Immobilienmakler benötigen zur Erlangung und Aufrechterhaltung deren Gewerbeberechtigung, eine Mindestdeckungssumme von 100 000 Euro pro Schadenfall und 300 000 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres. Dass es durchaus angebracht ist, ein Deckungssumme, die über der gesetzlichen Mindesterfordernis liegt, einzukaufen, zeigt ein Schadenfall aus der Praxis.

Was war passiert?

Im Jahr 2011 vermittelte ein Immobilienmakler eine Wohnung mit Dachterrasse und Wintergarten. Fünf Jahre nach dem Kauf der Wohnung, im Jahr 2016, erfuhr die Käuferin, dass der Wintergarten nicht baubewilligt ist und dieser rückgebaut werden muss. Die Kosten für den Rückbau (74 154,35 Euro) sowie der Wertausgleich für den Verlust an 12 m² Wohnraum (33 600 Euro) und eine Teilrückforderung der Maklergebühr (1 008 Euro), in Summe 108 762,35 Euro, wurden vom Immobilienmakler eingefordert. Der Anspruch wurde abgelehnt, worauf die Käuferin im Jahr 2016 eine Klage gegen den Immobilienmakler mit einer Schadenersatzforderung von 100 000 Euro einbrachte.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Es kam zu keinem Urteil durch das Gericht, da ca 2,5 Jahre nach der Klageinbringung, im Jahr 2019, die Wohnungskäuferin und die Immobilienmakler sich vergleichen haben. Es wurde vereinbart, dass der Immobilienmakler ein Zahlung von 78 000 Euro an die Klägerin leistet, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen der Wohnungskäuferin und dem Immobilienmakler bereinigt und verglichen sind.

Fazit

Wenn die Deckungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung zu gering gewählt wird, besteht die Gefahr, dass im Versicherungsfall nicht der volle Schaden ersetzt wird. Daher ist gerade bei niedrigen Mindestdeckungssummen eine Erhöhung anzuraten, zumal die Mehrkosten, gemessen am höheren Versicherungsschutz nicht sehr hoch sind. Ist die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag aufgebraucht, haftet der Versicherungsnehmer für Schäden die über dieser liegen, und dies uneingeschränkt (mit dem gesamtem Privatvermögen).

Wiener Neustadt, 26.09.2023

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