Archives

Am 06.01.2016 fällte das Landesgericht Wiener Neustadt ein Urteil (Geschäftszahl: 20 Cg 17/15h-18), das die Haftung eines Vermögensberaters bei der Empfehlung von Fremdwährungskrediten behandelte. Das Urteil zeigt, dass eine ausführliche und nachvollziehbare Beratungsdokumentation entscheidend sein kann, um im Streitfall erfolgreich zu sein. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Berater seinen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten nachgekommen war und ob die Ansprüche der Kläger bereits verjährt waren.

Inhalt der Klage

Die Kläger, ein Ehepaar ohne umfassende finanzielle Vorkenntnisse, forderten die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus einer empfohlenen Finanzierungskonstruktion entstandenen Schäden haftet. Die Konstruktion beinhaltete Fremdwährungskredite in Schweizer Franken und Tilgungsträger in Form von Lebensversicherungen. Die Kläger argumentierten, sie seien nicht ausreichend über Risiken wie Wechselkurs- und Tilgungsträgerrisiken informiert worden und hätten sich auf die Beratung des Beklagten verlassen.

Vorbringen der Parteien

Klägerseite: Die Kläger machten geltend, dass die Risiken der empfohlenen Finanzierungsmodelle weder umfassend erklärt noch verständlich dargelegt worden seien. Sie hätten die Risiken nicht vollständig erkannt und die Kreditverträge im Vertrauen auf die Beratung des Beklagten unterzeichnet.

Beklagtenseite: Der Beklagte führte aus, dass er die Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich ausreichend über die Risiken informiert habe. Zudem wies er darauf hin, dass die Ansprüche der Kläger bereits verjährt seien, da diese spätestens 2010 von den negativen Entwicklungen Kenntnis erlangt hätten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage ab, da keine Beratungsfehler nachgewiesen werden konnten. Die Beratungsunterlagen des Beklagten wurden als ausreichend und verständlich bewertet. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche verjährt waren, da die Kläger spätestens 2010 die negativen Entwicklungen erkannt haben mussten.

Entscheidung des LG Wiener Neustadt

Das Gericht urteilte, dass die Aufklärung des Beklagten über die Risiken hinreichend war. Es wurde festgestellt, dass die Kläger die Risiken verstanden und durch Unterzeichnung der Beratungsdokumente bestätigt hatten. Das Gericht argumentierte ferner, dass die Ansprüche der Kläger spätestens seit 2011 verjährt waren, da ihnen zu diesem Zeitpunkt die negativen Entwicklungen der Finanzierung bewusst waren.

Das Gericht betonte in seiner Begründung mehrere zentrale Aspekte:

Individuelle Beratungspflichten:

Der Umfang der Beratung hängt maßgeblich von der finanziellen Erfahrung und den individuellen Bedürfnissen der Kunden ab. Bei risikoreichen Produkten ist eine vollständige und verständliche Aufklärung unverzichtbar.

Ausführliche Dokumentation der Beratung:

Ein entscheidender Punkt für die Abweisung der Klage war die detaillierte Dokumentation der Beratungsinhalte. Der Beklagte hatte die Risiken des Finanzierungsmodells, einschließlich der Schwankungen bei Fremdwährungskrediten und Tilgungsträgern, ausführlich und schriftlich dargelegt. Die Unterzeichnung der Beratungsdokumente durch die Kläger wurde als Beweis dafür gewertet, dass sie die Informationen zur Kenntnis genommen und verstanden hatten.

Verjährung der Ansprüche:

Laut § 1489 ABGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald der Geschädigte den Schaden und den Verantwortlichen kennt. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger spätestens 2010 über die problematischen Entwicklungen informiert waren. Die Verjährung der Ansprüche wurde daher als gegeben angesehen.

Keine Beratungsfehler:

Das Gericht stellte klar, dass die negativen Entwicklungen der Finanzierungsmodelle auf bekannten Risiken beruhten, die den Klägern offengelegt worden waren. Der Beklagte habe keine Zusicherungen gemacht, die über die Risiken hinwegtäuschten.

Mitverschulden der Kläger:

Das Gericht betonte, dass die Kläger selbst eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Unterlagen hatten. Ein leichtfertiges Unterzeichnen der Dokumente könne nicht allein dem Berater angelastet werden.

Beweiswürdigung des Gerichts zu den Zeugenaussagen

Das Gericht stützte seine Beweiswürdigung auf die schriftlichen Dokumente und nahm eine umfassende Analyse der Zuverlässigkeit von mündlichen Aussagen vor. Es stellte fest, dass menschliche Erinnerungen insbesondere in lang andauernden und belastenden Situationen unzuverlässig werden können.

Der erkennende Richter führte aus, dass menschliche Erinnerungen nach so langer Zeit – in diesem Fall neun Jahre seit den streitgegenständlichen Gesprächen – durch wiederholtes Nachdenken und Besprechen unweigerlich verfälscht werden können. Menschen tendieren in solchen Situationen dazu, sich an das zu erinnern, was sie als günstig oder wünschenswert empfinden. Dies sei jedoch nicht als böse Absicht zu verstehen, sondern als unbewusster Prozess, der durch die emotionale Belastung und den Wunsch nach einem bestimmten Prozessergebnis verstärkt werde.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass diese Dynamik für beide Parteien gleichermaßen gelte. Es sei deshalb weder lebensnah noch glaubwürdig, wenn eine der Parteien behauptete, sich noch exakt an alle Details der mündlichen Gespräche erinnern zu können. Insbesondere Aussagen, die von einer Seite über das Fehlen oder die exakte Vermittlung bestimmter Inhalte gemacht wurden, bewertete das Gericht kritisch und zog sie nicht als entscheidungsrelevante Beweise heran.

Die einzige verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Sachlage sah das Gericht in den schriftlich dokumentierten Beweisen. Die Kläger hatten auf Urkunden schriftlich bestätigt, die dort dokumentierten Risikohinweise zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben. Das Gericht befand, dass diese Dokumente klar und verständlich formuliert waren. Der Beklagte habe durch diese „selbstgestrickten“ Aufklärungsbögen seine Beratungspflichten erfüllt, indem er Risiken wie Wechselkursverluste, Zinsänderungen und die Volatilität von Tilgungsträgern nachvollziehbar und übersichtlich darlegte.

Die schriftlichen Bestätigungen wurden als starkes Indiz dafür gewertet, dass die Kläger über die relevanten Risiken aufgeklärt worden waren. Das Gericht hielt außerdem fest, dass die Finanzprodukte keine übermäßige Komplexität aufwiesen und von Personen mit durchschnittlicher Bildung und Begabung verstanden werden konnten. Die Kläger hätten zudem wiederholt Mitteilungen des Beklagten erhalten, in denen die aktuellen Verluste detailliert aufgeführt wurden. Dies zeigte aus Sicht des Gerichts, dass die Kläger spätestens 2010 die Risiken des Finanzierungsmodells hätten erkennen können.

Abschließend unterstrich das Gericht, dass es nicht glaubwürdig gewesen wäre, wenn die Parteien versucht hätten, einen vollständigen und genauen Verlauf der Gespräche zu rekonstruieren. Aufgrund dieser Erwägungen stützte sich das Gericht primär auf die dokumentierten Nachweise und sah die Beratungsleistung des Beklagten als hinreichend an.

Zusammenfassung und Praxistipps

Das Urteil verdeutlicht, dass eine transparente und dokumentierte Beratung sowohl für Berater als auch für Kunden von entscheidender Bedeutung ist. Eine sorgfältige Dokumentation schützt Berater vor Haftungsansprüchen und hilft Kunden, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Für Berater und Vermittler: Stellen Sie sicher, dass alle Risiken verständlich dokumentiert und von den Kunden bestätigt werden. Nutzen Sie klar strukturierte Beratungsprotokolle und bewahren Sie Nachweise der Aufklärung auf.

Für Kunden: Lesen Sie Beratungsunterlagen aufmerksam, klären Sie offene Fragen und holen Sie im Zweifel eine Zweitmeinung ein. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf, um im Streitfall abgesichert zu sein.

Das Urteil wurde nicht im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes nicht veröffentlicht.

Wiener Neustadt, 07.05.2025

Bildnachweis: envato

Mit der Entscheidung 7 Ob 136/22h vom 25.01.2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass ein Wiederholungstäterausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Vertrauensschadenversicherung wirksam und rechtskräftig sein kann, selbst wenn die AGB nicht vom Versicherer selbst stammen. Dies wirft wichtige Fragen zur Auslegung und rechtlichen Einordnung solcher Vertragsklauseln auf.

Inhalt der Klage

Der Kläger, der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich, hatte zugunsten seiner Mitglieder einen Vertrag über eine Vertrauensschadenversicherung mit den beiden Beklagten abgeschlossen. Ziel war es, Deckungslücken der gesetzlichen Pflichthaftpflichtversicherung in Fällen vorsätzlicher Schädigung zu schließen.

Ein Mitglied des Klägers, die Hausverwaltung einer GmbH, verursachte durch ihren Geschäftsführer einen Vermögensschaden, indem dieser anvertraute Verwaltungsguthaben missbrauchte. Der Kläger forderte von den Versicherern die Zahlung von 182 429 Euro, stieß jedoch auf Ablehnung. Die Beklagten beriefen sich auf den vertraglich vereinbarten Wiederholungstäterausschluss.

Vorbringen der Parteien

Kläger: Der Kläger argumentierte, dass der Schaden unter den Versicherungsschutz falle, da weder er noch die Hausverwaltung von den „Malversationen“ des Geschäftsführers gewusst hätten. Zudem sei der Wiederholungstäterausschluss unwirksam, da er gegen § 34a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verstoße. Der Kläger sah den Vertrag nicht nur zugunsten seiner Mitglieder, sondern auch zugunsten der geschädigten Eigentümergemeinschaften abgeschlossen.

Beklagte: Die Beklagten wandten ein, dass der Ausschluss ausdrücklich im Vertrag geregelt und wirksam sei. Sie wiesen darauf hin, dass der Kläger die Versicherung einzig im Interesse seiner Mitglieder abgeschlossen habe und diese somit die einzigen versicherten Parteien seien. Außerdem sei der Wiederholungstäterausschluss durch die Maklerin des Klägers in die Vertragsgestaltung eingebracht worden, weshalb Unklarheiten zu Lasten des Klägers gingen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht wies die Klage des Klägers ab. Es entschied, dass der Wiederholungstäterausschluss gemäß § 914 Allgemeine Gesetzbuch (ABGB) nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Da der Versicherungsvertrag eine Versicherung zugunsten der Mitglieder des Klägers darstellte, seien weder eigene Interessen des Klägers noch jene der geschädigten Dritten mitversichert. Zudem müsse das Wissen des Geschäftsführers der Hausverwaltung dieser selbst zugerechnet werden, weshalb der Risikoausschluss greife.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und entschied zugunsten des Klägers. Es argumentierte, dass der Wiederholungstäterausschluss nicht greife, da das Wissen des Geschäftsführers aufgrund einer Interessenkollision der Hausverwaltung nicht zugerechnet werden könne. Außerdem sei der Vertrag so auszulegen, dass die geschädigten Eigentümergemeinschaften als versicherte Personen anzusehen seien.

Entscheidung des OGH

Der OGH entschied zugunsten der Beklagten und stellte das Urteil des Erstgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, wieder her. Die wesentlichen Begründungen lauteten:

Herkunft der AGB und individuelle Ausgestaltung 

Die AGB wurden von der Versicherungsmaklerin des Klägers erstellt und in die Verhandlungen eingebracht. Da den Beklagten Änderungsmöglichkeiten eingeräumt wurden, handelte es sich um einen individuell ausgehandelten Vertrag. Somit fanden die strengen Klauselkontrollmechanismen des § 915 ABGB keine Anwendung.

Wirksamkeit des Wiederholungstäterausschlusses 

Der Wiederholungstäterausschluss wurde als Risikoausschluss gewertet, da er den Versicherungsschutz von vornherein begrenzte. Diese Begrenzung sei weder von den Handlungen des Versicherungsnehmers abhängig noch unklar formuliert. Der OGH hob hervor, dass solche Risikoausschlüsse den Schutz des Versicherers legitim und rechtlich wirksam eingrenzen.

Zurechnung von Wissen 

Das Wissen des Geschäftsführers der geschädigten Hausverwaltung über seine eigenen Handlungen wurde dieser zugerechnet. Diese Zurechnung führte dazu, dass die Versicherer leistungsfrei waren.

Zusammenfassung und Praxistipp

Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass AGB, die nicht vom Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer oder dessen Makler eingebracht werden, rechtlich als individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen betrachtet werden können. In solchen Fällen greift die Klauselkontrolle gemäß § 915 ABGB nicht. Diese Vorgehensweise birgt jedoch Risiken für den Versicherungsnehmer, da Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen.

Praxistipp: Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler sollten sicherstellen, dass von ihnen eingebrachte AGB von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Dies gilt besonders bei komplexen Verträgen wie Versicherungsverträgen. Eine fundierte rechtliche Prüfung kann potenzielle Streitigkeiten vermeiden und sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen klar und wirksam sind.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: OGH 7 Ob 136/22h.

Wiener Neustadt, 07.01.2025

Bildnachweis: envato

Das wirtschaftliche Umfeld befindet sich in ständiger Veränderung, und die jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen haben viele Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht. Insolvenzen erfassen dabei nicht nur das betroffene Unternehmen selbst, sondern auch Investoren, Kunden und Lieferanten. Besonders kritisch wird es, wenn ein ganzer Sektor wie die Immobilienwirtschaft ins Wanken gerät oder sogar Unternehmen aus eigentlich stabilen Branchen wie Versicherungen in die Insolvenz geraten.

In solchen turbulenten Zeiten stellen sich für Berater und Vermittler viele Fragen: Wie können sie ihre Kunden bestmöglich schützen? Wie vermeiden sie Haftungsrisiken? In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich, dem Fachverband Finanzdienstleister und der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH beleuchtete die Höher Insurance Services GmbH die aktuellen Entwicklungen und gaben in einem Webinar den zahlreichen Teilnehmern die wichtigsten Tipps für Ihre Beratungspraxis.

Unternehmen in der Krise: Was Berater beachten müssen

Die Insolvenzen in der Wirtschaftswelt haben direkte Auswirkungen auf die Beratungspraxis. Vor allem bei Immobilienunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, müssen Berater wissen, wie sie sich richtig verhalten. Dabei stellen sich Fragen wie:

  • Welche Aufklärungspflichten haben Berater in Bezug auf mögliche Insolvenzen von Unternehmen?
  • Wie umfangreich muss die Aufklärung sein, wenn sich ein Unternehmen bereits in Konkursnähe befindet?
  • Müssen Vermittler ihre Kunden über einen tatsächlich eingetretenen Konkurs informieren?

Eine transparente und klare Kommunikation ist in diesen Fällen unerlässlich, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und potenzielle Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die wichtigsten Dos & Don’ts in der Kundenberatung

Es ist essenziell, dass Berater ihren Kunden ein realistisches Bild der Risiken vermitteln, und dies bereits zum Zeitpunkt der Beratung/Vermittlung. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann schnell zu Haftungsansprüchen führen. Hier sind einige wichtige Dos & Don’ts, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollten:

Don’ts: Was unbedingt vermieden werden sollte

  • Keine Verharmlosung des Risikos: Sätze wie „Das ist zu 100 % sicher“ sind tabu.
  • Keine Beschwichtigungen: Risiken als „seltene Extremfälle“ herunterzuspielen, ist gefährlich und unseriös.

Dos: Was Berater unbedingt tun sollten

  • Aufklärung über Totalverlustrisiko: Kunden müssen über mögliche Totalverluste informiert werden.
  • Produktbezogene Risikoaufklärung: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken und andere spezifische Risiken müssen klar dargelegt werden.
  • Klare und präzise Dokumentation der Beratung: Eine umfassende Dokumentation schützt nicht nur den Kunden, sondern auch den Berater vor späteren Haftungsansprüchen.

Transparente Beratung schützt vor Haftung

Eine präzise und umfassende Risikoaufklärung ist der Schlüssel, um sich als Berater vor Haftungsfällen zu schützen. Eine transparente und gut dokumentierte Beratung ist dabei ebenso wichtig wie eine klare Darstellung der möglichen Insolvenz- und Totalverlustrisiken. Versicherungsmakler sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kunden auch nach Vertragsabschluss laufend über die Solvenz des Produktanbieters aufzuklären.

Wichtig: Beschwichtigungsversuche sollten unbedingt vermieden werden, denn sie können dazu führen, dass die Verjährung von möglichen Haftungsansprüchen hinausgeschoben wird. Bei bereits verjährten Sachverhalten könnte sogar die Einrede der Arglist ins Spiel kommen.

Kundenberatung in der Krise: Was Berater wissen sollten!

Die Einhaltung der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ist in der Krise besonders wichtig. Die zentralen Fragen sind:

  • Was erlaubt das Gewerberecht dem Berater oder Vermittler?
  • Welche Verhaltensweisen sind unbedingt zu vermeiden?
  • Welche Voraussetzungen führen zu einer Schadenersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers?

Wie schütze ich mich als Berater vor Haftung?

Die folgenden Maßnahmen sind entscheidend, um sich als Berater vor Haftungsansprüchen zu schützen:

  • Kenntnis der gewerberechtlichen Rahmenbedingungen: Ein fundiertes Wissen über die rechtlichen Vorgaben ist unverzichtbar.
  • Prüfen Sie die Berechtigung des Anbieters: Nutzen Sie beispielsweise die FMA-Unternehmensdatenbank, um sicherzustellen, dass der Versicherer oder Fondsanbieter in Österreich entsprechend berechtigt ist.
  • Einhaltung der vorvertraglichen Pflichten: Eine klare Offenlegung der eigenen Tätigkeit schafft Vertrauen und minimiert Risiken.
  • Anwendung der Wohlverhaltensregeln: bei der Vermittlung von Veranlagungen sollten der Angemessenheitstest und der Eignungstest Anwendung finden.
  • Rechtskonforme Dokumentation der Beratungsgespräche: Das „Know Your Customer“-Prinzip sollte konsequent umgesetzt werden.

Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Absicherung über eine Berufshaftpflichtversicherung. Hierbei sollten Berater insbesondere die Risikoausschlussgründe und Obliegenheiten kennen und im Schadenfall das richtige Verhalten an den Tag legen.

Zusammengefasst: Eine transparente, gut dokumentierte Beratung, fundierte Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine umfassende Risikoaufklärung sind der Schlüssel, um Kunden bestmöglich durch Krisenzeiten zu begleiten und sich selbst vor Haftungsfällen zu schützen.

Hinweis in eigener Sache: Die Höher Akademie veranstaltet regelmäßig Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Ziel der Haftungsreduktion. Jetzt aktuelle Termine durchsehen: https://www.hoeher.info/akademie/termine/

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 09. Oktober 2024

Eine Klarstellung der gesetzlichen Interessenvertretung der Immobilientreuhänder (Wirtschaftskammer) zum Tätigkeitsumfang von Immobilienmaklern hat ergeben, dass nach deren Auffassung Immobilienmakler neben „Immobilienfonds“ – so der gesetzliche unpräzise Wortlaut – auch Veranlagungen in Bauherrenmodelle, (geschlossene) Immobilienfonds sowie Vorsorgewohnungen vermitteln dürfen. Dies wiederum macht eine Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da diese (Pflichtversicherung) nun auch Veranlagungen und die damit verbundenen erheblichen Pflichten (zB detaillierte Aufklärung über die sogenannten „Weichkosten“ [siehe ua OGH 6 Ob 118/16w], Angemessenheitsprüfung, Beratungsprotokolle, Risikoanalyse etc.) – decken muss.

Die Versicherungspflicht gemäß § 117 Abs 7 GewO 1994 sieht vor, dass Immobilienmakler (§ 94 Z 35 GewO 1994) für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen müssen. Gemäß den besonderen Vorschriften der §§ 158b ff VersVG führt eine etwaige Leistungsfreiheit im Vertrag dazu, dass ein Versicherer dem Geschädigten einen „nicht versicherten Schaden“ bezahlten muss und der Versicherer dann zum vollen Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer berechtigt ist. Dies kann zu massiven finanziellen Auswirkungen führen, bis hin zur Insolvenz des Versicherungsnehmers/Schädigers und Vernichtung dessen wirtschaftlicher Existenz.

Um über einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutz zu verfügen, und einen etwaigen Regress des Versicherers zu vermeiden, sollten Immobilienmakler bei ihrem Haftpflichtversicherer anfragen, ob vom Versicherungsumfang auch die Beratung und Vermittlung von Veranlagungen in Bauherrenmodelle, Vorsorgewohnungen sowie die Vermittlung von Beteiligungen an (geschlossenen) Immobilienfonds (§ 117 Abs 2 Z 4 GewO 1994) umfasst ist und welche besonderen Obliegenheiten für deren Vermittlung bestehen. Wird diese Deckung nicht bestätigt, liegt offenbar kein Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Vorgaben vor!

Wir haben unser Deckungskonzept mit der Allianz Global Corporate & Specialty SE (für welche wir als Abschlussagentin tätig sind) überarbeitet und den Versicherungsschutz entsprechend angepasst, sodass über uns versicherte Immobilientreuhänder über einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite. Dort finden Sie auch einen Prämienrechner zur Berechnung der Versicherungsprämie für Immobilientreuhänder.

Wiener Neustadt, am 20.08.2020

Bildnachweis: © KamranAydinov / Freepik