die aktuellen Verluste detailliert aufgeführt wurden. Dies zeigte aus Sicht des Gerichts, dass die Kläger spätestens 2010 die Risiken des Finanzierungsmodells hätten erkennen können.

Abschließend unterstrich das Gericht, dass es nicht glaubwürdig gewesen wäre, wenn die Parteien versucht hätten, einen vollständigen und genauen Verlauf der Gespräche zu rekonstruieren. Aufgrund dieser Erwägungen stützte sich das Gericht primär auf die dokumentierten Nachweise und sah die Beratungsleistung des Beklagten als hinreichend an.

Zusammenfassung und Praxistipps

Das Urteil verdeutlicht, dass eine transparente und dokumentierte Beratung sowohl für Berater als auch für Kunden von entscheidender Bedeutung ist. Eine sorgfältige Dokumentation schützt Berater vor Haftungsansprüchen und hilft Kunden, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Für Berater und Vermittler: Stellen Sie sicher, dass alle Risiken verständlich dokumentiert und von den Kunden bestätigt werden. Nutzen Sie klar strukturierte Beratungsprotokolle und bewahren Sie Nachweise der Aufklärung auf.

Für Kunden: Lesen Sie Beratungsunterlagen aufmerksam, klären Sie offene Fragen und holen Sie im Zweifel eine Zweitmeinung ein. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf, um im Streitfall abgesichert zu sein.

Das Urteil wurde nicht im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 07.05.2025

Bildnachweis: envato

Am 23. April 2025 fand im Rahmen der Höher Akademie das Webinar „OGH-Entscheidungen zu Kreditbearbeitungsgebühren – Was nun? Was tun?“ statt. Im Mittelpunkt standen zwei aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH), die die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren einschränken. Die Teilnehmer erhielten praxisnahe Einblicke aus Sicht eines Rechtsanwalts, der Standesvertretung und der Berufshaftpflichtversicherung.

OGH-Urteile und ihre Bedeutung

Dr. Raphael Toman (Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH) erläuterte, dass Kreditbearbeitungsgebühren in bestimmten Fällen als intransparent und somit unzulässig eingestuft wurden. Kreditvermittler sind grundsätzlich nicht verpflichtet, frühere Kunden nachträglich zu informieren, sofern keine gesonderte vertragliche Nachbetreuungspflicht vereinbart wurde. Eine Rückforderung von Vermittlungsprovisionen durch die Bank ist vom Einzelfall abhängig. Dr. Toman warnte ausdrücklich vor der Weitergabe von Kundendaten an Prozessfinanzierer, da dies sowohl gegen Datenschutzbestimmungen als auch gegen das Bankgeheimnis verstoßen könnte.

Verbraucherkreditgesetz „neu“ und Standesvertretung

Mag. Hannes Dolzer von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Finanzdienstleister stellte die Rolle des Fachverbands dar. Dieser informiert seine Mitglieder laufend und unterstützt sie juristisch. Dolzer berichtete außerdem über die geplante Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie der EU in österreichisches Recht. Das neue Verbraucherkreditgesetz soll bis Ende 2025 beschlossen und ab November 2026 gültig sein. Es wird unter anderem die anteilige Rückerstattung von Kreditkosten bei vorzeitiger Tilgung regeln und neue Anforderungen an die Branche stellen.

Berufshaftpflichtversicherung und Haftungsfragen

René Hompasz (Höher Insurance Services GmbH) klärte über die Unterschiede zwischen beratender und gutachterlicher Tätigkeit auf. Ein Kreditvermittler handelt im Auftrag des Kunden und ist nicht objektiv wie ein Gutachter. Die gewerbliche Vermögensberatung ist nicht den §§ 26–31a Maklergesetz unterstellt, weshalb keine automatische Nachbetreuungspflicht besteht. Hompasz betonte, dass die Berufshaftpflichtversicherung nur bei tatsächlichen Pflichtverletzungen Schutz bietet und keine generelle Entschädigungseinrichtung für Kunden darstellt. Er riet zu größter Sorgfalt in der täglichen Arbeit, um Haftungsfälle zu vermeiden. Es wurde hervorgehoben, dass in den Musterbedingungen für Vermögensschäden (AVBV 1951) die Rückforderung von Provisionen, Honoraren und ähnlichen Ansprüchen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Die am Markt üblichen Versicherungsbedingungen basieren weitgehend auf den AVBV 1951 und enthalten nahezu ausnahmslos vergleichbare Ausschlüsse hinsichtlich der Provisionsrückforderung.

Resümee

Das kostenlos angebotene Webinar verzeichnete rund 600 Teilnehmer. Ein besonderer Dank gilt der Rechtsanwaltskanzlei Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH sowie der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Finanzdienstleister, die im Rahmen der Höher Akademie die kostenlose Durchführung ermöglicht haben.

Die Resonanz der Teilnehmer war ausgesprochen positiv. Sowohl die inhaltliche Gestaltung des Webinars als auch die fachliche Kompetenz und der praxisnahe Vortragsstil der Referenten wurden überdurchschnittlich gut bewertet. Auch die technische Umsetzung fand große Anerkennung. Insgesamt bestätigen die hervorragenden Rückmeldungen eindrucksvoll den Erfolg der Veranstaltung.

Die nächsten Weiterbildungstermine der Höher Akademie finden Sie hier: https://www.hoeher.info/akademie/termine/.

Die Aufzeichnung des Webinars „OGH-Entscheidungen zu Kreditbearbeitungsgebühren – Was nun? Was tun?“ ist verfügbar unter: https://www.meine-weiterbildung.at/kurs/ced6a993.

Wiener Neustadt, 06.05.2025

Am 13. März 2025 hatte die Höher Akademie das Vergnügen, Georg Winter von der GrECo International Holding AG als Referenten zu begrüßen. Sein Vortrag zum Thema „Strategien für moderne Risikosteuerung und Unversicherbarkeit“ behandelte zentrale Fragen, die Unternehmen in einer zunehmend komplexen Risikolandschaft bewegen.

Die Veranstaltung startete mit einer Analyse aktueller Herausforderungen. Anschaulich wurde aufgezeigt, wie globale Krisen, Umweltrisiken, gesellschaftliche Veränderungen und die digitale Transformation zu einer Ausweitung und Veränderung von Risiken führen, die oft nicht mehr oder nur schwer versicherbar sind. Besonders eindrücklich wurden die wachsende Schere der Unversicherbarkeit und deren Konsequenzen für Unternehmen dargestellt.

Ein Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Bedeutung einer ausgewogenen Risikofinanzierung. Verschiedene Ansätze zur Risikosteuerung wurden vorgestellt, darunter Vermeidung, Verminderung und Risikotransfer. Besonderes Augenmerk wurde auf die zunehmende Relevanz der Risikoeigentragung mittels sogenannter Captive-Versicherungen gelegt. Captives sind unternehmenseigene Versicherungsgesellschaften, die speziell zur Abdeckung von Risiken aus der Konzernfamilie gegründet werden und somit als effektive Risikomanagementinstrumente strategische Vorteile bieten.

Georg Winter erläuterte die Wirkungsweise und Vorzüge von Captives, darunter Kosteneinsparungen bei Gesamtrisikokosten und im Risikotransfer, die Möglichkeit, langfristig Kapital aufzubauen sowie Schutz vor Schwankungen auf dem Versicherungsmarkt. Er stellte anschaulich verschiedene Formen von Captives vor, wie Single Parent, Multi Parent, Protected Cell und Virtual Captives sowie die Unterschiede zwischen Erstversicherungs- und Rückversicherungs-Captives.

Ein weiterer interessanter Aspekt waren die finanziellen Vorteile von Captives im Vergleich zur internen Selbstversicherung (z.B. über Cash-Flow), insbesondere in bereits etablierten Domizilen mit günstigen regulatorischen Rahmenbedingungen. Diese erlauben steuerbegünstigte Rückstellungen, die den Kapitalaufbau zur Risikotragung unterstützen.  Gleichzeitig wurden die regulatorischen Herausforderungen in Österreich kritisch beleuchtet. Captives sind hierzulande steuerrechtlichen Nachteilen und der Handhabung des komplexen Aufsichtsrechts ausgesetzt, was viele österreichische Unternehmen veranlasst, ihre Captives im Ausland zu gründen.

Zum Abschluss machte Georg Winter deutlich, dass Österreich attraktive Rahmenbedingungen schaffen sollte, um Captives als strategisches Instrument zur Risikosteuerung für heimische Unternehmen zugänglicher zu machen. Denn letztendlich stärken Captives die Resilienz von Unternehmen und helfen, in einer zunehmend unsicheren Welt nachhaltiger zu agieren.

Q&A

Am Ende des Vortrags von Georg Winter blieb noch Zeit für eine ausführliche Q&A-Session. Hier die interessantesten Fragen und Antworten zum Nachlesen:

Versicherbarkeit von Industrierisiken

Antwort: Das Ziel sollte es stets sein, die Gesamtrisikokosten (Total Costs of Risks) zu optimieren. Bei der Betrachtung dieser werden alle Faktoren berücksichtigt, wie z.B. die Kosten für Risikobewältigung durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die Kosten für den Risikotransfer und die Kosten für selbst getragene Schäden. Diese Faktoren werden gegenübergestellt, um den effizientesten Weg einer balancierten Risikofinanzierung zu berechnen. Es hängt also von all diesen Faktoren ab, welche Strategie am sinnvollsten ist.

Aus Sicht der Versicherung und der Nachhaltigkeit ist jeder Schaden, der nicht eintritt, positiv zu bewerten. Vor allem auch zur Vermeidung von in der Regel nicht versicherbaren Folgeschäden, wie Reputations- und Kundenverlust sind präventive Maßnahmen essenziell. Daher ist es wichtig, Maßnahmen zur Risikovermeidung und Risikoverminderung zu priorisieren.

Wenn ein Risiko zu adäquaten Risikoprämien auf dem Versicherungsmarkt transferiert werden kann, ist das natürlich auch eine begrüßenswerte Strategie im Rahmen der Risikobewältigung. Zusammengefasst lässt sich sagen, es ist also nicht nur sinnvoll, Risiken zu versichern, sondern auch ein umfassendes Risikomanagement zu betreiben, um Schäden zu verhindern, die Gesamtrisikokosten zu optimieren und eine nachhaltige Risikofinanzierung zu gewährleisten.

Antwort: Recyclingunternehmen sind Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit und tragen wesentlich zur Kreislaufwirtschaft bei. Es zeichnet sich ein Trend ab, dass Versicherer das sogenannte „Green Underwriting“ fördern möchten, bei dem umweltfreundliche und nachhaltige Projekte und Branchen bevorzugt werden. Allerdings haben Recyclingunternehmen eine hohe Schadensanfälligkeit, was sich in den bisherigen Schadenerfahrungen widerspiegelt. Diese technischen Underwriting-Kriterien sind derzeit noch wichtiger als Nachhaltigkeitskriterien.

Die Kreislaufwirtschaft stellt natürlich nicht nur ein Risiko, sondern auch eine große Chance dar. Das Problem besteht jedoch darin, dass diese Chancen und Innovationen oft nicht genutzt werden können, wenn traditionelle Versicherungsanbieter keine passenden Lösungen zur Verfügung stellen. Hier kommen Captives ins Spiel, die als Brücke für diese grünen Transformationsrisiken dienen können. Captives ermöglichen es Unternehmen, ihre eigenen Versicherungsprogramme zu erstellen und so spezifische Risiken besser abzudecken.

Antwort: Das hängt vom Zeitpunkt und spezifischen Risiko ab. Es gibt unterschiedliche Tendenzen in den verschiedenen Versicherungssparten.

Besonders bei Naturgefahrenrisiken ist zu beobachten, dass wir nicht zu den Preisniveaus von vor fünf Jahren zurückkehren werden. Im Gegenteil, es ist zu erwarten, dass die Preise weiter steigen werden. Diese Entwicklung ist auf die steigende Häufigkeit und Schwere von Naturkatastrophen zurückzuführen, die zu höheren Schadenssummen führen. Rückversicherer müssen daher ihre Prämien anpassen, um die gestiegenen Risiken abzudecken. Dies führt dazu, dass der Rückversicherungsmarkt strikter agiert und höhere Anforderungen an die Erstversicherer stellt.

Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass die Kapitalausstattung des Rückversicherungsmarktes 2024 einen neuen Höchststand erreicht hat. Auch die Prognosen für 2025 sehen stabil aus. Dadurch können wir erwarten, dass in verschiedenen Sparten die Flexibilität wieder zunehmen wird.

Steuerliche und aufsichtsrechtliche Fragestellungen

Antwort: Prämienzahlungen an Captive-Versicherungen sind stets den Zahlungen an traditionelle Versicherungsunternehmen gleichgestellt. Mit wenigen Ausnahmen unterliegen Prämien grundsätzlich der Versicherungssteuer. Dies gilt auch für Prämien, die an Captive-Versicherungen gezahlt werden und zwar unabhängig davon, ob diese an eine Erstversicherungs-Captive oder über einen Fronting-Versicherer an eine Rückversicherungs-Captive fließen.

Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der internen Selbstversicherung besteht darin, dass die vom Unternehmen gezahlten Prämien steuerlich, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Antwort: Ja, Captives sind in Österreich aufsichts- und steuerrechtlich analog Versicherungsunternehmen zu behandeln und unterliegen somit der Solvency II als übergeordneten europäischen Rechtsrahmen und dem Versicherungsaufsichtsgesetz auf nationaler Ebene. Es müssen also die Anforderungen der Solvency II an Finanzausstattung, Aufsichtsrecht, Berichte und Transparenz erfüllt werden.

Aktuell findet eine Überarbeitung der Solvency II Richtlinie statt, die insbesondere das Rahmenwerk für Proportionalität betrifft. Dieses zielt darauf ab, regulatorische Standards entsprechend der Größe und Komplexität von Versicherungsunternehmen anzuwenden. Es wird erwartet, dass die Proportionalität für „small and non-complex undertakings“ (SNCUs) verbessert wird. In die Kategorie der SNCUs könnten auch Captives bestimmter Größenordnungen fallen. Demnach wird erwartet, dass die Rahmenbedingungen für Captives in Europa verbessert werden.

In etablierten Captive Domizilen gibt es bereits Erleichterungen im Gründungsprozess, Aufsichtsrecht und Steuerrecht.

Anwendungsbereich

Antwort: Ursprünglich wurden Captives vor allem von großen multinationalen Unternehmen genutzt. Heute sind sie jedoch auch für mittelständische Unternehmen (KMUs) zugänglicher, insbesondere wenn diese über ein hohes Risikobewusstsein und die Kapazität verfügen, Risiken intern zu managen. Die Entscheidung, eine Captive zu gründen, hängt stark von der individuellen Risikosituation und den geschäftlichen Anforderungen des jeweiligen Unternehmens ab.

Antwort: Grundsätzlich können alle Versicherungssparten in eine Captive übertragen werden, einschließlich D&O-Versicherungen. Dies ist jedoch bisher nicht weit verbreitet und mit einigen Risiken verbunden.

Während Side B (Firmenenthaftung) und Side C Deckungen (Deckung der Gesellschaft selbst) weniger problematisch sind, gibt es vor allem zu Side A Deckungen, also der Deckung für natürlich versicherte Personen wie einzelne Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, immer wieder Diskussionen. Neben teilweisen rechtlichen Hürden in einzelnen Ländern, gibt es auch praktische Themen, die gegen eine Eigentragung sprechen, da insbesondere in Kontinentaleuropa bei einem Innenanspruch ein Interessenkonflikt entsteht: Das Unternehmen geht gegen einen Manager vor und die Captive als Tochterunternehmen soll die Verteidigung übernehmen? Dennoch gibt es Entwicklungen in Captive Domizilen, die nach und nach die Möglichkeit schaffen, A Deckungen in Captives aufzunehmen.

Allerdings werden D&O-Versicherungen in der Regel gut durch den traditionellen Versicherungsmarkt abgedeckt. Dieser bietet oft umfassende und bewährte Lösungen für D&O-Risiken, sodass eine Captive in diesem Bereich möglicherweise weniger notwendig ist. Der Einschluss von D&O in eine Captive könnte sich vor allem für Unternehmen mit großen Deckungsstrecken lohnen.

Antwort: Ja, als Maklerunternehmen ist es möglich, eine Captive zu gründen, die speziell das Cyberrisiko der Kunden abdeckt.

Um dies zu erreichen, kann eine Protected Cell Company (PCC) in einem geeigneten Domizil gegründet werden. Dadurch wird die notwendige Infrastruktur für Klienten geschaffen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch eine Captive den aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt, wie sie für traditionelle Versicherungsunternehmen gelten. Dies umfasst die Einhaltung der Solvency II-Richtlinie, ausreichende Eigenmittel und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

Antwort: Employee Benefits werden oft als eigene Captive Gesellschaft gegründet, um spezifische Risiken und Anforderungen besser abzudecken. Grundsätzlich gibt es keine besonderen Herausforderungen oder Anforderungen, die sich von anderen Captive-Gesellschaften unterscheiden.

Besonders in den USA sind Captives für Employee Benefits relevant, da viele Risiken nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt werden. Aufgrund des hohen Prämienvolumens bieten sich hier viele Möglichkeiten zur Kostenreduktion und besseren Kontrolle über die Versicherungspläne an. Auch in Europa geht es darum, eine entsprechende Pooling-Lösung zu finden, um die Kosten der Employee Benefits zu optimieren und eine bessere Risikoverteilung zu erreichen. Zu berücksichtigen sind bei solchen Versicherungslösungen immer allfällige regionale gesetzliche Anforderungen, um beispielsweise steuerliche Belastungen für die versicherten Arbeitnehmer:innen bestmöglich zu vermeiden oder zu vermindern.

Antwort: Es gibt in etwa ein Dutzend österreichische Unternehmen, die eine Captive betreiben. Zu beachten ist, dass diese Unternehmen zwar ihre Konzernzentralen in Österreich haben, ihre Captive-Vehikel jedoch aufgrund attraktiverer Bedingungen in ausländischen Domizilen angesiedelt sind.

Antwort: Die Ansiedlung von mehr Captives in Österreich würde dem Staat zahlreiche Vorteile bringen. Erstens würde dies die Innovationskraft der heimischen Wirtschaft fördern, da Unternehmen ihre Risiken leichter selbst tragen und maßgeschneiderte Lösungen entwickeln könnten. Zweitens würde das Risikobewusstsein gestärkt, was zu einer nachhaltigeren Wirtschaft beiträgt. Drittens würde die wirtschaftliche Stabilität erhöht, da Österreich als bedeutender Finanzplatz in Zentral- und Osteuropa gestärkt würde. Viertens würden Versicherer entlastet, da das Risiko für Schäden reduziert wird. Schließlich würde die optimierte Finanzierung durch die Sammlung und Analyse von risikobezogenen Daten ermöglicht. Insgesamt würde die Etablierung von Captives sowohl den Unternehmen als auch der gesamten Wirtschaft zugutekommen.

Wir stellen fest, dass das Interesse an Captives als effektives Risikomanagement Instrument groß ist. Aufgrund der ungünstigeren Rahmenbedingen hier, entscheiden sich heute Unternehmen ihre Captives im Ausland zu gründen. Das stärkt die Finanzplätze der Captive-Domizile – und nicht Österreich.

Operative Fragestellungen

Antwort: Captives sind auf langfristige Risikomanagementziele abgestimmte Instrumente. Daher ist es vor der Entscheidung zur Gründung einer Captive wichtig, eine sogenannte Machbarkeitsstudie durchzuführen. Im Rahmen dieser Studie wird unter anderem auch geprüft, ob und welche Rolle eine Captive bei bestehenden Lösungen einnehmen kann, zum Beispiel bei der Programmstrukturierung, bei Rückversicherungsplatzierungen etc. Das heißt, dieser Punkt ist einzelfallbezogen zu betrachten und mit dem Versicherer zu verhandeln. Schließlich ist die Implementierung einer Captive auch ein starkes Signal an den Versicherer, dass das Unternehmen ein hohes Risikobewusstsein hat – eine Win-Win Situation sozusagen.

Als Richtwert für die Dauer von der Machbarkeitsstudie bis zur Implementierung kann man 6-12 Monate in etablierten Domizilen annehmen. In Österreich oder Deutschland ist von einer mehrjährigen Vorlaufzeit auszugehen.

Antwort: Hier gibt es viel Flexibilität. Der Erstversicherer muss nicht zwingend einen Prozentsatz am Risiko selbst tragen, da auch reines Fronting möglich ist. Eine Captive kann sich proportional im Layer als Rückversicherer beteiligen oder auf Quarter Share Basis nach einem Grundselbstbehalt als Rückversicherer eingesetzt werden.

Im Captive Design Prozess, insbesondere in der Gründungsphase, ist es wichtig, genau festzulegen, wo der „Sweet Spot“ der Captive liegt. Dies bedeutet, dass man sorgfältig abwägen muss, welche Risiken und in welchem Umfang die Captive übernehmen soll, um eine optimale Risikoverteilung und Kosteneffizienz zu erreichen.

Antwort: Ja, es ist möglich, aus einer Captive Kapital für Risikominimierungsmaßnahmen zu entnehmen, wobei dies je nach Domizil unterschiedlich gehandhabt wird. Es ist wichtig zu vermeiden, dass Liquidität in der Captive geparkt wird und somit nicht mehr verwendet werden kann. Daher kann eine Captive grundsätzlich auch ein Darlehen an das Mutterunternehmen geben. Im Rahmen des gesamten Treasury-Managements kann der Cashflow der Captive zu einem gewissen Teil in das Gesamt-Cashflow-Management des Unternehmens eingebracht werden.

Es gibt bereits Fälle, in denen die Captive die Kosten der Risikominderung mitgetragen hat, um die Risikoverbesserung zu unterstützen. Dies zeigt, dass Captives flexibel eingesetzt werden können, um sowohl Versicherungsschutz zu bieten als auch aktiv zur Risikominimierung beizutragen. Zu berücksichtigen sind aber die Solvabilitätskapitalanforderungen, um jederzeit der versicherungsvertraglichen Leistungspflicht nachkommen zu können.

Antwort: Ja, für Verträge, die eine Captive zeichnet, gelten die gleichen Gesetze und Normen wie für traditionelle Versicherer. D. h. auch hier ist bei der Gestaltung der Deckung zu prüfen, ob diese gegen Regulatorien verstoßen – z. B. bei Verstoß gegen Verbot und Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften (§ 879 ABGB). Das kann bei Geldbußen wegen eines Vorsatzdeliktes durchaus der Fall sein. Auch Sanktions-Themen unterliegen den geografisch gültigen Regulatorien wie im traditionellen Versicherungsgeschäft.

Zudem müssen Captives den gleichen versicherungsmathematischen Vorgaben wie traditionelle Versicherer folgen. Wenn ein Risiko nicht versicherbar ist, weil nicht genügend Daten zur Modellierung vorliegen, wird es auch in einer Captive nicht so einfach versicherbar sein.

Der strategische Mehrwert einer Captive liegt darin, dass sie für Risiken eingesetzt werden kann, für die es auf dem konventionellen Versicherungsmarkt keine Lösungen gibt, die aber dennoch versicherungstechnisch recht gut kalkuliert werden können. Ein Beispiel hierfür sind non-physical damage business interruption (Betriebsunterbrechung ohne Sachschaden) oder Absatzrückgänge, für die es am Markt keine Versicherungslösungen gibt, die aber aufgrund vorhandener Daten modelliert werden können. Dies ist ein wesentlicher strategischer Punkt.

Antwort: Es ist entscheidend, die Deckung so zu gestalten, dass Kulanzzahlungen vermieden werden. Die Deckung sollte dort erfolgen, wo sie notwendig ist. Ansonsten sollten Risiken bewusst selbst getragen werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass bei fast allen Versicherungsprogrammen, die über Captives gezeichnet werden, keine vollständige Eigentragung über die Captive erfolgt, sondern Rückversicherungsinstrumente in verschiedensten Formen berücksichtigt werden. Zudem ist festzulegen, wer die Schäden freigibt – ob Erstversicherer als Frontingversicherer oder Captive Manager. Dies variiert von Fall zu Fall.

Antwort: Fakt ist, dass gesetzliche Bestimmungen zum Bereicherungsverbot auf Schadenleistungen über Captives genauso zur Anwendung kommen, wie bei traditionellen Versicherungen. In Europa ist das Bereicherungsverbot im Versicherungsvertrag ein grundlegendes Prinzip des Versicherungsrechts, das sicherstellen soll, dass Versicherungsnehmer durch Versicherungsleistungen nicht übermäßig bereichert werden sollen.

Zu den anderen Rechtsräumen lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten, sondern ist vielmehr detailliert zu prüfen. So gibt es in den USA beispielsweise nach meinem Wissen vergleichbare Bestimmungen über verschiedene regulatorische Mechanismen, wie dem Indemnity Principle, das besagt, dass der Versicherungsnehmer nur für den tatsächlich entstandenen Schaden entschädigt werden soll und nicht übermäßig bereichert werden dürfte. Außerdem wird speziell in den USA das Versicherungsrecht hauptsächlich auf Ebene der Bundesstaaten geregelt. Sie sehen, das ist auf globaler Ebene betrachtet ein komplexes Thema, das im Einzelfall durch eine Rechtsanwaltskanzlei zu verifizieren ist.

Antwort: Captives sind üblicherweise für die Absicherung von Risiken der eigenen Konzernfamilie angedacht. Risikostreuung erfolgt in der Regel über die Anzahl der Standorte und die Kombination verschiedener Versicherungssparten.

Captives, die mehrere Einzelunternehmen einschließen, können ebenso der Risikostreuung dienen. Bei solchen Pooling Lösungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schäden anderer Pool Mitglieder mitgetragen werden müssen, ohne Kontrolle über deren Risikoportfolio und -management zu haben.

Hier gibt es das Webinar als E-Learning: https://www.meine-weiterbildung.at/kurs/fb944bbf

Wiener Neustadt, 24.04.2025

Am 13.06.2019 fällte das Landesgericht Klagenfurt ein Urteil, das die Haftung von Versicherungsmaklern bei der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen beleuchtet. Der Fall betraf die Frage, ob ein Versicherungsmakler für unvollständige Informationen über den Gesundheitszustand eines Versicherungsnehmers und daraus resultierende Deckungsausschlüsse haftet. Die Klage wurde abgewiesen, da keine Pflichtverletzung des Maklers festgestellt werden konnte.

Inhalt der Klage

Der Kläger, ein Arbeiter, forderte von der beklagten Versicherungsmaklergesellschaft Schadensersatz in Höhe von 3 963,47 Euro sowie die Feststellung einer Haftung für zukünftige Kosten, die durch Deckungsausschlüsse in seinem Krankenversicherungsvertrag entstehen. Hintergrund war die Ablehnung einer Kostenübernahme durch die Wiener Städtische Versicherung AG aufgrund nicht offengelegter Vorerkrankungen der Wirbelsäule.

Vorbringen der Parteien

Klageseite: Der Kläger argumentierte, der Versicherungsmakler habe es absichtlich unterlassen, relevante medizinische Unterlagen an den Versicherer weiterzuleiten, um eine höhere Prämie zu vermeiden. Zudem sei er falsch über die Deckung informiert worden.

Beklagtenseite: Die beklagte Partei wies darauf hin, dass der Makler eigenständig tätig war und keine Pflichtverletzung vorlag. Der Kläger habe keine relevanten Gesundheitsinformationen angegeben, weshalb keine Veranlassung bestand, diese zu überprüfen.

Vorbringen des Nebenintervenientin: Der Nebenintervenient, ein selbstständiger Versicherungsmakler und Sub-Makler der beklagten Versicherungsmaklerin, betonte, dass er aufgrund eines Kooperationsvertrags für diese tätig wurde. Er habe bei der Antragstellung alle Angaben des Klägers korrekt und nach bestem Wissen weitergeleitet. Es habe keinen Anlass gegeben, an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Aussagen des Klägers zu zweifeln. Er bestritt entschieden, jemals eine verbindliche Zusage hinsichtlich der Kostenübernahme gemacht zu haben. Zudem stellte er klar, dass er nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig war, sondern im Rahmen des Kooperationsvertrages handelte.

Entscheidung des Gerichtes

Das Gericht betonte, dass die Haftung nach § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) maßgeblich davon abhängt, ob ein Gehilfe mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten tätig wird. Es stellte fest, dass der Nebenintervenient als ‚Sub-Makler‘ im Rahmen eines Kooperationsvertrages für die beklagte Versicherungsmaklerin tätig war und damit in den Risikobereich der beklagten Partei fiel.

Nach den Grundsätzen der Erfüllungsgehilfenhaftung haftet ein Geschäftsherr grundsätzlich für das Verhalten eines Gehilfen, auch wenn dieser selbstständig tätig ist, solange der Gehilfe in den Pflichtenkreis des Geschäftsherrn eingebunden ist. Das Gericht führte aus, dass diese Haftung jedoch voraussetzt, dass der Gehilfe eine Pflichtverletzung begeht. Im vorliegenden Fall konnte kein Verschulden des Nebenintervenienten festgestellt werden. Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Nebenintervenient die Angaben des Klägers korrekt weitergeleitet hatte und keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, darüber hinausgehende Nachforschungen anzustellen. Ebenso war er nicht befugt, verbindliche Deckungszusagen zu erteilen.

Das Gericht hob hervor, dass die beklagte Partei nicht haftbar gemacht werden konnte, da die Anzeigepflicht gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) eindeutig beim Versicherungsnehmer liegt. Diese Anzeigepflicht verlangt, dass alle relevanten Umstände, die für die Übernahme der Versicherungsdeckung von Bedeutung sind, vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Der Kläger hatte diese Pflicht verletzt, indem er wesentliche Vorerkrankungen nicht angegeben hatte. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer war daher ausschließlich auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.

Beweiswürdigung des Gerichtes

Das Gericht legte in seiner Beweiswürdigung dar, dass der Kläger weder glaubhaft nachweisen konnte, relevante medizinische Unterlagen bereits vor Vertragsabschluss übergeben zu haben, noch dass der Makler diese absichtlich zurückgehalten hätte. Der Makler wirkte glaubwürdig und hatte nachweislich keinen Anlass, die Angaben des Klägers anzuzweifeln.

Auch die Behauptung, der Makler habe eine Kostenübernahme für die Sonderklasse zugesagt, konnte nicht bestätigt werden. Vielmehr legte das Gericht dar, dass der Kläger in einer stressbedingten Situation die Aussagen des Maklers möglicherweise missverstanden haben könnte.

Die Beweisaufnahme zeigte, dass der Kläger selbst die Anzeigepflichten nicht erfüllt hatte und dass der Makler keine Verletzung seiner Beratungspflichten begangen hatte.

Zusammenfassung und Praxistipp

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Anzeigepflicht durch Versicherungsnehmer und die eingeschränkte Nachforschungspflicht von Versicherungsmaklern (siehe dazu auch den Blog-Beitrag Besteht Nachforschungspflicht für Versicherungsvermittler?).

Für Versicherungsnehmer ist es entscheidend, alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, um spätere Deckungsausschlüsse oder Vertragsänderungen zu vermeiden. Makler sollten klar dokumentieren, welche Informationen sie erhalten und weiterleiten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Das Urteil wurde im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 18.03.2025

Bildnachweis: envato

Die Welt der Versicherungen ist komplex und oft unübersichtlich. Gerade deshalb versuchen viele Verbraucher, vermeintlich günstige Angebote über alternative Kanäle zu finden. Doch Vorsicht: Hinter den „Ghost Brokern“ verstecken sich Betrüger, die ahnungslose Kunden mit verlockend billigen Versicherungsangeboten ködern – mit verheerenden finanziellen Konsequenzen, wie der Financial Ombudsmann Service berichtet.

Was sind Ghost Broker?

Ghost Broker agieren als illegale Vermittler für Versicherungen, insbesondere im Bereich der Kfz- und Hausratversicherungen. Sie bieten ihre „Dienste“ über soziale Netzwerke, Messaging-Dienste oder Kleinanzeigen an und locken mit besonders günstigen Preisen. Das Problem: Die angebotenen Policen sind entweder gefälscht, manipuliert oder werden kurz nach Abschluss storniert. Die betroffenen Verbraucher bleiben letztlich unversichert.

Die häufigsten Methoden dieser Betrüger sind:

  • Gefälschte Policen: Hier existiert gar keine echte Versicherung. Die Opfer erhalten zwar Dokumente, die wie echte Versicherungszertifikate aussehen, jedoch keinerlei rechtlichen Schutz bieten.
  • Manipulierte Policen: Echte Versicherungen werden abgeschlossen, aber mit falschen Informationen, um die Prämie zu senken. Im Schadenfall werden solche Policen jedoch annulliert.
  • Stornierte Policen: Eine echte Versicherung wird zwar eingerichtet, aber nach kurzer Zeit storniert. Die Betrüger behalten die Rückzahlung, und der Kunde bleibt ohne Schutz.

    Die Konsequenzen für Opfer

    Viele Betroffene merken erst im Schadenfall, dass sie Opfer eines Ghost Brokers geworden sind. Dies führt zu erheblichen Problemen, darunter:

    • Hohe finanzielle Verluste durch nicht gedeckte Schäden.
    • Strafen für das Fahren ohne Versicherung.
    • Betrugsmarkierungen in Versicherungsdatenbanken, die zukünftige Policen teurer oder unmöglich machen.

    Betrug und steigende Zahlen

    Laut dem Financial Ombudsman Service (FOS) erreichte die Zahl der Beschwerden über Betrug und Betrugsfälle im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2024/25 mit 8.734 Fällen einen neuen Höchststand. Dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr dar, in dem 6.094 Fälle gemeldet wurden. Besonders besorgniserregend ist, dass über die Hälfte dieser Fälle sogenannte „Authorised Push Payment“ (APP)-Betrügereien betrafen, bei denen Verbraucher dazu verleitet werden, Geld direkt an Betrüger zu überweisen. Diese alarmierenden Zahlen zeigen, wie wichtig es ist, aufmerksam zu bleiben und sich gegen mögliche Betrugsversuche zu schützen.

    Wie Sie sich schützen können

    • Überprüfen Sie den Versicherer und den Versicherungsmakler: Legitime Versicherer finden Sie in der Unternehmensdatenbank der FMA und legitime Makler im Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (www.gisa.gv.at).
    • Seien Sie misstrauisch bei extrem niedrigen Preisen: Wenn ein Angebot zu gut erscheint, um wahr zu sein, ist es das wahrscheinlich auch.
    • Achten Sie auf professionelle Kommunikation: Seriöse Versicherungsmakler nutzen keine Social-Media-Nachrichten oder anonyme Plattformen als Hauptkanal.
    • Vermeiden Sie Barzahlungen: Seriöse Versicherer verlangen keine Barzahlungen oder unnachvollziehbare Transaktionswege.

    Vorsicht ist besser als Nachsicht!

    Der Wunsch nach Einsparungen bei Versicherungsprämien ist verständlich. Doch um langfristige Schäden zu vermeiden, ist Vorsicht geboten. Prüfen Sie Angebote gründlich, nutzen Sie vertrauenswürdige Quellen und zögern Sie nicht, Hilfe zu suchen, wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein.

    Dazu gibt es in Österreich folgende Beschwerdestellen:

    WICHTIG: Vergessen Sie nicht, dass Sie im Anlassfall eines Betruges unverzüglich rechtlichen Beistand bei einem Rechtsanwalt einholen sollten. Dieser wird Sie über die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten aufklären und gegebenenfalls auch eine Anzeige bei der zuständigen Stelle einbringen.

    Wr. Neustadt, 06.01.2025

    Dieser Blogbeitrag basiert auf Berichte des Financial Ombudsman Service (https://www.financial-ombudsman.org.uk/news/fraud-scam-complaints-hit-highest-ever-level, https://www.financial-ombudsman.org.uk/news/ghost-brokers-haunting-insurance-market).

    Bildnachweis: envato

    Eine Entscheidung des OGH vom 05.12.2024, 8 Ob 130/24m:

    Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt forderte der Kläger, ein Verbraucher ohne Erfahrung mit Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, von der beklagten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prospektkontrollor sein Investment zuzüglich der Zinsen eines Alternativinvestments Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus seiner unerwünschten Veranlagung. Hilfsweise wurde auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aufgrund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, der Unterlassung der pflichtgemäßen Kontrolle des Kapitalmarktprospekts der Emittentin gefordert.

    Der Kläger hatte im Jahr 2019 auf Basis dieses Kapitalmarktprospekts ein Nachrangdarlehen gezeichnet. Nach seinem Vorbringen befanden sich unvollständige und fehlerhafte Angaben im Prospekt, das zuvor von der Beklagten überprüft worden war. Die Beklagte habe bei der Prospektkontrolle grob fahrlässig gehandelt, indem sie die Richtigkeit des Prospekts nicht ordnungsgemäß geprüft hat, was schlussendlich zu einer falschen Anlageentscheidung durch den Kläger geführt habe.

    Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück: Sie habe ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und lediglich eine formelle Kontrolle des Prospekts vorgenommen, ohne für die inhaltliche Richtigkeit verantwortlich zu sein. Der Kläger selbst trage Verantwortung für seine Anlageentscheidung, er habe auf die Empfehlungen seines Beraters und nicht auf den von ihm nicht einmal gelesenen Prospekt vertraut.

    Ohne Kausalität des Prospekts für die Anlageentscheidung keine Prospekthaftung

    Das Erstgericht wies die Klage deshalb ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Prospekt oder sein Fehler darin irgendeinen Einfluss auf seine Anlageentscheidung hatten.

    Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass der Kläger nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Prospekt und seinem Schaden darlegen konnte. Falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben müssen für eine Haftung ausschlaggebend für die Zeichnung des Anlegers gewesen sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (RS0107352 u.a.) bestehen Prospekthaftungsansprüche, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewogen wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den Beteiligungsentschluss des geschädigten Anlegers, weshalb er sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen dürfen soll. Dass der Anleger den Prospekt selbst gelesen haben muss, wird nicht gefordert.

    Im Ergebnis gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

    Das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen, um herauszufinden, ob sich der Kläger im Vertrauen auf den Prospekt tatsächlich zum Kauf entschloss und ob die zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben (RS0107352) oder bloß auf andere Quellen gegründet war.

    Erst in einem nächsten Schritt ist nach Ansicht des OGH zu prüfen, ob und in welcher Weise den Beklagten konkret eine Verletzung der ihn treffenden (Prospekt-) Kontrollpflichten anzulasten wäre.

    Zusammengefasst wird mit dieser Entscheidung einmal mehr die Tragweite von Entscheidungen mündiger Anleger zu Gunsten des Anlegerschutzes erweitert. Es ist nicht notwendig, dass der Anleger die Grundlage, auf die er seine Anlageentscheidung stützt, selbst gelesen haben muss. Vielmehr reicht es aus, wenn sein Berater sich mit den Entscheidungsgrundlagen – nämlich dem Prospekt – auseinandergesetzt hat und die daraus vermeintlich rezitierten Angaben des Beraters zur Anlageentscheidung des Anlegers geführt haben. Die Anforderungen an die Kausalität bei Prospekthaftungsfällen dürften damit etwas zu Gunsten des Anlegers erleichtert sein, wenngleich die Verantwortung des Anlageberaters damit in den Vordergrund gerückt wird. Eine Denkweise, die wir vom OGH schon bei der Haftung des Abschlussprüfers kennengelernt haben (4 Ob 145/21h).

    Nichtsdestotrotz zeigt diese Entscheidung einmal mehr die Komplexität der Prospekthaftungsansprüche auf, da auch die Feststellung, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben im Prospekt, kausal für eine Fehlentscheidung des Anlegers ist, hohe Anforderungen an die Beweisführung mit sich bringt.

    Fazit

    Im Ergebnis muss der Anleger den Prospekt zwar nicht selbst gelesen haben, aber dennoch im Vertrauen auf den ihm – wie immer zugegangenen Inhalt des Prospektes – seine Veranlagungsentscheidung getroffen haben.  Erst dann muss man prüfen, ob eine Pflichtverletzung des Prospektprüfers hinsichtlich des Sachverhalts, der zur Veranlagung durch den Anleger geführt hat, überhaupt vorliegt und zuletzt, ob diese dem Prüfer auch vorzuwerfen ist.

    Wien, 11.02.2025

    Autoren: Mag. Ulrich Walter ist Kanzleipartner bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG, Mag. Dominique Perl ist derzeit Rechtsanwaltsanwärterin bei Neumayer & Walter Rechtsanwälte KG und wird im Februar 2025 als Rechtsanwältin angelobt.

    Bildnachweis: envato

    Wie lautet die Ausgangslage?

    Am 28. August 2024 erging ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Österreich (7 Ob 88/24b), das für den Bereich der Gruppenversicherungen von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Urteil wurden wesentliche Rechtsfragen zur Haftung und den Pflichten von Versicherern bei Gruppenversicherungsverträgen behandelt. Dieser Blogbeitrag beleuchtet das Urteil und stellt die Unterschiede von Gruppenversicherungen im Vergleich zu Einzelversicherungen heraus.

    Der Hintergrund des Urteils

    Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein Versicherer gegenüber den versicherten Personen einer Gruppenversicherung haftet, wenn diese Personen über wesentliche Vertragsbestimmungen nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klägerin hatte als versicherte Person eines Gruppenversicherungsvertrags behauptet, sie sei unzureichend über die Bedingungen informiert worden, was letztlich zu einem Schaden führte. Die Hauptfrage war, ob der Versicherer direkt gegenüber der versicherten Person haftet, obwohl der Vertrag mit einem dritten Vertragspartner (dem Versicherungsnehmer) geschlossen wurde.

    Der OGH bestätigte in seinem Urteil, dass eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherers besteht, auch wenn es sich um eine Gruppenversicherung handelt. Der Versicherer muss sicherstellen, dass die versicherten Personen über die wesentlichen Vertragsbedingungen hinreichend informiert sind.

    Was ist eine Gruppenversicherung?

    Eine Gruppenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der für eine größere Anzahl von Personen abgeschlossen wird, die über eine gemeinsame Zugehörigkeit verfügen – etwa Mitarbeiter eines Unternehmens oder Mitglieder eines Vereins. Der Versicherungsnehmer (dies kann z. B. ein Unternehmen, ein Verein oder eine Interessenvertretung sein) schließt den Vertrag ab und ermöglicht den Mitgliedern den Beitritt dazu. Der Vertrag wird von der Versicherungsnehmerin verwaltet. Die versicherten Personen sind Begünstigte des Vertrags, jedoch nicht direkte Vertragspartner des Versicherers.

    Die Besonderheit bei Gruppenversicherungen liegt darin, dass der Vertrag standardisiert ist und meist keine individuellen Anpassungen für einzelne versicherte Personen vorgenommen werden. Der Vorteil besteht oft in günstigeren Prämien und einem einfacheren Abschluss, da der Versicherer die Risiken auf viele Personen verteilt.

    Unterschiede zwischen echten und unechten Gruppenversicherungen

    Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt. Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar.

    Bei der „unechten Gruppenversicherung“ schließt eine Person hingegen nur einen Rahmenvertrag, der die Eckpunkte darauf beruhender Versicherungsverträge festlegt. Die Versicherungsverträge werden dann vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen und im eigenen Interesse abgeschlossen (RS0134381).

    Was sollten insbesondere Versicherungsmakler bei der Vermittlung von Gruppenverträgen beachten?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse“ des Versicherten dessen Interessen zu wahren.

    Die sah der OGH auch in diesem Fall, und stellte fest, dass die Beklagte (Versicherung) gegenüber dem durch einen Versicherungsmakler vertretenen Kläger auch keine besondere Aufklärungspflicht treffen. Gegenüber einem durch einen professionellen Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer treffen den Versicherer nämlich grundsätzlich nur herabgesetzte Informationspflichten, die sich letztlich auf die Erbringung allgemeiner (formelhafter) Risikohinweise beschränken (vgl etwa 7 Ob 33/15a mwN).

    Learning aus dem Urteil!

    Das OGH-Urteil verdeutlicht, dass Berater (speziell Versicherungsmakler) bei der Beratung und Vermittlung von Gruppenversicherungsverträgen verstärkt in die Pflicht genommen werden, die versicherten Personen umfassend zu informieren. Dies stellt jedoch keine neue Entwicklung dar, sondern ist eine Wiederholung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 17 Abs 1 RL (EU) 2016/97 (IDD). Diese Vorschrift verlangt von Versicherungsvertreibern, dass sie bei ihrer Vertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

    Für Versicherer und Versicherungsmakler stellt dieses Urteil eine klare Aufforderung dar, ihre Informationsprozesse zu optimieren und sicherzustellen, dass die versicherten Personen ihre Rechte und Pflichten genau kennen. In Betracht käme hier unter Umständen auch die Veröffentlichung bzw. Herausgabe des vollständigen Gruppenversicherungsvertrags sowie aller relevanten Dokumente (z. B. Vermittlungsauftrag, Ausschreibung, Gruppenvertrag, Versicherungsbedingungen und Sondervereinbarungen).

    Adressaten für etwaige Schadenersatzansprüche aufgrund einer Fehlberatung sind der Versicherer auf Grundlage des Versicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und/oder der Versicherungsmakler auf Grundlage des Maklervertrages zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler.

    Link zum Urteil: 7 Ob 88/24b

    Wiener Neustadt, 08.11.2024

    Bildnachweis: envato

    In der Versicherungsbranche ist der Begriff der „Obliegenheiten“ zentral, besonders im Zusammenhang mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Diese Obliegenheiten umfassen bestimmte Anforderungen, die Versicherungsnehmer erfüllen müssen, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Erfüllung dieser Pflichten ist entscheidend, da eine Verletzung zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Ein Fall des Obersten Gerichtshofs (OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g) verdeutlicht dies und bezieht sich auf die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)“ sowie die „Besonderen Vereinbarungen und Risikobeschreibung für gewerbliche Vermögensberater in Österreich, Ausgabe August 2012 (FinanzPl-Ö)“.

    Was war passiert?

    Die Entscheidung 7 Ob 228/18g des Obersten Gerichtshofs betrifft einen Fall, in dem ein Vermögensberater eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hatte und seine Pflichten im Rahmen von Anlageberatungen verletzt haben soll.

    Der Berater empfahl seinen Kunden, darunter auch dem Nebenintervenienten (ein geschädigter Anleger), Geschäftsanteile an einer GmbH zu kaufen, die eine Pyrolyseanlage entwickelte. Der Berater hielt das Investment fälschlicherweise für risikolos und informierte die Anleger nicht über das Totalverlustrisiko. Außerdem erstellte er keine unterschriebenen Risikoaufklärungsdokumente und ließ wichtige Hinweise zur Risikoaufklärung aus.

    Als die versprochenen Gewinne ausblieben, forderten die Anleger Schadensersatz. Die Versicherung des Beraters lehnte die Deckung ab, da er gegen bestimmte vertragliche Pflichten verstoßen habe – etwa die fehlende Risikodokumentation und das Verbot, ohne Zustimmung der Versicherung Schadensersatzansprüche anzuerkennen.

    Wie hat der OGH entschieden?

    Die Gerichte sahen die Pflichtverletzungen des Beraters als ausreichend gravierend an, um die Deckung durch die Versicherung zu verweigern. So sei es im Rahmen einer professionellen Sorgfaltspflicht erforderlich gewesen, über typische Risiken wie das Totalverlustrisiko aufzuklären. Zudem entschied das Gericht, dass der Vermögensberater wegen dieser Verletzungen keine Versicherungssumme für die Anleger einfordern kann.

    Was sind Obliegenheiten?

    Obliegenheiten sind mindere Vertragspflichten, die zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Bei beratenden Berufen betreffen diese unter anderem die Information und Beratung von Kunden, aber auch die Schadensmeldung und -dokumentation. Sie unterscheiden sich von „Pflichten“ dadurch, dass bei einer Obliegenheitsverletzung keine rechtlichen Sanktionen gegen den Versicherungsnehmer drohen, sondern der Versicherer unter bestimmten Umständen leistungsfrei werden kann.

    Auszug aus den Obliegenheiten in den AVBV und FinanzPl-Ö

    • Dokumentation des Risikoprofils: Ein zentraler Bestandteil der Obliegenheiten ist die Dokumentation des Risikoprofils des Kunden. Dies soll sicherstellen, dass der Kunde eine Anlageempfehlung erhält, die auf seinen Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Zielen basiert. Es ist vereinbart, dass das Risikoprofil vom Kunden gegengezeichnet wird. Dies ist vor allem in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wichtig, um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden.
    • Risikohinweise und Aufklärungspflichten: Der Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) ist verpflichtet, den Kunden auf die spezifischen Risiken der Anlage hinzuweisen, einschließlich des Totalverlustrisikos. Die fehlende Aufklärung über solche Risiken stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, wie der gegenständlich geschilderte Fall des OGH zeigt, in dem ein Versicherungsnehmer es versäumte, seine Kunden ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko zu informieren. Das Gericht sah hierin eine grobe Fahrlässigkeit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.
    • Anerkenntnisverbot: Versicherungsnehmer dürfen ohne Zustimmung des Versicherers keine Haftpflichtansprüche anerkennen. Dies dient dem Schutz des Versicherers vor unberechtigten oder voreiligen Schadensersatzansprüchen. Wird das Anerkenntnisverbot missachtet, kann der Versicherer ebenfalls leistungsfrei werden.

    Folgen einer Obliegenheitsverletzung

    Eine Obliegenheitsverletzung kann gravierende Konsequenzen haben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten, entfällt unter Umständen der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Besonders problematisch wird dies, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt und der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte nicht abwehren kann. Der vorliegende OGH-Fall zeigt, dass auch eine unzureichende Dokumentation des Kundenrisikoprofils sowie die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko als Obliegenheitsverletzungen betrachtet wurden, was letztlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte.  In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 6 Versicherungsvertragsgesetz – VersVG zu beachten.

    „Darum prüfe genau, wer sich bindet!“

    Für Versicherungsnehmer ist die Einhaltung der Obliegenheiten entscheidend. Gerade im Fall der Haftpflichtversicherung zeigt sich, dass die Nichterfüllung dieser Pflichten nicht nur die Abwehrfähigkeit gegen Schadensersatzforderungen schmälert, sondern im Ernstfall den gesamten Versicherungsschutz kosten kann. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende vertragliche Pflichten (Obliegenheiten) vereinbart werden. Die Verletzung solcher vertraglicher Obliegenheiten kann massive finanzielle Folgen haben, da sie häufig strenge Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung stellen und eine Nichtbeachtung zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

    Es gilt auch zu überlegen, ob jede Beratung oder Vermittlung tatsächlich durchgeführt werden muss – und zwar nicht nur im Hinblick auf einen erfolgreichen Vertragsabschluss. Eine Beratung sollte immer auch im besten Interesse des Kunden und in Einklang mit den eigenen beruflichen Pflichten erfolgen. Nur der Abschlusswille kann Risiken bergen, die beim Versicherungsnehmer (Berater/Vermittler) später hohe Kosten (Schadenersatz) verursachen können.

    Versicherungsnehmer sollten sich daher genau über ihre gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen informieren und sorgfältig prüfen, ob sie alle Anforderungen erfüllen können, um nicht aus der Deckung zu fallen.

    Das Urteil ist im Volltext finden Sie hier: OGH 26.06.2019, 7 Ob 228/18g.

    Bild: Envato

    Wiener Neustadt, 07.11.2024

    Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und damit auch die Bedrohungen für die Cybersicherheit. Unternehmen jeder Größe müssen sich diesen Herausforderungen stellen, um sensible Daten zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    Hier sind die wichtigsten Trends für 2024, die Sie im Auge behalten sollten:

    Datenlecks und Datenschutzverletzungen als Hauptgefahr

    Datenverletzungen sind nach wie vor die größte Sorge für Unternehmen. Laut dem Allianz Risk Barometer 2024 haben 59 % der Befragten angegeben, dass Datenlecks das größte Cyberrisiko darstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten sind Unternehmen vermehrt der Gefahr ausgesetzt, Opfer von massiven Datendiebstählen zu werden. Ein besonders besorgniserregender Trend ist die steigende Anzahl von „Non-Attack“-Vorfällen, bei denen Datenschutzverletzungen ohne direkten Hackerangriff auftreten, z.B. durch falsche Datenerfassung oder unsachgemäße Verarbeitung.

    Die Bedrohung durch Ransomware bleibt bestehen

    Obwohl Ransomware-Angriffe in den letzten Jahren durch bessere Sicherheitsvorkehrungen und Backup-Strategien eingedämmt wurden, bleiben sie eine der größten Bedrohungen. Im Jahr 2024 entfielen 58 % der Großschadensfälle im Bereich Cyber auf Ransomware-Angriffe. Diese Angriffe sind besonders gefährlich, weil sie häufig sowohl eine Verschlüsselung von Daten als auch deren Diebstahl beinhalten, was den Druck auf Unternehmen erhöht, Lösegeld zu zahlen.

    Künstliche Intelligenz (KI) – Chance und Risiko zugleich

    KI wird in der Cybersicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen. Auf der einen Seite können Unternehmen mithilfe von KI Sicherheitslücken schneller identifizieren und Angriffe in Echtzeit abwehren. Andererseits erhöht die Nutzung von KI auch das Risiko für Datenschutzverletzungen, da große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre KI-Anwendungen den Datenschutzgesetzen entsprechen und ethische Standards eingehalten werden.

    Die Rolle der Cyber-Hygiene

    Die beste Verteidigung gegen Cyberbedrohungen ist eine solide Cyber-Hygiene. Das bedeutet, dass Unternehmen starke Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Notfallpläne implementieren müssen. Schwachstellen in der Lieferkette, z.B. bei Drittanbietern, sind nach wie vor ein großes Risiko. Umfassende Sicherheitsaudits und strenge Verträge mit Drittanbietern sind entscheidend, um die Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.

    Proaktive Maßnahmen sind unerlässlich

    Die Bedrohungslandschaft im Bereich Cybersicherheit entwickelt sich ständig weiter. Unternehmen müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Dazu gehören nicht nur Investitionen in fortschrittliche Sicherheitstechnologien, sondern auch eine verstärkte Sensibilisierung für Risiken in der Lieferkette und die Einhaltung strenger Datenschutzbestimmungen.

    In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cybersicherheit zu einem zentralen Faktor für den Geschäftserfolg. Unternehmen, die diesen Herausforderungen mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen, werden in der Lage sein, nicht nur ihre Daten, sondern auch ihren Ruf zu schützen.

    Sichern Sie Ihr Unternehmen

    Eine maßgeschneiderte Cyberlösung kann unter www.cyberprotect.at angefragt werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihr Unternehmen effektiv gegen die wachsenden Bedrohungen im digitalen Raum abzusichern.

    Hier können Sie den gesamten ALLIANZ COMMERCIAL Cyber security resilience 2024-Report lesen: https://commercial.allianz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/cyber-security-trends-2024.pdf

    Bild: Envato

    Wiener Neustadt, 10.10.2024