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Die digitale Welt entwickelt sich rasant weiter und damit auch die Bedrohungen für die Cybersicherheit. Unternehmen jeder Größe müssen sich diesen Herausforderungen stellen, um sensible Daten zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Hier sind die wichtigsten Trends für 2024, die Sie im Auge behalten sollten:

Datenlecks und Datenschutzverletzungen als Hauptgefahr

Datenverletzungen sind nach wie vor die größte Sorge für Unternehmen. Laut dem Allianz Risk Barometer 2024 haben 59 % der Befragten angegeben, dass Datenlecks das größte Cyberrisiko darstellen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die verstärkte Nutzung von Cloud-Diensten sind Unternehmen vermehrt der Gefahr ausgesetzt, Opfer von massiven Datendiebstählen zu werden. Ein besonders besorgniserregender Trend ist die steigende Anzahl von „Non-Attack“-Vorfällen, bei denen Datenschutzverletzungen ohne direkten Hackerangriff auftreten, z.B. durch falsche Datenerfassung oder unsachgemäße Verarbeitung.

Die Bedrohung durch Ransomware bleibt bestehen

Obwohl Ransomware-Angriffe in den letzten Jahren durch bessere Sicherheitsvorkehrungen und Backup-Strategien eingedämmt wurden, bleiben sie eine der größten Bedrohungen. Im Jahr 2024 entfielen 58 % der Großschadensfälle im Bereich Cyber auf Ransomware-Angriffe. Diese Angriffe sind besonders gefährlich, weil sie häufig sowohl eine Verschlüsselung von Daten als auch deren Diebstahl beinhalten, was den Druck auf Unternehmen erhöht, Lösegeld zu zahlen.

Künstliche Intelligenz (KI) – Chance und Risiko zugleich

KI wird in der Cybersicherheit eine immer wichtigere Rolle spielen. Auf der einen Seite können Unternehmen mithilfe von KI Sicherheitslücken schneller identifizieren und Angriffe in Echtzeit abwehren. Andererseits erhöht die Nutzung von KI auch das Risiko für Datenschutzverletzungen, da große Mengen an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre KI-Anwendungen den Datenschutzgesetzen entsprechen und ethische Standards eingehalten werden.

Die Rolle der Cyber-Hygiene

Die beste Verteidigung gegen Cyberbedrohungen ist eine solide Cyber-Hygiene. Das bedeutet, dass Unternehmen starke Zugriffskontrollen, regelmäßige Sicherheitsprüfungen und Notfallpläne implementieren müssen. Schwachstellen in der Lieferkette, z.B. bei Drittanbietern, sind nach wie vor ein großes Risiko. Umfassende Sicherheitsaudits und strenge Verträge mit Drittanbietern sind entscheidend, um die Sicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette zu gewährleisten.

Proaktive Maßnahmen sind unerlässlich

Die Bedrohungslandschaft im Bereich Cybersicherheit entwickelt sich ständig weiter. Unternehmen müssen proaktive Maßnahmen ergreifen, um sich zu schützen. Dazu gehören nicht nur Investitionen in fortschrittliche Sicherheitstechnologien, sondern auch eine verstärkte Sensibilisierung für Risiken in der Lieferkette und die Einhaltung strenger Datenschutzbestimmungen.

In einer zunehmend vernetzten Welt wird Cybersicherheit zu einem zentralen Faktor für den Geschäftserfolg. Unternehmen, die diesen Herausforderungen mit einer ganzheitlichen Strategie begegnen, werden in der Lage sein, nicht nur ihre Daten, sondern auch ihren Ruf zu schützen.

Sichern Sie Ihr Unternehmen

Eine maßgeschneiderte Cyberlösung kann unter www.cyberprotect.at angefragt werden. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Ihr Unternehmen effektiv gegen die wachsenden Bedrohungen im digitalen Raum abzusichern.

Hier können Sie den gesamten ALLIANZ COMMERCIAL Cyber security resilience 2024-Report lesen: https://commercial.allianz.com/content/dam/onemarketing/commercial/commercial/reports/cyber-security-trends-2024.pdf

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 10.10.2024

Die Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler bietet umfassenden Schutz für alle Tätigkeiten, die im Rahmen des Gewerbes oder der Konzession ausgeübt werden (mit einigen Einschränkungen für Wertpapierfirmen). Neben der Pflichtdeckung gibt es zahlreiche Möglichkeiten, den Versicherungsschutz individuell zu erweitern.

Für einen umfassenderen Schutz können Versicherungsnehmer zusätzliche Deckungserweiterungen wählen, die gegen eine höhere Prämie spezifisch auf ihre individuellen Risiken zugeschnitten sind.

Die wichtigsten Erweiterungen im Detail

In marktüblichen Versicherungsbedingungen sind Schäden, die aus Schadenersatzansprüchen von Personen resultieren, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder dessen Angehörige sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden, die gegenüber Geschäftspartnern geltend gemacht werden, mit denen der Versicherungsnehmer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personengesellschaft oder ähnlichen Strukturen tätig ist, sowie gegenüber juristischen Personen, auf die der Versicherungsnehmer aufgrund von Beteiligungsverhältnissen wesentlichen Einfluss ausüben kann.

Mit der Deckungserweiterung besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz,  wenn alle gesetzlichen und berufsspezifischen Vorgaben eingehalten wurden und der Schaden durch leicht fahrlässiges Handeln entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsschutz ebenfalls möglich, sofern der Schaden den Betrag von 15.000 Euro übersteigt und innerhalb der Versicherungssumme unter 500 000 Euro bleibt. In solchen Fällen muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

Schäden, die durch vorsätzliches Handeln entstehen, sowie Schäden, die durch die Tätigkeit als Emittent oder Prospektersteller verursacht wurden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Versicherung bietet generell keinen Schutz, wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen den Kunden vorsätzlich schädigen oder wissentlich gesetzliche Informations- und Aufklärungspflichten, Standesregeln oder gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsmodalitäten missachten. Dies schließt auch Verstöße gegen Regeln ein, die zur Entstehung des Schadens geführt haben oder das Risiko eines Schadens erhöht haben.

Allerdings kann der Versicherungsschutz im Rahmen einer Deckungserweiterung auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dem Versicherungsnehmer ein wissentliches, aber nicht schadenverursachendes Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Standesregeln oder Berufsnormen vorgeworfen wird. Diese Erweiterung muss ausdrücklich und schriftlich beantragt werden und im Versicherungsschein vereinbart sein.

Wenn sich jedoch herausstellt, dass das wissentlich abweichende Verhalten mit der Absicht oder der bewussten Inkaufnahme einer möglichen Schädigung des Kunden erfolgt ist, besteht auch im Fall einer solchen Deckungserweiterung kein Versicherungsschutz. Sollte der Versicherer in einem solchen Fall bereits Deckung gewährt haben, wird diese rückwirkend entzogen und der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person muss dem Versicherer die entstandenen Kosten ersetzen.

Pflichtverletzungen, die auch ein sorgfältig handelnder Versicherungsnehmer nicht als potenziell schadensverursachend erkennen würde, sind von dieser Regelung ausgenommen. Hierunter fallen auch Unterlassungen, bei denen ein potenzieller Vermögensschaden nicht vorhersehbar ist oder durch das Abweichen nicht vergrößert werden könnte.

  • Besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung

Wenn die Deckungserweiterung „Wissentliches Abweichen und sonstiges Abweichen“ ausdrücklich beantragt und gegen eine Mehrprämie versichert wurde, besteht abweichend von den allgemeinen Deckungsausschlüssen und Obliegenheiten bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme Versicherungsschutz.

Dieser Schutz umfasst Vertretungskosten für einen vom Versicherer benannten Rechtsvertreter in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wegen Verletzung von Ausübungs- und Standesregeln bis zu 50.000 Euro, abzüglich eines Selbstbehalts von 5 000 Euro. Nicht gedeckt sind Strafzahlungen.

Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche abgedeckt, die trotz Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln entstehen, sofern die Verletzung nicht wissentlich und direkt schadensursächlich war.

Wenn der Versicherungsnehmer das „Rechts- und Datenschutzpaket“ ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein festgehalten hat, besteht folgender Versicherungsschutz:

Rechtspaket – Verfahren mit Aufsichtsbehörden:

Es besteht Versicherungsschutz bis zu einer Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode für Verfahren bei Aufsichtsbehörden. Dieser Schutz umfasst:

  • Verfahren vor österreichischen oder europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden,
  • Aufsichtsbehörden für Versicherungsvermittler,
  • Berufliche Standesvertretungen oder Schutzverbände.

Der Versicherungsschutz gilt für Untersuchungen oder Maßnahmen, die von diesen Behörden erstmals durchgeführt oder schriftlich angekündigt wurden, sowie für die Durchsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren oder Aufsichtsverfahren, wenn diese verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände betreffen. Auch Verfahren vor reinen Strafbehörden ohne Aufsichtsbefugnis sind eingeschlossen, solange sie im Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) durchgeführt werden.

Nicht versichert sind Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, die sich auf gerichtlich strafbare Taten, vorsätzliche Handlungen oder Verfahren vor Strafgerichten und Staatsanwaltschaften beziehen, sowie Verfahren im Zusammenhang mit Finanzdelikten oder bewusster Missachtung von Aufsichtsnormen.

Versichert sind hingegen Verfahren, die lediglich den Vorwurf von Ungehorsamsdelikten betreffen, sofern diese Verstöße gegen Organisations- und Ausübungsvorschriften nicht wissentlich begangen wurden oder auf mangelnde Überwachung von Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

Verfahrensaufwendungen, die nur der Minderung der Strafhöhe dienen, sind nicht gedeckt. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Verfahren vor Aufsichtsbehörden, die sich auf Rechtsverletzungen beziehen, die geeignet sind, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Kunden auszulösen. Verstöße, die nur formeller Natur sind und keinen Einfluss auf die Kundenaufklärung oder -beratung haben, sind ausgeschlossen.

Im Rahmen der Deckungssumme übernimmt der Versicherer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten eines qualifizierten Rechtsvertreters, der vom Versicherer benannt oder ausgewählt wurde, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr unbegründeter Ansprüche und zur Befriedigung berechtigter Ansprüche. Dies schließt auch notwendige Gutachten und Kosten für Firmenstellungnahmen in Ermittlungsverfahren ein.

 

Datenschutzpaket:

Im Rahmen der Deckungssumme von 250 000 Euro pro Versicherungsperiode bietet die Versicherung Schutz für Schäden Dritter nach dem Datenschutzgesetz (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen. Dies umfasst Verstöße gegen § 54 DSG, Art 32 DSGVO sowie branchenspezifische gesetzliche Datenschutzvorgaben. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden aus mangelnder Sicherheit von Daten, die bei Dritten gespeichert, verarbeitet oder ausgelagert sind.

Ebenfalls versichert sind angemessene und nachgewiesene Kosten, die durch gesetzliche Informationspflichten bei Datenverlusten und unbefugten Datenzugriffen entstehen. Beispielsweise umfasst dies die Kosten zur Verständigung betroffener Personen nach einem Hackerangriff auf Daten, die beim Versicherungsnehmer gespeichert sind.

Als auslösendes Ereignis für den Versicherungsfall gilt das Bekanntwerden eines Hackerangriffs oder unbefugten Datenzugriffs. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, solche Ereignisse unverzüglich dem Versicherer und der Aufsichtsbehörde zu melden sowie alle potenziell Betroffenen gemäß Art 33 und 34 DSGVO zu informieren.

Der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung in einem Versicherungsvertrag ist besonders im Bereich der Haftpflichtversicherungen von großer Bedeutung. Die Nachdeckung bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Ende eines Versicherungsvertrags, in dem der Versicherer weiterhin für Schäden aufkommt, die während der Vertragslaufzeit (durch Verstoß) entstanden sind, aber erst nach Ablauf des Vertrags gemeldet werden. Eine unbegrenzte Nachdeckung bedeutet, dass die Versicherung ohne zeitliche Begrenzung für solche spät gemeldeten Schäden einsteht.

Dies ist besonders wichtig, weil in Schäden oder Fehler oft erst lange nach ihrem Entstehen erkannt werden. Ohne eine Nachdeckung würde der Versicherungsschutz nach Vertragsende enden, und Ansprüche, die später erhoben werden, könnten nicht mehr gedeckt sein. Dies würde zu erheblichen finanziellen Risiken für den Versicherten führen, insbesondere wenn es um hohe Schadensforderungen geht.

Für Berufstätige, die in den Ruhestand gehen oder ihre Tätigkeit beenden, bietet die unbegrenzte Nachdeckung ebenfalls einen wichtigen Schutz. Sie stellt sicher, dass auch nach der Beendigung der beruflichen Tätigkeit keine unversicherten Haftungsrisiken bestehen. So bleibt der Versicherte auch im Ruhestand vor unvorhergesehenen Ansprüchen geschützt.

Insgesamt bietet der Einschluss einer unbegrenzten Nachdeckung langfristige Sicherheit und minimiert finanzielle Risiken, die durch spät entdeckte Schäden entstehen könnten. Es ist eine wichtige Absicherung gegen unvorhergesehene Haftungsansprüche und hilft, sich vor möglichen finanziellen Belastungen nach Vertragsende zu schützen.

Der Regressverzicht für Verwaltungsassistenten und selbständige Bürohilfskräfte bedeutet, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet, Schadenersatzansprüche gegen diese selbständigen Mitarbeiter geltend zu machen. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und schriftlich im Versicherungsschein festgehalten sein und bezieht sich auf Schadenfälle, die von selbständigen Bürohilfskräften und Verwaltungsassistenten des Versicherungsnehmers verursacht wurden, welche als arbeitnehmerähnlich gelten und über eine gültige Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Büroservice“ verfügen.

Damit der Regressverzicht greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Erstens, die Verwaltungsassistenten oder Bürohilfskräfte müssen ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig sein und dies unter dessen Weisung und Aufsicht. Schäden, die aus berufsspezifischen Tätigkeiten wie Beratung oder Vermittlung gegenüber Kunden resultieren, sind vom Regressverzicht ausgeschlossen. Zweitens darf die Tätigkeit der Hilfskräfte nicht auf spezielle Bedürfnisse des Kunden ausgerichtet sein, die über allgemeine Informationen hinausgehen, und insbesondere nicht die Einholung von Unterschriften auf Anträgen umfassen. Drittens müssen die Hilfskräfte alle beruflichen, gesetzlichen und organisatorischen Vorschriften einhalten, die für den Versicherungsnehmer gelten, einschließlich der Gewerbeordnung und anderer relevanter Gesetze. Viertens dürfen die Hilfskräfte keine Vorstrafen, Exekutionen, Entzüge von Gewerbeberechtigungen oder sonstige Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufweisen. Fünftens dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, insbesondere darf die Entlohnung der Hilfskräfte nicht wesentlich von Vertragsabschlüssen mit Kunden abhängig sein.

Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit der Regressverzicht gilt. Der Verzicht soll Fehler abdecken, die durch Bürohilfskräfte entstehen, wie beispielsweise das versehentliche Nichtweiterleiten wichtiger Dokumente, während unerlaubte oder unzulässige Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der Regressverzicht nicht gilt. Er greift nicht bei der Haftung des Versicherungsnehmers für Besorgungsgehilfen gemäß § 1315 ABGB. Ebenso sind Schäden, die durch vorsätzliche oder wissentlich pflichtwidrige Handlungen der Hilfskräfte entstehen oder Tätigkeiten betreffen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund seiner Gewerbe- oder Konzessionserlaubnis vorbehalten sind, nicht abgedeckt. Zudem sind Verstöße gegen spezielle Rechtsgebiete wie Immaterialgüterrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht, Kartellrecht, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht oder Kreditschädigungsrecht vom Regressverzicht ausgenommen.

Weiterhin gilt der Regressverzicht nicht, wenn sich herausstellt, dass eine Hilfskraft beratende Tätigkeiten ausgeübt hat oder wesentliche Informationen an Kunden weitergegeben wurden, ohne dass dies korrekt protokolliert wurde. In solchen Fällen ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht leistungspflichtig.

Warum sollten die Deckungserweiterungen eingeschlossen werden?

Der Einschluss von Deckungserweiterungen bietet umfassenderen Schutz vor spezifischen Risiken, die in den üblichen Grunddeckungen nicht abgedeckt sind. Diese Erweiterungen können entscheidend dazu beitragen, finanzielle Verluste zu reduzieren und die Reputation des Unternehmens zu wahren. Im Falle eines Schadens, bei dem eine nicht eingeschlossene Deckungserweiterung Schutz geboten hätte, müsste der Versicherungsnehmer die Kosten selbst tragen. Daher ist es ratsam, diese Erweiterungen in Erwägung zu ziehen, um sich vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu schützen.

Letztlich steht die Entscheidung im Raum: Möchte man eine geringfügige Mehrprämie zahlen, oder das Risiko eingehen, im Schadenfall mehrere Zehn- oder sogar Hunderttausende Euro selbst zahlen zu müssen? Diese Abwägung muss jeder Versicherungsnehmer für sich selbst treffen.

Sie haben Fragen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf www.hoeher.info.

Bild: Envato

Wiener Neustadt, 11.09.2024

Ähnlich ist dies auch bei Versicherungsvermittlern, denn oftmals wird „nur“ der Preis und die Angaben im Angebot verglichen, aber nicht die Versicherungsbedingungen, in denen der Versicherungsumfang vereinbart ist. Angesichts der sehr umfangreichen rechtlichen Vorgaben ist dies auch oftmals nicht einfach. 

Berufshaftpflichtversicherung benötigt

Versicherungsvermittler benötigen gemäß den Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende, Deckungsgarantie. Dies gilt auch für gewerbliche Vermögensberater, die die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen erbringen dürfen.

Die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist im § 137 Abs 1 GewO 1994 normiert, dies ist

  • die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen (Z1),
  • das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall (Z 2),
  • das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann (Z 3),
  • oder die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge (Z 4).
  • Daraus folgt, dass neben den bisher bekannten Bestimmungen, die nun in den Z 1 und 2 geregelt sind, auch der Online-Versicherungsvertrieb (Z 3) sowie die Rückversicherungsvermittlung (Z 4) vom gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz umfasst sein müssen.

Versicherungspflicht

Der Online-Versicherungsvertrieb wird ebenso wie die Rückversicherungsvermittlung nicht von allen Versicherungsvermittlern ausgeübt. Dennoch fällt dies unter die Versicherungspflicht für die Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers, weil dies so im Gesetz vorgeschrieben ist. Sollte die Aufsichtsbehörde im Zug einer Überprüfung der Haftungsabsicherung zur Erkenntnis kommen, dass die (eigene) Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers nicht die Vorgaben des § 137c Abs 1 GewO 1994 erfüllt, kann dies für den Versicherungsvermittler zu massiven Problemen führen, bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung (§ 137c Abs 5 GewO 1994). Die Behörde könnte weiters auf deren Homepage eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme gegen den Versicherungsvermittler veröffentlichen (§ 360a Abs 1 GewO 1994), dies hätte wahrscheinlich negative Auswirkungen für den Versicherungsvermittler.

Aus diesem Grund haben wir in den von uns angebotenen Versicherungsbedingungen klar geregelt, dass der Versicherungsschutz jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben umfasst (Punkt 3.13 lit f AVBV 2020). Somit ist gewährleistet, dass im Bereich der Pflichtversicherung die Grundvoraussetzungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Gewerbes zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind.

René Hompasz dazu: „Versicherungsvermittler sollen sich, wie deren Kunden auch, regelmäßig mit der eigenen Haftung und der Berufshaftpflichtversicherung auseinandersetzten, denn nur so wird es möglich sein, Risiken zu erkennen und diese bestmöglich zu managen bzw den passenden Versicherungsschutz zu finden, wobei die Prämie mit Sicherheit nicht der ausschlaggebende Punkt ist, sondern der Versicherungsumfang (und somit die Leistung des Versicherers im Schadenfall).“

Wiener Neustadt, am 24.05.2023

Eine Klarstellung der gesetzlichen Interessenvertretung der Immobilientreuhänder (Wirtschaftskammer) zum Tätigkeitsumfang von Immobilienmaklern hat ergeben, dass nach deren Auffassung Immobilienmakler neben „Immobilienfonds“ – so der gesetzliche unpräzise Wortlaut – auch Veranlagungen in Bauherrenmodelle, (geschlossene) Immobilienfonds sowie Vorsorgewohnungen vermitteln dürfen. Dies wiederum macht eine Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da diese (Pflichtversicherung) nun auch Veranlagungen und die damit verbundenen erheblichen Pflichten (zB detaillierte Aufklärung über die sogenannten „Weichkosten“ [siehe ua OGH 6 Ob 118/16w], Angemessenheitsprüfung, Beratungsprotokolle, Risikoanalyse etc.) – decken muss.

Die Versicherungspflicht gemäß § 117 Abs 7 GewO 1994 sieht vor, dass Immobilienmakler (§ 94 Z 35 GewO 1994) für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen müssen. Gemäß den besonderen Vorschriften der §§ 158b ff VersVG führt eine etwaige Leistungsfreiheit im Vertrag dazu, dass ein Versicherer dem Geschädigten einen „nicht versicherten Schaden“ bezahlten muss und der Versicherer dann zum vollen Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer berechtigt ist. Dies kann zu massiven finanziellen Auswirkungen führen, bis hin zur Insolvenz des Versicherungsnehmers/Schädigers und Vernichtung dessen wirtschaftlicher Existenz.

Um über einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutz zu verfügen, und einen etwaigen Regress des Versicherers zu vermeiden, sollten Immobilienmakler bei ihrem Haftpflichtversicherer anfragen, ob vom Versicherungsumfang auch die Beratung und Vermittlung von Veranlagungen in Bauherrenmodelle, Vorsorgewohnungen sowie die Vermittlung von Beteiligungen an (geschlossenen) Immobilienfonds (§ 117 Abs 2 Z 4 GewO 1994) umfasst ist und welche besonderen Obliegenheiten für deren Vermittlung bestehen. Wird diese Deckung nicht bestätigt, liegt offenbar kein Versicherungsschutz gemäß den gesetzlichen Vorgaben vor!

Wir haben unser Deckungskonzept mit der Allianz Global Corporate & Specialty SE (für welche wir als Abschlussagentin tätig sind) überarbeitet und den Versicherungsschutz entsprechend angepasst, sodass über uns versicherte Immobilientreuhänder über einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite. Dort finden Sie auch einen Prämienrechner zur Berechnung der Versicherungsprämie für Immobilientreuhänder.

Wiener Neustadt, am 20.08.2020

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