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Digitale Tools sind aus dem Vermittleralltag nicht mehr wegzudenken: Tarifierung, Produktvergleich, Dokumentenablage, Signatur, Beratungsprotokoll – alles schneller, strukturierter, nachvollziehbarer. Das ist gut so. Wer heute professionell arbeitet, nutzt Software. Gleichzeitig liest man in der Werbung immer öfter Slogans wie „Perfekte Beratung in Sekunden“, „IDD-konform und rechtssicher“, „Beratungsprotokoll automatisch“ oder „Haftung massiv reduziert durch den Einsatz unseres Tools“. Genau hier lohnt sich ein kurzer, nüchterner Realitätscheck – aus Sicht von Versicherungsvermittler, die im Schadenfall erklären müssen, wie beraten wurde, warum genau dieses Produkt empfohlen wurde und ob die Beratung den rechtlichen Anforderungen tatsächlich entsprach. Denn Software kann Prozesse unterstützen, sie ersetzt aber weder Verantwortung noch Begründungspflicht.

IDD-Konformität ist kein Label – sondern ein Beratungsprozess

IDD-Konformität ist kein Aufkleber, den man einem PDF oder einem Tool „verpasst“, sondern das Ergebnis eines Beratungsprozesses. Vor Vertragsabschluss sind anhand der Kundenangaben Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln, objektive Informationen verständlich zu geben und es ist sicherzustellen, dass der angebotene Vertrag diesen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. In der Praxis bedeutet das vor allem eines: Im Streitfall zählt nicht, wie sauber das Dokument aussieht, sondern ob die Inhalte nachvollziehbar, plausibel und im konkreten Gespräch tatsächlich so erhoben und besprochen wurden. Häufig wird unterschätzt, dass eine persönliche Empfehlung nicht nur „irgendwie“ dokumentiert werden muss, sondern inhaltlich tragen soll – also erkennbar macht, warum gerade dieses Produkt (und nicht ein anderes) zum Kunden passt.

Was im Schadenfall zählt, ist nicht das Werbeversprechen – sondern die Realität

In der Berufshaftpflichtpraxis zeigt sich immer wieder, dass formale „Sauberkeit“ nicht automatisch rechtliche Belastbarkeit bedeutet. Es gibt Konstellationen, in denen softwaregeführte Beratungen im Nachhinein nicht dem entsprochen haben, was Gerichte als IDD-konform und damit als rechtssicher ansehen. Typische Problemfelder sind unvollständige Abfragen, fehlende oder zu generische Begründungen, nicht sauber dokumentierte Alternativen oder Protokolle, die zwar vollständig wirken, aber nicht das tatsächliche Gespräch abbilden. Gerichte bewerten nicht, ob ein Tool „IDD-konform“ beworben wurde. Sie bewerten, ob die konkrete Beratung – mit diesem Kunden, zu diesem Zeitpunkt, mit diesen Informationen – den Anforderungen genügte.

„Rechtssicher“ ist kein Rechtsbegriff – und schon gar kein Haftungsübergang

„Rechtssicherheit“ ist ein starkes Wort in der Softwarewerbung, aber es ist nicht automatisch eine Garantie. Viele Versicherungsvermittler nehmen unbewusst an: „Wenn die Software das als IDD-konform ausweist, bin ich rechtlich auf der sicheren Seite.“ Genau diese Logik ist riskant, weil sie Prozessunterstützung mit Haftungsübernahme verwechselt. Auch wenn ein Tool Checklisten erzwingt, Dokumente erzeugt und Schritte strukturiert – die Verantwortung für die Beratung bleibt beim Berater. Entscheidend ist daher, wer das Risiko trägt, wenn sich im Schadenfall herausstellt, dass das Ergebnis nicht als IDD-konform bewertet wird.

Augen auf beim Softwarekauf: Was Vermittler vor dem Softwarekauf klären sollten

Der Einsatz von Software ist grundsätzlich zu empfehlen – aber bitte mit derselben Haltung wie beim Autokauf: Versprechen prüfen, ins Kleingedruckte schauen, eine „Probefahrt“ machen und die Risiken verstehen. Konkret sollten Vermittler vor Abschluss eines Softwarevertrags sehr genau klären, was der Anbieter unter „IDD-konformer“ bzw. „rechtssicherer“ Beratung versteht – und zwar schriftlich. Relevant ist etwa, auf welches Land und welche Rechtslage sich das bezieht, für welche Rollen die Prozesse gedacht sind, welche Sparten abgedeckt sind und wo Grenzen liegen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie Wünsche und Bedürfnisse im Tool tatsächlich erhoben werden, ob eine persönliche Empfehlung samt tragfähiger Begründung wirklich unterstützt wird und ob es Audit-Trails, Versionierung und nachvollziehbare Änderungen gibt. Ein „sauberes“ Protokoll ist nur dann hilfreich, wenn es wahr, plausibel und mit dem tatsächlichen Beratungsverlauf konsistent ist. Hinzu kommt, dass auch die Vorgaben für die Vermittlerdeklaration eingehalten werden müssen.

Die entscheidende Frage: Haftung – und warum Sie diese schriftlich klären sollten

Wenn ein Anbieter mit „IDD-konform“ und „rechtssicher“ wirbt, ist eine klare Gegenfrage absolut legitim: Welche Haftung übernimmt der Anbieter, wenn sich im Schadenfall herausstellt, dass die Beratung mit dem Tool nicht als IDD-konform bzw. rechtssicher bewertet wird? Zu überlegen ist, ob eine entsprechende Haftungserklärung oder Freistellungsregelung eingefordert werden kann, die den Anbieter in die Pflicht nimmt, wenn gerade die beworbene Compliance nicht vorliegt und daraus ein Schaden entsteht. Wird das nicht gemacht, sollte man sich ehrlich fragen, warum mit starken Compliance-Versprechen geworben wird, ohne dafür Verantwortung zu übernehmen. Dass Anbieter Haftung begrenzen wollen, ist nachvollziehbar – umso wichtiger ist es für Vermittler, Werbeaussagen nicht mit Risikoübertragung zu verwechseln und die Leistungsbeschreibung, Zusicherungen, Haftungsbegrenzungen, Update-Pflichten und Support-Zusagen vorab juristisch prüfen zu lassen.

„Human in the Loop“: Warum professionelle Beratung immer Denken erfordert

Die Diskussion erinnert an aktuelle KI-Anwendungen: Sie liefern oft hervorragende Ergebnisse, machen aber dennoch Fehler – und manche Systeme „halluzinieren“. Bei Beratungssoftware ist es ähnlich, nur weniger spektakulär: Sie halluziniert nicht, kann aber durch Logiklücken, falsche Parametrisierung, unvollständige Sonderfallbehandlung oder mangelhafte Pflege zu Ergebnissen führen, die zwar gut aussehen, aber inhaltlich nicht tragen. Eine Software ist nur so gut, wie sie programmiert, getestet und laufend gepflegt wurde – und sie ist nur so belastbar, wie der Vermittler sie fachlich richtig anwendet, kritisch prüft und mit echter Beratung füllt. Wer sich blind auf Software verlässt, riskiert, dass im Ernstfall genau diese Blindheit als Sorgfaltsmangel ausgelegt wird.

Software nutzen – aber nicht blind vertrauen

Digitale Tools erhöhen Effizienz, Struktur und Nachvollziehbarkeit – und sie können die Beratungsqualität verbessern. Aber „IDD-konform“ und „rechtssicher“ sind keine automatischen Features, die Haftung wegzaubern. Entscheidend ist, was in der konkreten Beratung tatsächlich passiert ist und ob Sie das plausibel, vollständig und wahr dokumentieren können. Deshalb gilt: Vor dem Kauf schriftlich klären, was „IDD-konform“ bedeutet, Haftung und Zusicherungen dort verhandeln, wo mit Compliance geworben wird, und im Alltag konsequent „Human in the Loop“ bleiben. Oder ganz bodenständig: Augen auf beim Softwarekauf – wie beim Autokauf.

Wiener Neustadt, 05.03.2026

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Wirtschaftskriminalität stellt längst kein bloßes Organisations- oder Kontrollproblem mehr dar, sondern ein rechtlich relevantes Unternehmensrisiko mit erheblichen haftungs- und vermögensrechtlichen Konsequenzen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was eine Vertrauensschaden-Versicherung ist, wie sie rechtlich einzuordnen ist und wer als versicherte Vertrauensperson gilt.

Was ist eine Vertrauensschaden-Versicherung?

Die Vertrauensschaden-Versicherung schützt Unternehmen vor vorsätzlich verursachten Vermögensschäden, die durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder andere Vertrauenspersonen entstehen. Wirtschaftskriminalität stellt dabei kein bloßes Organisationsversagen dar, sondern ein haftungsrelevantes Unternehmensrisiko mit erheblichen vermögens- und organschaftsrechtlichen Konsequenzen.

Interne Kontrollsysteme, Compliance-Richtlinien und IT-Sicherheitsmaßnahmen sind notwendige Präventionsinstrumente. Sie bieten jedoch keinen vollständigen Schutz, wenn Vertrauen gezielt missbraucht wird. Genau an dieser strukturellen Schwachstelle setzt die Vertrauensschaden-Versicherung an und übernimmt eine zentrale risikotransferierende Funktion, die sonst ungedeckt bliebe.

Rechtliche Einordnung der Vertrauensschaden-Versicherung

Rechtlich handelt es sich bei der Vertrauensschaden-Versicherung um eine Eigenschadenversicherung. Versichert ist das Vermögen des Versicherungsnehmers selbst, nicht die Haftung gegenüber Dritten. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Haftpflichtversicherungen, die vorsätzliches Handeln regelmäßig ausschließen. Wichtig ist zudem die klare Abgrenzung zum zivilrechtlichen Begriff des Vertrauensschadens. Trotz begrifflicher Nähe handelt es sich um völlig unterschiedliche rechtliche Institute. Die Gleichnamigkeit darf nicht zu Fehlinterpretationen hinsichtlich Umfang und Zielrichtung des Versicherungsschutzes führen.

Versicherungsbedingungen und Bedingungsfreiheit in Österreich

Versicherungsrechtlich ist die Vertrauensschaden-Versicherung den Schadensversicherungen gemäß §§ 49 ff VersVG zuzuordnen. Sie weist funktionale Überschneidungen mit der Rechtsschutzversicherung auf, ist jedoch keine Kreditversicherung. Die Sonderregelungen des § 187 VersVG finden daher regelmäßig keine Anwendung. Von zentraler Bedeutung ist die Bedingungsfreiheit im österreichischen Versicherungsrecht. Seit deren Einführung existieren keine gesetzlich vorgegebenen oder genehmigten Musterbedingungen mehr. Der Versicherungsschutz ergibt sich ausschließlich aus der individuell vereinbarten Vertragsgestaltung.

Für die Praxis bedeutet das: Der Deckungsumfang lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur anhand der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Warum die Versicherungsbedingungen entscheidend sind

Bei der Vertrauensschaden-Versicherung ist das sinnerfassende Lesen der Versicherungsbedingungen rechtlich zwingend. Maßgeblich ist nicht der Produktname oder eine allgemeine Verkehrserwartung, sondern ausschließlich die vertraglich definierte Risikobeschreibung. Diese bestimmt, welche Handlungen als versichertes Risiko gelten, wann ein Versicherungsfall als entdeckt gilt und unter welchen Umständen Leistungsfreiheit eintritt. Erst auf dieser Grundlage greifen Ausschlüsse, Wiedereinschlüsse, Obliegenheiten sowie besondere Zurechnungs- und Leistungsregelungen. Gerade bei vorsätzlichen Handlungen ist die Abgrenzung zwischen versichertem Risiko und Ausschlusstatbestand regelmäßig juristisch anspruchsvoll.

Wer gilt als versicherte Vertrauensperson?

Der Kreis der versicherten Vertrauenspersonen ist in der Regel weit gefasst. Er umfasst typischerweise Arbeitnehmer, Organmitglieder, externe Dienstleister und Berater und sonstige in die betriebliche Organisation eingebundene Personen. Je nach Bedingungslage können auch Schäden durch nicht identifizierte Täter versichert sein, sofern der Geschehensablauf belegbar ist und die Anzeige- und Mitwirkungspflichten eingehalten werden. Die Reichweite dieser Einbeziehung ergibt sich stets aus der konkreten Vertragsauslegung.

Welche Schäden sind durch die Vertrauensschaden-Versicherung gedeckt?

Zum versicherten Schaden zählen regelmäßig Vermögensnachteile aus Betrug, Untreue, Veruntreuung, vorsätzlichen Pflichtverletzungen, Social-Engineering-Angriffen und Geheimnis- und Datenmissbrauch. Häufig mitversichert sind auch Kosten der Schadenaufklärung, Rechtsverfolgungskosten, Maßnahmen zur Reputationswiederherstellung.

Dem stehen jedoch umfangreiche Ausschlüsse gegenüber, etwa für grob fahrlässiges Verhalten, Wiederholungstaten bekannter Täter, bestimmte EDV-Eingriffe ohne Bereicherungsabsicht und Schäden im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese Ausschlüsse sind im Streitfall oft entscheidend für Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs.

Wissenszurechnung als zentrale Leistungsbarriere

Besonders praxisrelevant ist die Frage der Wissenszurechnung. Zwar lehnt die österreichische Rechtsprechung die Repräsentationstheorie im Versicherungsrecht grundsätzlich ab, dennoch enthalten viele Versicherungsbedingungen vertragliche Zurechnungsklauseln.

Diese können dazu führen, dass Kenntnisse der Geschäftsleitung oder bestimmter Organisationseinheiten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Dadurch kann der Versicherungsfall als „nicht unbekannt“ gelten – mit der Folge vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers. Die Tragweite solcher Klauseln wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Versicherungssumme, Entdeckung und Nachmeldefrist

Die Leistungspflicht ist regelmäßig begrenzt durch eine Versicherungssumme je Schadenfall, eine Jahreshöchstentschädigung und Sublimite für einzelne Leistungsarten. Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist die Versicherungsfalldefinition, insbesondere der Zeitpunkt der Schadensentdeckung und die vereinbarte Nachmeldefrist. Da Vertrauensschäden oft erst zeitverzögert erkannt werden, entscheidet die korrekte rechtliche Einordnung dieser Zeitpunkte über den Erhalt oder Verlust des Versicherungsschutzes.

Vertrauensschaden-Versicherung und Organhaftung

Die Vertrauensschaden-Versicherung ist nicht nur ein Instrument der Risikoabsicherung, sondern kann Teil der organschaftlichen Sorgfaltspflichten sein. Im Rahmen eines funktionierenden Risikomanagement- und Compliance-Systems kann eine fehlende oder unzureichende Absicherung vorhersehbarer wirtschaftskrimineller Risiken haftungsrechtliche Konsequenzen für Geschäftsleiter nach sich ziehen.

Die Angemessenheit des Versicherungsschutzes ist daher stets auch aus organisations- und haftungsrechtlicher Perspektive zu beurteilen.

Fazit: Versicherungsschutz entsteht durch Vertragsverständnis

Die Vertrauensschaden-Versicherung ist ein zentrales Instrument zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Wirtschaftskriminalität. Ihre rechtliche Wirksamkeit entfaltet sie jedoch ausschließlich im Rahmen der konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Der Abschluss einer Vertrauensschaden-Versicherung ohne gründliches Vertragsverständnis verfehlt seinen Zweck. Nur wer die Bedingungen kennt, weiß welches Risiko tatsächlich transferiert wurde und welches beim Unternehmen verbleibt.

Weiterführende Informationen zum Versicherungsschutz finden Sie auch hier.

Wiener Neustadt, 11.02.2026

Bildnachweis: envato

Acht Stationen quer durch Österreich, volle Räume, viele Fragen – und noch mehr „Aha“-Momente: Unsere Höher Roadshow 2026 unter dem Motto „Risiken intelligent steuern: Die Rolle von Financial Lines im modernen Versicherungsportfolio“ war sehr gut besucht und hat gezeigt, wie groß das Interesse an modernen Absicherungslösungen für reine Vermögensschäden ist. Von Vorarlberg bis Wien stand überall dieselbe Frage im Mittelpunkt: Welche Risiken sind heute wirklich existenzrelevant – und wie lassen sie sich sinnvoll absichern?

Warum Financial Lines für viele Unternehmen zum „Must-have“ werden

Klassische Versicherungen sind wichtig – keine Frage. Aber viele der heutigen Top-Risiken entstehen nicht durch Feuer, Leitungswasser oder einen Unfall, sondern durch rein finanzielle Schäden: Das kann ein teurer Beratungs- oder Bearbeitungsfehler sein, eine Pflichtverletzung in der Geschäftsführung, Betrug im Unternehmen oder ein Cybervorfall mit Betriebsstillstand und Folgekosten. Genau hier setzen Financial Lines an: Sie schließen die Lücke, die im Firmenversicherungsprogramm oft bleibt, wenn es um Management- und Vermögensrisiken geht – also um Risiken, bei denen „nichts kaputtgeht“, aber trotzdem sehr viel Geld verloren gehen kann.

Die Inhalte der Roadshow – kompakt, verständlich, praxisnah

Damit die Themen nicht theoretisch bleiben, haben wir viele Inhalte entlang typischer Praxis-Szenarien („Musterfälle“) erklärt – etwa aus der Welt von Rechts- und Steuerberatung sowie technologiegetriebenen Unternehmen. So konnten die Teilnehmer gut nachvollziehen, welche Absicherung zu welchem Risikoprofil passt und warum es bei Financial Lines oft auf Details in Tätigkeit, Prozessen und Vertragsgestaltung ankommt.

Musterfälle für besseres Praxisverständnis

Die LexConsult GmbH mit Sitz in Wien ist eine mittelgroße Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert hat. Das Team besteht aus 15 Juristen sowie 25 administrativen Mitarbeitenden. Die Kanzlei berät Unternehmen umfassend in den Bereichen Handelsrecht, Unternehmensgründung, Vertragsrecht, Unternehmenstransaktionen sowie im Marken- und Patentrecht. Darüber hinaus stellt LexConsult ihren Mandanten digitale Plattformen zur Übermittlung von Dokumenten zur Verfügung. Die Kanzlei ist auf den wichtigsten sozialen Netzwerken aktiv und genießt in der Branche einen hervorragenden Ruf. Jährlich gewinnt sie durch Ihren Marktauftritt rund 50 neue Mandanten, davon sind ca 10 Großmandate.

Die KI-Consulting GmbH & Co KG ist als spezialisierter Unternehmensberater und Softwareentwickler im Bereich künstliche Intelligenz (KI) für den B2B-Sektor tätig. Das Unternehmen beschäftigt 30 Mitarbeitende in Österreich, 40 in der deutschen Tochtergesellschaft, 25 in der polnischen Tochtergesellschaft sowie rund 30 freiberuflich tätige Programmierer aus dem EU-Raum. Die Kernkompetenz liegt in der strategischen Beratung sowie in der Entwicklung und Anpassung von KI-Lösungen nach kundenspezifischen Anforderungen. Neben der Eigenentwicklung werden auch bestehende KI-Modelle weiterentwickelt und vertrieben.

Mag. Cordula Steuerfux ist als Einzelunternehmerin mit einem fünfköpfigen Team in der Steuerberatung tätig. Die Kanzlei ist auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) sowie auf gemeinnützige Organisationen spezialisiert und bietet Leistungen in den Bereichen Steuerberatung, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung sowie Prospektprüfung im Zusammenhang mit dem Kapitalmarkt an. Zunehmend kommen auch digitale Buchhaltungslösungen und Online-Services zum Einsatz. Zudem wird eine Mandantenplattform (inkl Handy-App) zur Kommunikation genutzt. Die Kanzlei ist auch als Unternehmensberater aktiv.

Financial Lines Basics: Worum geht’s – und wofür braucht man das?

Zum Einstieg haben wir die Financial-Lines-Welt „entmystifiziert“ und klar abgegrenzt, worum es hier geht: Financial Lines sind typischerweise Sparten für betriebliche Vermögensschäden – also finanzielle Nachteile ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden. Gleichzeitig haben wir aufgezeigt, warum die Beratung hier besonders wichtig ist: Nicht das Produkt steht am Anfang, sondern die Frage, welche Risiken ein Unternehmen tatsächlich hat und welche „blinden Flecken“ im bestehenden Versicherungsschutz entstehen können.

Berufshaftpflicht / Vermögensschadenhaftpflicht (PI/E&O): Wenn Fehler teuer werden

Ein Schwerpunkt war die Berufshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflicht für Berater, Dienstleister und freie Berufe. Besprochen wurde in groben Zügen, was typischerweise versichert ist (zum Beispiel Vermögensschäden durch berufliche Fehler oder Verstöße), warum die Abgrenzung zu anderen Sparten so wichtig ist und wie man Deckungssumme und Deckungserweiterungen sinnvoll aus dem tatsächlichen Mandats- und Tätigkeitsrisiko ableitet – nicht nur aus der Unternehmensgröße. Gerade bei digitalen Arbeitsweisen (Mandantenportale, Apps, Plattformen) wurde außerdem deutlich, wie eng Berufshaftpflicht-Themen und Cyber-Aspekte heute zusammenspielen können.

D&O-Versicherung: Schutz für Entscheider – wenn’s persönlich wird

Besonders viel Resonanz gab es beim Thema D&O (Organhaftpflicht). Der Grund ist einfach und für viele überraschend: Geschäftsführung und leitende Organe können im Ernstfall persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Wir haben daher verständlich erläutert, welche typischen Vorwürfe in der Praxis auftreten können (z. B. Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler), warum bei D&O oft auch die Abwehr von Ansprüchen – also Rechtsverteidigungskosten – eine zentrale Rolle spielt und wieso das Prinzip „wann wird ein Anspruch erstmals geltend gemacht“ im Versicherungsschutz entscheidend sein kann.

Vertrauensschaden-Versicherung (Crime): Wenn Vertrauen missbraucht wird

„Bei uns passiert so etwas nicht“ – dieser Satz fällt oft, bis der Ernstfall eintritt. In diesem Vortrag ging es darum, dass Wirtschaftskriminalität sehr häufig aus dem Inneren eines Unternehmens heraus passiert oder von außen mit manipulativen Methoden angestoßen wird (Stichwort Social Engineering). Wir haben typische Angriffsmuster und Schadenbilder grob umrissen, die Bedeutung von Kontrollmechanismen und Prävention betont und erklärt, wie eine Vertrauensschaden-Versicherung dabei helfen kann, unmittelbare Vermögensverluste und bestimmte Kosten rund um Ermittlung und Rechtsverfolgung abzufedern.

In diesem Zusammenhang wurde auch unser E-Learning zur Vertrauensschaden-Versicherung vorgestellt. Dieses bietet einen guten Überblick über die Leistungen dieser in Österreich (noch relativ) unbekannten Versicherungslösung. Weiterführende Informationen dazu gibt es dazu hier.

KI im Vermittleralltag: effizienter arbeiten – ohne „Technikstress“

KI war eines der meistdiskutierten Themen der Roadshow. Im Mittelpunkt stand dabei nicht „Technologie um der Technologie willen“, sondern ganz konkrete Anwendung im Alltag: Wie kann KI bei der Risikoanalyse unterstützen, bei der Strukturierung von Kundengesprächen helfen oder den Vergleich von Bedingungen und Informationen beschleunigen? Ebenso wurde angesprochen, dass KI ein Werkzeug ist, das Menschen nicht ersetzt, aber Arbeitsabläufe deutlich effizienter machen kann – vor allem dann, wenn man es methodisch und mit klaren Fragestellungen einsetzt.

Auswahl des geeigneten Risikoträgers: Warum der Versicherer (und das Wording) zählt

Financial Lines sind selten „von der Stange“. Deshalb war auch die Auswahl des passenden Risikoträgers ein eigener Programmpunkt: Worauf sollte man achten, wenn es um Fachkompetenz, Stabilität/Rating, Vertragsgestaltung (Wordings) und verlässliche Schadenregulierung geht? Gerade in komplexen Sparten entscheidet in der Praxis oft nicht nur der Preis, sondern die Qualität der Bedingungen, die Erfahrung im Underwriting und das Zusammenspiel im Schadenfall.

Cyber-Security: Risiko verstehen – Maßnahmen setzen – Versicherung richtig dimensionieren

Cyber war (zurecht) ein Publikumsmagnet – weil es längst nicht nur Konzerne betrifft, sondern gerade KMU stark im Fokus stehen. Grob umrissen ging es um typische Schwachstellen, um die Frage „Wie erkennt und reduziert man Risiken?“ und darum, wie Präventionsmaßnahmen und Versicherungsschutz sinnvoll zusammen gedacht werden. Besonders relevant war dabei auch der Blick auf die zunehmenden regulatorischen Anforderungen (Stichwort NIS-2 bzw. NISG 2026) und die praktische Frage, wie Unternehmen ihre „Cyber-Fitness“ einschätzen und verbessern können.

Ausblick & Höher Akademie: Wissen, das in der Praxis schützt

Zum Abschluss haben wir einen Ausblick gegeben, welche Themen und Produktlösungen wir 2026 weiter ausbauen – insbesondere für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe sowie mit Blick auf sinnvolle Deckungserweiterungen und ergänzende Bausteine in den Financial Lines. Gleichzeitig haben wir gezeigt, wie die Höher Akademie Weiterbildung so gestaltet, dass sie verständlich bleibt und unmittelbar im Berufsalltag nutzbar ist – als Präsenzformat oder flexibel via E-Learning.

Höher Wissen 2026 – E-Learning jederzeit topaktuell verfügbar

Wer in der Versicherungsvermittlung tätig ist, kennt die Herausforderung: Die jährliche Weiterbildung ist verpflichtend – aber im Alltag fehlt oft die Zeit, mühsam einzelne Kurse zusammenzusuchen. Genau dafür gibt es Höher Wissen 2026: ein strukturiertes Weiterbildungspaket, das mindestens 15 Stunden pro Jahr abdeckt und Ihnen die Organisation spürbar erleichtert. Sie wählen dabei flexibel aus Präsenzveranstaltungen, Webinaren und E‑Learning-Modulen jene Inhalte, die zu Ihrem Bedarf passen – und entscheiden selbst, wann und wo Sie lernen. Nach jeder erfolgreich absolvierten Einheit erhalten Sie zudem ein offizielles Teilnahmezertifikat, sodass der Weiterbildungsnachweis unkompliziert dokumentiert ist. Das Angebot eignet sich damit ideal, um über das Jahr hinweg kontinuierlich am Ball zu bleiben – praxisnah, verständlich und direkt anwendbar. Details und das komplette Weiterbildungsangebot finden Sie hier.

Unser Fazit: Financial Lines brauchen Erklärung – und genau dafür sind wir da

Die Roadshow hat deutlich gemacht: Der Bedarf an verständlicher, praxisorientierter Beratung ist groß. Viele Unternehmen wollen nicht „mehr Versicherungen“, sondern passende Lösungen, die echte finanzielle Risiken abdecken – sauber strukturiert, nachvollziehbar erklärt und mit Blick auf den Ernstfall. Genau das ist unser Anspruch bei der Höher Insurance Services GmbH: Wir sind Ihr Ansprechpartner für Financial Lines Versicherungslösungen – von der Risikoanalyse über die Platzierung bis zur Unterstützung im Schadenfall.

Für Versicherungsvermittler (Agenten/Makler): Kooperation ausdrücklich willkommen

Ein besonders schöner Effekt der Roadshow war der intensive Austausch mit Vermittlern. Financial Lines lassen sich erfolgreich vermitteln, wenn Risiken sauber erhoben werden, die Deckung verständlich erklärt werden kann und im Hintergrund ein Partner steht, der Sparte, Markt und Wordings wirklich beherrscht. Versicherungsvermittler (Agenten/Makler) können diese Produktlösungen selbstverständlich vermitteln – und wir sind offen für Kooperationsvereinbarungen, in denen wir Sie fachlich und vertrieblich unterstützen, etwa bei Konzepten, Ausschreibungen, Risikofragen, Schulungen und Placement.

Wiener Neustadt, 12.02.2026

Der aktuelle D&O-Report von Allianz Commercial zeigt sehr deutlich: Für Geschäftsführer, Vorstände und Beiräte ist das Umfeld nochmals anspruchsvoller geworden. Geopolitische Konflikte, steigende Insolvenzen, neue Regulierung und technische Entwicklungen wie künstliche Intelligenz (KI) führen dazu, dass Managemententscheidungen heute schneller vor Gericht landen können als früher.

In diesem Beitrag erfahren Sie,

  • welche Hauptrisiken der Bericht hervorhebt,
  • warum das nicht nur börsennotierte Konzerne, sondern gerade auch den Mittelstand betrifft,
  • und worauf Sie als Organ einer Gesellschaft bei Ihrer D&O-Absicherung achten sollten.

Was ist die D&O-Versicherung überhaupt?

Die D&O-Versicherung – oft auch „Managerhaftpflicht“ genannt – schützt Organe und leitende Angestellte vor den finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen in Ausübung ihrer Tätigkeit.

Typische Beispiele sind strategische Fehlentscheidungen, fehlerhafte oder verspätete Informationen an Gesellschafter, Aufsichtsrat oder Behörden, Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder interne Richtlinien.

Wird ein Organ persönlich in Anspruch genommen, übernimmt die D&O – im Rahmen der Bedingungen – Verteidigungskosten und Schadenersatzansprüche. Damit schützt sie das Privatvermögen der handelnden Personen und kann zugleich die Bilanz des Unternehmens entlasten.

Warum ist die D&O-Versicherung gerade jetzt so wichtig?

Der Allianz-Report zeigt, dass sich mehrere Risikofelder überlagern:

Steigende Unternehmensinsolvenzen: Weltweit nehmen die Firmenpleiten zu; besonders betroffen sind Branchen wie Immobilien, Bau, Tourismus und Konsumgüter. Insolvenzen führen erfahrungsgemäß häufig zu D&O-Ansprüchen, etwa durch Kreditgeber oder Gesellschafter.

Volatile geopolitische Lage: Kriege, Handelssanktionen und politische Spannungen führen zu Lieferkettenproblemen, zusätzlichen Kosten und rechtlichen Fragen – und damit zu möglichen Vorwürfen gegen das Management.

Schärfere Aufsicht & mehr Sammelklagen: Behörden und Gerichte prüfen Unternehmensverhalten intensiver. Sammelklagen nehmen nicht nur in den USA, sondern auch in Europa und Australien zu.

Digitalisierung & KI: Cyberangriffe, Datenschutzvorfälle und der Umgang mit künstlicher Intelligenz schaffen neue Haftungsfragen.

Besonders interessant: Laut Allianz steigt die Nachfrage nach D&O-Versicherungen im deutschsprachigen Mittelstand deutlich – also bei Unternehmen, die bisher oft davon ausgingen, dass D&O eher ein „Großkonzern-Thema“ sei.

Die wichtigsten Risikobereiche im Überblick

  • Insolvenzen: Haftungsfalle in wirtschaftlich schwierigen Zeiten

Steigende Zinsen, hohe Kosten und ein schwächeres Wachstum setzen viele Unternehmen unter Druck. Allianz erwartet weltweit anhaltend hohe oder sogar weiter steigende Insolvenzzahlen.

Für Organmitglieder bedeutet das Sanierungsentscheidungen (zB Finanzierungsrunden, Kostensenkungen, Verkauf von Unternehmensteilen) werden im Nachhinein kritisch geprüft. Die Insolvenzantragspflichten sind in vielen Rechtsordnungen streng – wer zu spät reagiert, riskiert persönliche Haftung. Die Kommunikation mit Banken, Investoren und Lieferanten kann später als irreführend oder unvollständig gewertet werden.

Gerade im Mittelstand, wo viel an wenigen Schlüsselpersonen hängt, sind sauber dokumentierte Entscheidungen und ein aktueller D&O-Schutz entscheidend.

  • Geopolitik & Sanktionen: Risiko jenseits klassischer Märkte

Der Allianz-Bericht spricht von einer „febrilen“ geopolitischen Landschaft: Kriege, Handelskonflikte und Spannungen zwischen großen Wirtschaftsräumen führen zu Lieferkettenstörungen, Betriebsunterbrechungen und erhöhtem regulatorischen Druck.

Haftungsrelevant wird es, wenn Sanktionen nicht oder falsch umgesetzt werden, Geschäfte in politisch instabilen Regionen ohne angemessenes Risikomanagement fortgesetzt werden, geopolitische Entwicklungen im Risikobericht oder in Kapitalmarktinformationen verharmlost oder übersehen werden.

Daraus folgt: Geopolitik ist heute Chefsache – und gehört in Risikoberichte, Compliance-Strukturen und Aufsichtsgremien.

  • Künstliche Intelligenz: Von „AI-Washing“ bis Datenschutz

Viele Unternehmen setzen auf KI, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleichzeitig warnt Allianz vor neuen Haftungsrisiken:

„AI-Washing“: Wer gegenüber Investoren, Kunden oder Öffentlichkeit übertreibt, wie „intelligent“ oder innovativ die eigene Lösung ist, kann sich dem Vorwurf irreführender Angaben aussetzen – mit der Gefahr von Sammelklagen, insbesondere wenn Wertpapierkurse betroffen sind.

Fehlentscheidungen durch KI („Halluzinationen“): KI-Systeme können falsche oder verzerrte Ergebnisse liefern. Trifft das Management Entscheidungen ausschließlich darauf gestützt, kann das später kritisch werden.

Datenschutz und Urheberrecht: Die Nutzung von Trainingsdaten, Quellcode und personenbezogenen Daten kann zu erheblichen Bußgeldern und Reputationsschäden führen, wenn Regeln verletzt werden.

Der Report empfiehlt, dass Aufsichtsgremien aktiv in die Governance von KI einbezogen werden, und klare Prozesse, Zuständigkeiten und Kontrollen eingerichtet sind.

  • Cyber & Datenschutz: IT-Risiken werden zur Managerhaftung

Cyberangriffe, technische Störungen und Datenschutzverstöße zählen seit Jahren zu den wichtigsten Unternehmensrisiken – und schlagen immer häufiger auch auf die persönliche Haftung durch.

Aus D&O-Sicht besonders kritisch unzureichende IT-Sicherheitsmaßnahmen, fehlender oder mangelhafter Notfall- und Wiederanlaufplan, Nichtbeachtung von Regulierungen wie NIS-Richtlinie, DORA oder Datenschutzvorgaben, zu späte oder unvollständige Information betroffener Kunden, Aufsichtsbehörden oder Investoren.

Hier greifen häufig Cyber-Versicherung und D&O-Deckung ineinander – erstere für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden, letztere für die persönliche Haftung der Entscheider.

  • ESG, „Forever Chemicals“ & andere Emerging Risks

Allianz nennt in ihren Reports immer wieder Umwelt- und Gesellschaftsthemen als wachsende Haftungsquelle: etwa Klimarisiken, Lieferketten-Pflichten und sogenannte „Forever Chemicals“ (PFAS), bei denen weltweit hohe Sanierungs- und Entschädigungskosten diskutiert werden.

Für Manager bedeutet das, dass ESG-Themen nicht nur „Imagefragen“ sind, sondern zu straf- und zivilrechtlichen Verfahren führen können. Die möglichen Vorwürfe reichen von Greenwashing bis zur unterlassenen Risikooffenlegung gegenüber Investoren. Wer neue regulatorische Entwicklungen ignoriert oder zu spät reagiert, kann persönlich in Anspruch genommen werden.

Darauf sollten Geschäftsführer, Vorstände und Beiräte achten

  • Risikomanagement regelmäßig aktualisieren

Geopolitik, Cyber, KI und ESG gehören heute standardmäßig in die Unternehmensrisikoanalyse. Ein „Update einmal pro Jahr“ reicht laut Allianz nicht mehr aus.

  • Entscheidungen sauber dokumentieren

Gerade in Krisensituationen (z. B. Liquiditätsengpässen) ist nachvollziehbar festzuhalten, welche Optionen geprüft wurden, welche Informationen vorlagen, und warum man sich für einen bestimmten Weg entschieden hat.

  • Spezialwissen im Gremium verankern

Expertise für Cyber/IT, KI und ESG sollte im Management-Team oder Aufsichtsrat ausdrücklich vorhanden sein – sei es intern oder durch externe Berater.

  • D&O-Programm an internationale Strukturen anpassen

Unternehmen mit Auslandsstandorten sollten prüfen, ob lokale Policen oder ein multinationales D&O-Programm notwendig sind, um Anforderungen in verschiedenen Rechtsordnungen zu erfüllen.

Bestehende D&O-Deckung kritisch überprüfen

  • Ist der Versicherungssumme angemessen, auch im Hinblick auf mögliche Sammelklagen und hohe Verteidigungskosten?
  • Sind Cyber-, KI- und ESG-Bezüge nicht durch enge Ausschlüsse eingeschränkt?
  • Sind Verteidigungskosten ab Erstanspruch mitversichert – unabhängig vom endgültigen Ausgang des Verfahrens?

Unser Tipp: D&O-Schutz rechtzeitig und vorausschauend gestalten

Wer heute ein Unternehmen führt, muss nicht „alles richtig machen“ – aber nachweisen können, dass sorgfältig, informiert und strukturiert entschieden wurde. Eine passende D&O-Versicherung ist dabei kein Luxus, sondern ein wichtiger Baustein persönlicher Risikovorsorge.

Gerade für Mittelstandsunternehmen gilt:

  • Die Haftungsregeln unterscheiden nicht zwischen kleinem Familienunternehmen und internationalem Konzern.
  • Der finanzielle Spielraum, um langwierige Verfahren aus eigener Tasche zu bestreiten, ist im Mittelstand jedoch oft deutlich geringer.

Eine individuelle Analyse der Organhaftungsrisiken und eine auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmte D&O-Lösung helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Conclusio

Der Allianz-Report macht klar, dass die Haftungsrisiken für Organe steigen – nicht unbedingt in der Anzahl der Klagen, aber in deren Komplexität und Schadenshöhe. Vor allem Insolvenzen, geopolitische Verwerfungen, Cyber & KI sowie ESG-Themen sind Hauptelemente für Schadenfälle, und von Führungskräften wird erwartet, dass sie Risiken frühzeitig erkennen, offen kommunizieren und aktiv steuern.

Wer diese Entwicklungen ernst nimmt, sein Risikomanagement modernisiert und seine D&O-Deckung anpasst, schafft die Basis dafür, auch in stürmischen Zeiten handlungsfähig zu bleiben – ohne das eigene Privatvermögen aufs Spiel zu setzen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, für Ihr Unternehmen passende D&O- und ergänzende Versicherungslösungen zu gestalten – mehr dazu finden Sie unter https://www.hoeher.info/duo_unternehmen.

Quelle: Directors and officers (D&O) insurance insights 2026, Allianz Commercial, (Stand 04.12.2025).

Wiener Neustadt, 11.12.2025

Bildnachweis: envato

Beim Abschluss einer Versicherung gibt es viele Fragen: von Gesundheitsdaten über Vorschäden bis hin zu persönlichen Risikofaktoren. Was viele nicht wissen: Schon kleine Ungenauigkeiten können im Ernstfall dazu führen, dass der Versicherungsschutz verloren geht.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was die vorvertragliche Anzeigepflicht bedeutet, warum sie so wichtig ist – und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Was ist die Anzeigepflicht in der Versicherung?

Die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 16 VersVG) geregelt.
Sie verpflichtet Versicherungsnehmer, alle relevanten Informationen anzugeben, die für die Risikobewertung des Versicherers entscheidend sind.

Fragt der Versicherer ausdrücklich – etwa nach Vorschäden, Krankheiten oder besonderen Risiken –, gelten diese Angaben automatisch als wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Vertragsabschluss.

Warum ist die Anzeigepflicht so wichtig?

Der Versicherer kalkuliert das Risiko anhand Ihrer Angaben. Nur wenn diese vollständig und korrekt sind, kann er faire Tarife und passende Leistungen anbieten.
Fehlen Informationen oder sind sie falsch, kann das zu Problemen im Schadensfall führen. Deshalb nimmt das Gesetz diese Pflicht sehr ernst.

Darauf müssen Versicherungsnehmer achten

1. Sorgfalt:
Beantworten Sie alle Fragen gewissenhaft und vollständig. Auch kleine Details können entscheidend sein.

2. Eigenverantwortung:
Wenn ein Vermittler das Formular ausfüllt – prüfen Sie alles vor der Unterschrift. Die Verantwortung liegt bei Ihnen.

3. Transparenz:
Alle geforderten Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Selbst kleine Nachlässigkeiten können als Pflichtverletzung gewertet werden.

Folgen von Falschangaben oder verschwiegenen Informationen

Kommt es zum Versicherungsfall, kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn ein verschwiegener oder falsch angegebener Umstand relevant war.
Der Versicherungsnehmer muss dann beweisen, dass die Angabe keine Rolle gespielt hat – schon die bloße Möglichkeit kann reichen, damit der Versicherer leistungsfrei ist.

In vielen Fällen kann der Versicherer auch vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten.

Unser Tipp: Sorgfalt schützt vor bösen Überraschungen

Überprüfen Sie beim Abschluss einer Versicherung alle Angaben genau.
Bei Unsicherheiten sollten Sie einen unabhängigen Versicherungsexperten hinzuziehen – das kann im Ernstfall entscheidend sein. So stellen Sie sicher, dass Ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.

Fazit

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine der wichtigsten Pflichten beim Abschluss einer Versicherung.
Wer ehrlich, sorgfältig und transparent antwortet, vermeidet Streit im Schadensfall und sichert sich einen verlässlichen Versicherungsschutz, wenn es darauf ankommt.

Wiener Neustadt, 11.11.2025

Bildnachweis: envato

Eine sogenannte „All-Risk-Versicherung“ wird häufig als eine Versicherungsform verstanden, die sämtliche denkbaren Risiken abdeckt, ohne dass diese explizit benannt werden müssen. Statt einzelne Risiken aufzuführen, greift diese Versicherung für alle Schäden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dennoch existiert eine solche umfassende Absicherung in der Praxis nur in begrenztem Umfang und unter klaren Einschränkungen. In Österreich wird der Begriff rechtlich und praktisch eingegrenzt: Ein Vertrag, der buchstäblich „alles“ abdeckt, ist weder üblich noch umsetzbar. Versicherungen definieren vielmehr, was sie nicht abdecken, und setzen damit klare Grenzen für den Schutzumfang.

Die österreichische Rechtspraxis ist hier eindeutig: Versicherungsverträge decken nur jene Risiken, die im Vertrag geregelt sind – und viele Risiken sind explizit ausgeschlossen. Die zentrale Frage lautet daher: Welche Risiken bleiben unversichert, wie weit reichen die Beratungspflichten der Versicherer, und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Folgende Abschnitte greifen diese Fragen auf, gestützt auf wesentliche Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Keine „All-Risk-Versicherung“: Realität vs. Mythos

Die österreichische Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des OGH 26.01.2025, 7 Ob 1/05f, betont, dass es keine allgemeine „All-Risk-Versicherung“ gibt. Versicherungsnehmer dürfen daher nicht erwarten, dass eine Haushaltsversicherung sämtliche denkbaren Schäden abdeckt. Ein Beispiel ist die gängige Begrenzung von Überschwemmungsschäden, die durch Sublimits geregelt wird. Solche Begrenzungen sind marktüblich und wurden in der Entscheidung als sachlich gerechtfertigt eingestuft.

Diese Praxis findet auch Anwendung bei anderen Versicherungsarten, etwa Rechtsschutzversicherungen, wo Ausschlüsse von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsakten häufig sind. Eine unklare Formulierung solcher Klauseln, wie in der Entscheidung des OGH 27.09.2023, 7 Ob 92/23i, kann jedoch als intransparent und benachteiligend beurteilt werden.

Beratungs- und Aufklärungspflichten: Wo liegen die Grenzen?

Die Rechtsprechung zeigt, dass Versicherer verpflichtet sind, Kunden sachkundig zu beraten, wenn dies nach den Umständen erwartet, werden kann. Gleichzeitig wird aber betont, dass die Belehrungspflichten nicht überspannt werden dürfen.

Pflichten bei erkennbaren Missverständnissen

Wenn ein Versicherungsnehmer den Schutz für ein ausdrücklich ausgeschlossenes Risiko sucht, muss der Versicherer darauf hinweisen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in seinen Fehlvorstellungen bestärkt wird.

Ein Beispiel dafür bietet das Urteil des OGH 28.03.2012, 7 Ob 100/11y, in dem der Versicherungsnehmer glaubte, dass eine Versicherung Schäden durch Diebstahl umfassend deckt, obwohl dies an spezifische Verwahrungspflichten gebunden war. Hier hätte eine klare Beratung über die Ausschlussklauseln erfolgen müssen.

Vertragliche und rechtliche Grenzen

In Fällen wie in der Entscheidung des OGH 21.12.2011, 7 Ob 190/11h wird jedoch betont, dass Versicherer nicht verpflichtet sind, alle potenziellen Lücken im Versicherungsumfang zu prüfen. Stattdessen liegt es am Versicherungsnehmer, Fragen zu stellen oder eigene Bedürfnisse klar zu formulieren.

Typische Risikoausschlüsse: Beispiele aus der Praxis

Die österreichische Rechtsprechung beleuchtet zahlreiche Beispiele für Risikoausschlüsse:

Naturkatastrophen

Im Urteil des OGH 26.01.2005, 7 Ob 1/05f wurde bestätigt, dass Überschwemmungsschäden häufig nur mit einem Sublimit abgedeckt sind. Dies entspricht der Praxis, bestimmte hohe Risiken nur eingeschränkt zu versichern.

Rechtsschutzversicherungen

Im Urteil des OGH 27.09.2023, 7 Ob 92/23i hob dieser hervor, dass Klauseln zu Ausschlüssen von Verwaltungsakten präzise formuliert sein müssen. Eine missverständliche Formulierung, die den Umfang des Ausschlusses unklar lässt, wurde als intransparent und rechtswidrig eingestuft.

Verwahrungspflichten

In der Entscheidung des OGH 28.02.2012, 7 Ob 100/11y zeigte sich, wie essenziell klare Klauseln bei Verwahrungspflichten sind. Versicherer können verlangen, dass Versicherungsnehmer bestimmte Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Deckung zu erhalten. Allerdings müssen diese Pflichten deutlich kommuniziert werden.

Lehren aus der Rechtsprechung

Für Versicherungsnehmer

  • Prüfen Sie die Bedingungen: Lesen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufmerksam, besonders die Abschnitte zu Ausschlüssen.
  • Stellen Sie Fragen: Klären Sie unklare Punkte frühzeitig mit dem Versicherer oder Vermittler.
  • Erwartungen anpassen: Akzeptieren Sie, dass kein Versicherungsvertrag alle Risiken abdeckt.

Für Versicherer

  • Transparenz fördern: Verwenden Sie verständliche und präzise Klauseln, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Schulungen anbieten: Stellen Sie sicher, dass Ihre Vermittler über aktuelle rechtliche Entwicklungen informiert sind.
  • Beratung dokumentieren: Notieren Sie wichtige Hinweise und Erklärungen, um im Streitfall abgesichert zu sein.

Für Versicherungsvermittler

  • Kundenbedarf analysieren: Ermitteln Sie die individuellen Bedürfnisse und Risiken der Kunden.
  • Proaktive Kommunikation: Weisen Sie explizit auf Ausschlüsse und Begrenzungen hin.
  • Dokumentation sicherstellen: Halten Sie schriftlich fest, welche Informationen und Empfehlungen Sie gegeben haben.
  • Weiterbildung fördern: Bleiben Sie durch Schulungen und Seminare auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.

Es gibt keine Versicherung, die alle möglichen Schadensfälle abdeckt!

Die österreichische Rechtsprechung unterstreicht, dass Versicherungsnehmer, Vermittler und Versicherer eine gemeinsame Verantwortung tragen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Versicherungsnehmer sollten sich aktiv über den Inhalt ihrer Verträge informieren, während Versicherer transparente Bedingungen schaffen sollten und eine umfassende und transparente Beratung zu ermöglichen. Eine klare Kommunikation und die sorgfältige Prüfung der Vertragsinhalte sind der Schlüssel zu einer rechtssicheren und vertrauensvollen Vertragsbeziehung.

Dies kommt auch im Grundsatz von „Treu und Glauben“, der ein elementarer Bestandteil des Versicherungsverhältnisses ist, zum Ausdruck. In der Entscheidung OGH 15.06.2016, 7 Ob 86/16x hat der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz besonders hervorgehoben:

„[…] Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits mehrfach betont, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht wird (RIS-Justiz RS0018055), welchen Grundsatz der Versicherungsnehmer ebenso gegen sich gelten lassen muss wie der Versicherer. Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung. Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, derer er sich bedienen kann, überlegen. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs- oder Verhaltenspflichten schaffen (7 Ob 161/15z mwN). […]“.

Bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungen muss, die in Österreich häufig anzutreffende „Vollkaskomentalität“ berücksichtigt werden. Eine „All-Risk-Versicherung“, die alle denkbaren Schäden abdeckt, gibt es nicht. Umso wichtiger sind klare Verträge, gute Beratung und realistische Erwartungen. Denn am Ende gilt: Nur wer weiß, was ausgeschlossen ist, weiß auch, worauf er sich wirklich verlassen kann.

Wiener Neustadt, 10.09.2025

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Die Rolle künstlicher Intelligenz (KI) im Finanz- und Versicherungswesen nimmt rasant zu. Ob automatisierte Schadensbearbeitung, digitale Anlageberatung oder präventive Cybersecurity – KI-Anwendungen verändern Arbeitsprozesse, Kundenbeziehungen und strategische Entscheidungen nachhaltig. Mit dieser Entwicklung wachsen auch die Anforderungen an rechtliche Compliance, Datenschutz und ethische Standards.

Um Fach- und Führungskräften eine fundierte Orientierung zu bieten, startet im Herbst 2025 die Webinar-Reihe „Fit für die KI im Finanz- und Versicherungsvertrieb“. In sechs praxisnahen Modulen vermitteln Experten aus Wirtschaft, Recht und Technik, wie KI-Technologien verantwortungsvoll eingesetzt werden können – und wie sich Unternehmen auf die Anforderungen des neuen EU AI Act vorbereiten.

Warum jetzt handeln?

Die Finanz- und Versicherungsbranche befindet sich an einem technologischen Wendepunkt. KI ist längst nicht mehr nur ein theoretisches Schlagwort, sondern wirkt bereits heute in operative Abläufe, Kundeninteraktionen und strategische Entscheidungsprozesse hinein.
Während der Begriff KI vielen Fachkräften bekannt ist, fehlt oft ein praxisnahes Verständnis für konkrete Einsatzmöglichkeiten, deren Potenzial und die damit verbundenen Risiken. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Rechtssicherheit, Datenschutz und ethische Verantwortung.

Ziel der Webinar-Reihe

Die Höher Akademie bietet in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich eine sechsteilige Webinar-Reihe an, um die Lücke zwischen theoretischem Wissen und praktischer Umsetzung zu schließen.
Beteiligt sind:

  • Bundesgremium der Versicherungsagenten
  • Fachverband Finanzdienstleister
  • Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Die Reihe vermittelt praxisorientiertes Fachwissen, gibt strategische Orientierung und schafft rechtliche Handlungssicherheit.

Die Themen im Überblick

1. KI im Schadenmanagement

Referent: Martin Micko (COO, omni:us)
Automatisierte Prozesse im Schadenmanagement können Effizienz steigern, Kosten senken und die Kundenzufriedenheit erhöhen. Anhand konkreter Use Cases werden Implementierungsstrategien und messbare Effekte vorgestellt.

2. Der AI Act im Detail

Referent: MMag. Christian Pertl (Datenschutzbehörde)
Ein Überblick über die neue EU-KI-Verordnung mit Fokus auf Struktur, Pflichten und praxisorientierte Umsetzung der Compliance-Anforderungen.

3. KI in der Cybersecurity

Referenten: Dipl.-Ing. Bernhard Knasmüller & Dipl.-Ing. (FH) Robert Lamprecht (beide KPMG)
Analyse aktueller Bedrohungsszenarien wie Prompt Injections oder systemische Angriffe sowie Vorstellung wirksamer Präventions- und Schutzmaßnahmen.

4. Datenschutz vs. AI Act

Referent: MMag. Christian Pertl (Datenschutzbehörde)
Einblicke in das Spannungsfeld zwischen innovativen KI-Anwendungen und strengen Datenschutzvorgaben. Entwicklung praxisnaher Lösungsansätze mit den Teilnehmenden.

5. KI in der Anlageberatung

Referent: Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU) (BRANDL TALOS)
Verantwortungsvoller Einsatz von Robo-Advisory, Chatbots und prädiktiven Analysen in Beratung und Analyse – unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

6. Abschlussdiskussion: Datenschutzethik in der Praxis

Referent: Max Schrems
Diskussion über ethische und regulatorische Implikationen von KI, Auswirkungen auf Grundrechte und Marktstrukturen.

Zielgruppe

Die Webinar-Reihe richtet sich an Entscheidungsträger und Fachkräfte, die an der Schnittstelle von Technologie, Regulierung und Kundenverantwortung arbeiten:

  • Geschäftsführer und Gewerbeinhaber
  • Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern und -unternehmen
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Entscheider in der versicherungsnehmenden Wirtschaft

Nutzen für die Praxis

  • Praxisorientierung: Inhalte mit direkter Anwendbarkeit in Projekten und Prozessen
  • Fachliche Tiefe: Referenten mit ausgewiesener Expertise in Wirtschaft, Recht und Technik
  • Rechtssicherheit: Klarheit bei regulatorischen Anforderungen und deren Umsetzung
  • Qualifikationsnachweis: Anerkennung nach MiFiD, IDD und branchenspezifischen Lehrplänen

Termine und Anmeldung

Die Webinar-Reihe findet vom 09.09.2025 bis 19.11.2025 live und online statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://www.meine-weiterbildung.at/kurs/62cadb39

Alle Events der Höher Akademie finden Sie hier.

Wiener Neustadt, 13.08.2025

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Die Berufshaftpflichtversicherung ist das Sicherheitsnetz für viele Selbstständige und Dienstleister – von Versicherungsvermittlern über Anwälte bis hin zu Finanzberatern. Doch was passiert im Schadensfall? Eine zentrale Rolle spielt dabei das sogenannte Versicherungsfallprinzip. Klingt abstrakt – ist aber entscheidend dafür, ob und wann ein Versicherer leistet. In diesem Beitrag erklären wir, was dahintersteckt und worauf Versicherungsnehmer achten sollten.

Was ist ein „Versicherungsfall“?

Ein Versicherungsfall liegt dann vor, wenn sich ein im Vertrag definiertes Risiko verwirklicht. Der Versicherer leistet also nur, wenn ein solcher Fall – auch „Trigger“ genannt – eintritt. Welches Ereignis konkret als Versicherungsfall gilt, hängt vom gewählten Versicherungsfallprinzip ab. Zwei Varianten sind dabei besonders relevant:

1. Verstoßprinzip (auch „Occurrence“ genannt)

Beim Verstoßprinzip zählt der Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens – also wann der Fehler begangen wurde, unabhängig davon, wann der Schaden eintritt oder gemeldet wird.

Beispiel: Ein Versicherungsmakler berät seinen Kunden fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung. Jahre später kommt es zu einem Brand – und die Deckung ist unzureichend. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fehler (Verstoß) während der Laufzeit der Berufshaftpflicht begangen wurde.

Vorteil: Der Versicherungsnehmer kann sich auch Jahre nach Vertragsende noch auf den Schutz berufen – sofern der Fehler während der Vertragslaufzeit passiert ist.
Nachteil: Ohne ausreichend lange Nachdeckungsfristen besteht das Risiko, dass spätere Schäden nicht mehr gedeckt sind.

2. Claims-made-Prinzip

Hier ist entscheidend, wann der Anspruch gestellt wird – nicht wann der Fehler passierte. Der Versicherungsfall ist also die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten.

Beispiel: Der gleiche Fall wie oben – aber bei einer Claims-made-Deckung muss der Schaden gemeldet werden, während der Versicherungsschutz besteht. Ist der Vertrag zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, greift die Versicherung nicht, es sei denn, es wurde eine Nachmeldefrist vereinbart.

Vorteil: Klare zeitliche Abgrenzung der Haftung (unbegrenzte Vordeckung).
Nachteil: Ohne unbegrenzte Nachmeldefrist kann es zu Deckungslücken kommen.

Unterlassungsschäden – die stille Gefahr

Besonders tückisch sind sogenannte Unterlassungsschäden: Hier geht es nicht um aktives Fehlverhalten, sondern darum, dass eine gebotene Handlung unterlassen wurde (z. B. eine Versicherung nicht rechtzeitig beantragt). Der Verstoß gilt in solchen Fällen als an dem Tag begangen, an dem die Handlung spätestens hätte erfolgen müssen, um den Schaden zu verhindern.

Folge: Bei späten Schäden – etwa viele Jahre nach der versäumten Handlung – besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch galt oder spezielle Nachdeckungsvereinbarungen getroffen wurden.

Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?

  1. Nachdeckungsfristen prüfen:
    Eine zu kurze Nachmeldefrist kann bei Spätschäden zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ideal: Eine unbegrenzte Nachmeldefrist.
  2. Versichererwechsel genau prüfen:
    Unterschiedliche Versicherungsfallprinzipien oder Deckungslücken können dazu führen, dass weder der alte noch der neue Versicherer leisten muss.
  3. Beratung einholen:
    Wer komplexe Risiken absichern muss – wie Versicherungsvermittler oder Anwälte – sollte auf eine spezialisierte Beratung setzen. Standardlösungen reichen oft nicht aus.

Fazit: Beide Prinzipien – wenn richtig gestaltet – bieten Schutz

Ob Verstoß- oder Claims-made-Prinzip: Beide Ansätze können solide Absicherung bieten – wenn sie fachgerecht angepasst werden. Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz zeitlich lückenlos gestaltet ist und auch Unterlassungsschäden abdeckt. Nur so lässt sich das Risiko von Regressforderungen, Haftungsfällen oder unversicherten Spätschäden wirksam reduzieren.

Tipp für Versicherungsnehmer:
Lassen Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen. Gerade bei langen Beratungszyklen – wie in der Finanz- und Versicherungsvermittlung – ist ein lückenloser, gut definierter Schutz unerlässlich.

Wiener Neustadt, 12.08.2025

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Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wenn es um die Abgrenzung und Bewertung der sogenannten wissentlichen Pflichtverletzung geht. Die wissentliche Pflichtverletzung stellt einen zentralen Begriff im Versicherungsrecht dar, vorwiegend in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und ähnliche Berufsgruppen.

Diese Pflichtverletzung bezieht sich auf das bewusste Abweichen von gesetzlichen, vertraglichen oder beruflichen Verpflichtungen, was oftmals zu Schadensersatzforderungen führt.

Der folgende Artikel untersucht die rechtlichen Grundlagen, die Bedingungen und die praktischen Implikationen der wissentlichen Pflichtverletzung im Kontext der Haftpflichtversicherung. Problematisch und existenziell für die Deckung in der Haftpflichtversicherung wird es, wenn der vermeintlich Geschädigte die Schadenherbeiführung durch wissentliche Pflichtverletzung vorbringt.

Was das Gesetz sagt

Im österreichischen Recht ist der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung nicht explizit definiert, sondern wird durch die Interpretation der Gerichte und die Praxis bestimmt. Nach Art 4.I.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1951) sowie Art B.7.1 der Besonderen Bedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus einer wissentlichen Pflichtverletzung resultieren.

Die versicherungsrechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der wissentlichen Pflichtverletzung liegt darin, dass sie den Versicherungsschutz ausschließt. Dies schützt die Versichertengemeinschaft vor den Risiken, die aus bewusst rechtswidrigem Verhalten resultieren. Hier lesen Sie Beispiele für marktübliche Ausschlüsse in Versicherungsverbindung:

Artikel 4 Z 3 AVBV 1951
„wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“

Artikel 4 Z 3 AVBV, Fassung 1999 iVm Art 7.1 Besondere Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte
„wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;“

„Art 4.1.3 AVBV wird ersetzt durch folgenden Wortlaut: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche Dritter infolge wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers.“

Artikel 8 Z 2.2 ABHV 2000 und EBHV 2000

„infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“

Artikel 8 Z 2.2 ABHV 2000 und EBHV 2000 idF 07/2012

„infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“

§ 4 Z 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Österreich, AVB-Ö-Ausgabe Jänner 2010

„wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“

Artikel 8 Z 2.2 C_ABHV/EBHV

„infolge vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten oder durch sonstige vorsätzliche Pflichtverletzung, soweit der schädigende Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde.“

Artikel 5 Z 2.1.2 AVB-A-Allgemein 2018-09

„infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.“

Pkt 1.3.6.4 AVBV 2020

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch vorsätzliches Handeln (vgl. § 152 VersVG), wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Standesregeln oder Berufsausübungsnormen, Anweisung (Vorgaben) oder Bedingung des Machtgebers (Auftraggebers des Versicherungsnehmers) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer, dessen Organe oder Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen.“

Voraussetzungen der wissentlichen Pflichtverletzung

Für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung genügt es, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. Bedingter Vorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen eines schädigenden Ereignisses, ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die genauen Wortlaute der verletzten Vorschrift kannte; entscheidend ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlung.

Ein zentraler Punkt bei der Beurteilung einer wissentlichen Pflichtverletzung ist der Vorsatz. Dabei werden unterschiedliche Stufen des Vorsatzes unterschieden:

Direkter Vorsatz: Der Versicherungsnehmer handelt im Bewusstsein, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist, und nimmt den Schaden billigend in Kauf.

Bedingter Vorsatz: Der Versicherungsnehmer erkennt die Möglichkeit eines Verstoßes und handelt dennoch. Schon diese Form des Vorsatzes genügt, um den Versicherungsschutz auszuschließen​.

Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die genaue rechtliche Bedeutung seiner Handlung versteht. Es reicht aus, dass er sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist​.

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung liegt beim Versicherer. Dieser muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Verletzung seiner Pflichten positiv gekannt hat. Indizienbeweise, wie der äußere Ablauf des Geschehens oder das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes, können dabei herangezogen werden. So kann aus der Verletzung elementarer beruflicher Pflichten auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit geschlossen werden.

Bindung an Urteile: Was gilt im Haftungsprozess?

Wird in einem Haftungsprozess vom Anspruchsteller die wissentliche Pflichtverletzung bzw das Abweichen von Gesetzen oder Vorschriften vorgeworfen oder vom Gericht festgestellt, ist dies für die Entscheidung des Versicherers, ob Versicherungsschutz gegeben ist oder nicht, bindend, sodass sich der Versicherer auf den Deckungsausschluss berufen wird. Sollte festgestellt werden, dass keine wissentliche Pflichtverletzung vorlag, zum Beispiel durch Beschluss oder Urteil, hat der Versicherungsnehmer rückwirkend Anspruch auf Deckung. Bis zu diesem Zeitpunkt, muss der Versicherungsnehmer jedoch für alle Kosten aufkommen.

Vorwurf der Schadenherbeiführung durch wissentliche Pflichtverletzung und deren Rechtsfolgen

Wenn der vermeintlich Geschädigte dem Versicherungsnehmer vorwirft, Schaden durch wissentliche Pflichtverletzung oder sogar Vorsatz verursacht zu haben, muss die Beurteilung der Deckungsfrage auf dem geltend gemachten Anspruch und dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt basieren. Dies gilt auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess, wie vom OGH bestätigt wurde (OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k).

Die wichtigste Konsequenz einer wissentlichen Pflichtverletzung ist der Verlust des Versicherungsschutzes. Das bedeutet, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird. Dies ist eine Maßnahme, die sicherstellen soll, dass Versicherungsnehmer ihre vertraglichen Pflichten ernst nehmen und einhalten​.

Für Versicherungsnehmer kann dies bedeuten, dass sie im Schadensfall selbst für die entstandenen Kosten aufkommen müssen, was insbesondere bei hohen Vermögensschäden gravierende finanzielle Folgen haben kann.

Entlastung durch rechtmäßiges Alternativverhalten?

In bestimmten Fällen besteht für Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem sie nachweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Diese sogenannte „rechtmäßige Alternativverhalten“-Klausel ist in speziellen Haftpflichtversicherungen, wie der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, enthalten. Der Nachweis ist jedoch oft schwierig und erfordert eine umfassende Dokumentation sowie rechtliche Beratung.

Judikatur

In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Fälle, die die Konsequenzen einer wissentlichen Pflichtverletzung aufzeigen. Ein prominentes Beispiel ist ein Fall, in dem ein Anwalt eine Zahlung vornahm, ohne die rechtlichen Bedingungen ausreichend zu prüfen, obwohl ihm die Unregelmäßigkeiten bekannt waren. Die Gerichte entschieden, dass diese Pflichtverletzung wissentlich erfolgt war und der Versicherungsschutz entfiel​.

Auch in der Versicherungsvermittlung können wissentliche Pflichtverletzungen auftreten, z. B. wenn ein Vermittler vorsätzlich falsche oder unvollständige Informationen zu einem Produkt gibt, um eine Provision zu erzielen. In solchen Fällen kann der Versicherungsschutz verweigert werden, wenn ein Kunde aufgrund dieser Pflichtverletzung einen Schaden erleidet.

Hinweis: Ausgewählte Beispiele aus der Judikatur und Literatur finden Sie am Ende des Artikels.

So schützen Sie sich vor dem Deckungssausschuss

Um eine wissentliche Pflichtverletzung und deren Folgen zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer folgende Maßnahmen ergreifen.

Präventive Maßnahmen und Empfehlungen

  • Sorgfältige Dokumentation: Alle Handlungen und Entscheidungen sollten schriftlich festgehalten werden, um im Bedarfsfall nachweisen zu können, dass keine bewusste Pflichtverletzung vorlag.
  • Rechtsberatung einholen: Im Zweifelsfall sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben stehen.
  • Regelmäßige Schulungen: Versicherungsnehmer sollten sich kontinuierlich über Änderungen in relevanten Gesetzen und Versicherungsbedingungen informieren.
  • Interne Kontrollen: Ein System zur Überprüfung der Einhaltung aller Pflichten kann helfen, wissentliche Pflichtverletzungen zu verhindern.

Bewusstsein schützt vor bösem Erwachen: Conclusio und Empfehlungen

Die wissentliche Pflichtverletzung ist ein zentraler Begriff im Haftpflichtversicherungsrecht, der dazu dient, die Grenzen des Versicherungsschutzes klar zu definieren und Versicherer vor vorsätzlich oder bewusst fahrlässigem Verhalten zu schützen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Praxis zeigen, dass eine differenzierte Betrachtung der Umstände und der Beweisführung notwendig ist, um eine wissentliche Pflichtverletzung festzustellen. Die juristische Praxis bietet dabei zahlreiche Beispiele, die die Bedeutung und die Anwendung dieses Begriffs verdeutlichen. Schon der Vorwurf einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der Versicherungsdeckung führen, und so zu einem finanziellen Problem für den Versicherungsnehmer werden.

Ein umsichtiges Vertragsmanagement und die Einhaltung aller Obliegenheiten schützen nicht nur den Versicherungsschutz, sondern bewahren den Versicherungsnehmer vor finanziellen und rechtlichen Nachteilen.

OGH 24.04.2019, 7 Ob 142/18k

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20190424_OGH0002_0070OB00142_18K0000_000/JJT_20190424_OGH0002_0070OB00142_18K0000_000.html

OGH 19.2.2020, 7 Ob 161/19f

https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20200219_OGH0002_0070OB00161_19F0000_000/JJT_20200219_OGH0002_0070OB00161_19F0000_000.html

OGH 19.2.2020, 7 Ob 70/19y

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20200424_OGH0002_0070OB00206_19Y0000_000/JJT_20200424_OGH0002_0070OB00206_19Y0000_000.html

OGH 27.1.2021, 7 Ob 148/20w,

https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20210127_OGH0002_0070OB00148_20W0000_000/JJT_20210127_OGH0002_0070OB00148_20W0000_000.html

flOGH 5.5.2023, 09 CG.2021-299, PSR 2023/51

OGH 27.9.2023, 7 Ob 96/23b

https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20230927_OGH0002_0070OB00096_23B0000_000/JJT_20230927_OGH0002_0070OB00096_23B0000_000.html

Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Versicherungsrechts-NEWS 11/2019, https://www.wko.at/oe/information-consulting/versicherungsmakler-schlichtungsstellen/versicherungsrechts-news-11-2019.pdf (Stand 08.07.2024), 8

Grubmann, VersVG9 III.2.9.4 Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für RA Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte (Stand 1.7.2022, rdb.at)

Grubmann, VersVG9 III.2.9.2 AVBV Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden1) (Stand 1.7.2022, rdb.at)

OGH, Vorweggenommener Deckungsprozess in der Haftpflichtversicherung, https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorweggenommener-deckungsprozess-in-der-haftpflichtversicherung/ (Stand 08.07.2024)

Michtner, Bewusstes Zuwiderhandeln gegen behördliche Vorschriften und wissentliche Pflichtverletzung – durchsetzbare Risikoausschlüsse in der Haftpflichtversicherung?, versdb print 2024 H 13ff

VKI, Haftpflichtversicherung: vorweggenommener Deckungsprozess, https://verbraucherrecht.at/urteil-haftpflichtversicherung-vorweggenommener-deckungsprozess/4234?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4418&cHash=X (Stand 08.07.2024).

Reisinger, Salficky, Haftpflichtversicherung: Trennungsprinzip, vorweggenommener Deckungsprozess, ZVers 2019, H 5, 265ff

Kriwanek, Tuma, Haftpflichtversicherung: Vorweggenommener Deckungsprozess, RdW 2019, H 8, 533ff

Vonkilch, Das Vorbringen des geschädigten Dritten im vorweggenommen Deckungsprozess, ZVers 2023 H 2, 46ff

 

Wiener Neustadt, 15.07.2025

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Mit Urteil vom 8. Mai 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C‑697/23 eine richtungsweisende Entscheidung zur Anwendung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung getroffen. Im Fokus stand die Frage, ob ein Online-Vergleichsdienst, der Versicherungsangebote mittels eines Benotungssystems darstellt, als vergleichende Werbung im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts einzustufen ist. Die Entscheidung betrifft nicht nur den Versicherungssektor, sondern entfaltet Signalwirkung für digitale Plattformen, die Informationen zu Leistungen anderer Unternehmen aufbereiten, ohne selbst als Anbieter dieser Leistungen aufzutreten.

Vorbringen der Klägerseite

Im Ausgangsverfahren machte ein Versicherungsunternehmen geltend, dass ein auf einer Vergleichsplattform eingesetztes System zur Vergabe sogenannter Tarifnoten unzulässig sei. Die Noten würden als vermeintlich objektive Bewertung dargestellt, obwohl sie tatsächlich ein Werturteil darstellten und damit nicht den Anforderungen an einen objektiven, relevanten und nachprüfbaren Produktvergleich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2006/114/EG genügten. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher und stelle eine unzulässige vergleichende Werbung dar. Die Klägerseite begehrte Unterlassung und Schadensersatz.

Entgegnung der Plattformbetreiber

Die beklagte Plattform wies die Vorwürfe zurück. Sie argumentierte, dass sie selbst keine Versicherungsprodukte anbiete, sondern lediglich den Markt überblickbar mache und den Nutzenden die Möglichkeit gebe, Angebote auf Grundlage transparenter Bewertungskriterien zu vergleichen. Die vergebenen Noten beruhten auf einem Punktesystem, das objektive Parameter berücksichtige. Als reiner Vermittler sehe man sich nicht im Wettbewerb mit dem bewerteten Versicherungsunternehmen und könne daher nicht dem Regime der vergleichenden Werbung unterfallen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Richtlinie 2006/114/EG nur dann Anwendung findet, wenn ein Werbender als Mitbewerber im Sinne des Art. 2 Buchst. c anzusehen ist. Entscheidend ist dabei, ob zwischen dem Werbenden und dem erkennbar gemachten Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Im konkreten Fall verneinte der EuGH ein solches Verhältnis zwischen einem Vergleichsportal und einem Versicherungsunternehmen. Da das Portal selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich deren Merkmale darstellt und Nutzer über einen Vermittlungsmechanismus zu den Anbietern weiterleitet, fehlt es an der erforderlichen Substituierbarkeit der Leistungen. Das Vergleichsportal tritt nicht auf demselben Markt auf wie das Versicherungsunternehmen und kann damit nicht als Mitbewerber im Sinne der Richtlinie gelten.

Folglich unterliegt ein solcher Vergleichsdienst nicht den besonderen Voraussetzungen für zulässige vergleichende Werbung, solange er selbst keine Versicherungsleistungen anbietet. Auch die Nutzung eines Benotungssystems stellt in diesem Zusammenhang keine unzulässige Werbung dar, sofern der Plattform keine Anbieterrolle zukommt.

Begründung des Urteils

Die Begründung des EuGH fußt auf der präzisen Abgrenzung zwischen einem tatsächlichen Mitbewerber und einem reinen Vermittler. Da ein Vermittlungsdienst nicht selbst Versicherungsprodukte oder -dienstleistungen anbietet, besteht im konkreten Fall kein Wettbewerbsverhältnis im rechtlichen Sinne. Der Gerichtshof betonte ausdrücklich, dass die Anwendung der Richtlinie stets voraussetzt, dass der Werbende und der erkennbar gemachte Anbieter auf demselben Markt tätig sind und ihre Leistungen zumindest teilweise substituierbar sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs entfaltet erhebliche praktische Relevanz für die Regulierung und Bewertung von Online-Vergleichsportalen im Verhältnis zu Versicherungsunternehmen. Indem der Gerichtshof klargestellt hat, dass ein Vergleichsdienst, der selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, im Verhältnis zu Versicherern nicht als Mitbewerber im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG anzusehen ist, wird eine klare Trennlinie zwischen werblichem Wettbewerb und neutraler Vermittlungstätigkeit gezogen.

Damit bestätigt der Gerichtshof die Rolle digitaler Vermittlungsdienste, die sich durch das Angebot von Vergleichsinformationen und durch die technische Ermöglichung von Vertragsabschlüssen zwar in die Wertschöpfungskette einschalten, ohne jedoch selbst als Anbieter der beworbenen Produkte zu agieren. Gleichwohl bleibt es nationalen Gerichten weiterhin vorbehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob das konkrete Geschäftsmodell tatsächlich keine Substituierbarkeit mit den Leistungen der bewerteten Anbieter aufweist.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: EuGH C-697/23.

Wiener Neustadt, 03.06.2025

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